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Levy, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1930/31, 5. Abhandlung): Die römische Kapitalstrafe — Heidelberg, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.40156#0065
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Die römische Kapitalstrafe.

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lese etwa in Macers erstem Liber publicorum iudicionim einerseits
Lenel Nr. 17 = D. 47, 13, 2:
Concussionis iudiciutn publicum non est: sed si ideo pecu-
niam quis accepit, quod crimen minatus sit, potest iudicium
publicum esse ex senatus consultis, quibus poena legis Cor-
neliae teneri iubentur, qui . . ,1
und andererseits Lenel Nr. 18 = D. 47, 14, 2:
Abigeatus crimen publici iudicii non est, quia furtum magis
est.2 sed quia plerumque abigei et ferro utuntur, si depre-
liendentur, ideo graviter et puniri eorurn admissum solet.
Beim Stellionat sind entsprechende Hinweise besonders häufig, die
Zusammenhänge aber meist nur vermutungsweise oder gar nicht
mehr erkennbar.3
In der Tat begann so der Kapitalbegriff selbst problematisch
zu werden. In der Sanktion wurzelnd, hatte er sich von ihr immer
weiter entfernt. Der neue Prozeß hatte die Freiheit des richter-
lichen Ermessens gewaltig gesteigert und damit bewirkt, daß
«kapitale» Verbrechen durchaus nicht kapital gestraft zu werden
brauchten. Die neuen Verhrechenst}7pen umgekehrt konnten unter
Umständen capite geahndet werden, ohne selbst «kapital» zu sein.
Jetzt rächte es sich, daß man, vielleicht unter dem Eindruck der
Unstetigkeit derkognitionalen Strafbemessung, den Kapitalcharakter
eines crimen, statt ihn elastisch von der jeweils üblichen Normal-
strafe abzulesen, nach historischen Gesichtspunkten kanonisiert
hatte. Die Kategorie verlor allmählich ihre innere Berechtigung
und verging vor dem Ansturm der neuen Zeit.
33. Aber vorerst ist die klassische Tradition noch übermächtig.
Sie hält das autoritätengläubige 3. Jahrh. noch ganz in ihrem Bann.
Das hat sich vorhin4 .bei der Kapitalstrafe gezeigt und bestätigt
sich nachdrücklich beim Kapitalverbrechen. Das iudicium publicum
bleibt im neuklassischen Sinne lebendig5 *, desgleichen die herge-
brachte Reihe und Bedeutung der ccipitalis-Wendungen. C. 9, 22, 1
1 Vgl. auch Macer Nr. 16 = D. 47, 12, 8.
2 . . . und das furtum unter keine lex iud. publ. fällt.
3 Pap. D. 47, 20, 1; Ulp. I). 47, 11, 3; 47, 20, 2; 3, 2, 13, 8; C. 9, 34, 3
(a. 24'2); s. auch ob. S. 64 h
4 Ob. S. 58 ff.
5 C. 9, 9, 1 (197); 9, 45, 1 (Carac.p, 9, 2, 3 (223); 9, 46, 2 (224); 9, 1, 8
(238); 9, 46, 5 (zw. 283 u. 293); 9, 41, 8, 1 (zw. 286 u. 290); 9, 1, 12 (293); 9,
35, 7 (293); 9, 20, 13 (294).
Sitzungsberichte der Heldelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1930/31. 5. Abh. 5
 
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