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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1932/33, 3. Abhandlung): Rituale für Gottesurteile — Heidelberg, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.40165#0004
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4

Claudius Frh. v. Schwerin;

Gebete und das Ritual der missa iudicii1. Doch sind keineswegs
alle diese Stücke in jedem Ordalritual enthalten. Neben solchen,
in denen sie sich alle finden, stehen andere, die auf Benediktionen,
Exorzismen und Gebete beschränkt sind oder doch der begleitenden
Aktionen nur teilweise gedenken.
Vor allem die vollständigeren Rituale werden in den Hand-
schriften bezeichnet als ordo, ordo iudicii, iudicium, ordo ad facien-
dum iudicium, probatio, iudicium probationis, oder sie werden kurz
mit ad jaciendum iudicium überschrieben. Doch ist die Termino-
logie schwankend, und es kann benediclio, exorcismus, coniuratio
nicht nur das Rubrum einer Sammlung von Gebeten oder Bene-
diktionen, sondern auch das eines vollständigen Ordo sein. Die
Erklärung liegt in der Entstehungsgeschichte des einzelnen Textes,
der aus einem vollständigen Ordo zu einer Benediktionenreihe zu-
sammengeschmolzen oder den umgekehrten Entwicklungsweg ge-
gangen sein kann2.
Die Überlieferung ist sehr verschieden. Ein Teil der Hand-
schriften bietet Ordines für mehrere Ordale (Sammelhandschriften),
während andere nur ein einziges Ordal berücksichtigen. Jene sind
allem Anschein nach relativ jünger und aus Einzelritualen zu-
sammengesetzt3. Dabei ist es nicht immer bei einer bloßen Kom-
pilation geblieben. Vielfach sind Beeinflussungen einzelner Rituale
durch andere erfolgt, Interpolationen einzelner Stücke und Adap-
tionen von Ordines für ein verwandtes Ordal. Diese Erscheinun-
gen nehmen bei den zeitlich jüngeren Texten zu4.
Die in den Ordines überhaupt erwähnten Ordale sind das des
heißen Eisens, in den beiden Formen des Handeisens und des
Pflugscharengangs, des Kesselfangs, des kalten Wassers, des
Probebissens, des hängenden Kessels, des hängenden Brotes und
1 Vgl. Zeumer a. a. O. 707. Dazu Martene a. a. O. 938, 951. Von
der üblichen missa iudicii wird auch sonst gelegentlich abgewichen. Vgl.
z. B. A 21 e; 33.
2 Solche Entwicklung lassen am deutlichsten die Ordines erkennen,
die nur Bruchstücke der Handlungsvorschriften aufweisen. Im übrigen ist
die Bezeichnung gelegentlich auch davon abhängig, womit das Rituale be-
ginnt. So in A 23 officium ad iudicium aquae, weil die Messe am Anfang steht.
Singulär ist das Rubrum von A27: exactum super panem hordeaceum de
aliqua re perdita.
3 Dies schließt nicht aus, daß das eine oder andere Einzelritual wiederum
aus einer Sammelhandschrift abgeschrieben ist. Im übrigen bezieht sich das
oben Gesagte auf die Texte selbst, nicht auf die Überlieferung.
4 Typisch etwa XIV, XV, XVI.
 
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