Die Kriegsschuldfrage von 218 v. Ghr. Geb.
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balvertrages, da wo er zuerst erwähnt wird,verständlich’. Die Stelle
II, 137 ist Polemik gegen die eigene frühere Darstellung! Wenn hier
offene Polemik vorliegt, so hat sich der Schriftsteller an den
übrigen fünf Stellen damit begnügt, Sagunt 'in ganz konsequenter
Weise’ überall herauszukorrigieren. Dadurch entsteht dann in
zwei Fällen III 15ö und 303 der Unsinn, daß Sagunt in den Norden
des Ebro rückt. Soweit Laqueur. Seine Beweisführung ist in
sich geschlossen und logisch aufgebaut. Man kann sich ihm nicht
entziehen, sobald man zugegeben hat, daß die 'einzige’ Möglich-
keit von ihm richtig gesehen worden ist. Daß nun aber das von
ihm erzielte Ergebnis in die Irre führt, leuchtet ohne weiteres ein,
sobald man sich klar macht, daß Polybios, der doch ganz offen-
sichtlich die Rechtswidrigkeit des karthagischen Angriffs auf Sagunt
beweisen will, sich durch die Änderung des echten Vertrags-
inhalts die Aufgabe erschwert haben würde. Eine Fälschung, die
ihren Zweck nicht erfüllt, kann schwerlich glaubhaft sein.
Wo liegt der Fehler in der Schlußreihe Laqueurs? Er liegt
in der Voraussetzung, daß Sagunt ausdrücklich im Vertragstexte
erwähnt gewesen sei. Es ist die Möglichkeit übersehen, daß durch
die bloße Tatsache des Vertragsschlusses ein Rechtszustand zwi-
schen Rom und Karthago geschaffen wurde, der Sagunt gegen
jeden Angriff deckte, ohne daß es eines besonderen Paragraphen
bedurft hätte. Wir greifen noch einmal auf Polyh. III 211 zurück.
Die merkwürdige Scheu der Karthager, den Hasdrubalvertrag in
die Debatte ziehen zu lassen, läßt zweifellos nur den Schluß zu,
daß das Vorhandensein dieses Abkommens dem Senat höchst un-
gelegen war. Es ist aber nicht notwendig, im Widerspruch mit den
immer wiederholten klaren Angaben des Schriftstellers einen
zweiten Paragraphen zu erfinden: alles ist klar, wenn das Bündnis
Rom-Sagunt bereits vor dem Ebrovertrag zustande gekommen ist.
Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, die Frage nach der Zeit
des Bündnisabschlusses aufzuwerfen. Wir werden ihr später näher-
treten. Einstweilen wollen wir als Arbeitshypothese hinnehmen,
daß Sagunt sich vor der Zeit des Hasdrubalvertrages in den
Schutz Roms begeben hat. Gehen wir nun die römisch-karthagi-
schen Vertrags-Urkunden, die Polybios III, 22ff. bringt, durch,
so nennt der erste auf römischer Seite Ardea, Antium, Laurentium,
Circei, Terracina als Bundesgenossen. Die karthagischen werden
nicht einzeln aufgezählt, aber es wird im Vertragstexte ausdrück-
lich festgelegt: cpDiav slvoa 'PcopcdoLq xal voZc, 'Pcopcacov Gtqxjxa^o ic,
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balvertrages, da wo er zuerst erwähnt wird,verständlich’. Die Stelle
II, 137 ist Polemik gegen die eigene frühere Darstellung! Wenn hier
offene Polemik vorliegt, so hat sich der Schriftsteller an den
übrigen fünf Stellen damit begnügt, Sagunt 'in ganz konsequenter
Weise’ überall herauszukorrigieren. Dadurch entsteht dann in
zwei Fällen III 15ö und 303 der Unsinn, daß Sagunt in den Norden
des Ebro rückt. Soweit Laqueur. Seine Beweisführung ist in
sich geschlossen und logisch aufgebaut. Man kann sich ihm nicht
entziehen, sobald man zugegeben hat, daß die 'einzige’ Möglich-
keit von ihm richtig gesehen worden ist. Daß nun aber das von
ihm erzielte Ergebnis in die Irre führt, leuchtet ohne weiteres ein,
sobald man sich klar macht, daß Polybios, der doch ganz offen-
sichtlich die Rechtswidrigkeit des karthagischen Angriffs auf Sagunt
beweisen will, sich durch die Änderung des echten Vertrags-
inhalts die Aufgabe erschwert haben würde. Eine Fälschung, die
ihren Zweck nicht erfüllt, kann schwerlich glaubhaft sein.
Wo liegt der Fehler in der Schlußreihe Laqueurs? Er liegt
in der Voraussetzung, daß Sagunt ausdrücklich im Vertragstexte
erwähnt gewesen sei. Es ist die Möglichkeit übersehen, daß durch
die bloße Tatsache des Vertragsschlusses ein Rechtszustand zwi-
schen Rom und Karthago geschaffen wurde, der Sagunt gegen
jeden Angriff deckte, ohne daß es eines besonderen Paragraphen
bedurft hätte. Wir greifen noch einmal auf Polyh. III 211 zurück.
Die merkwürdige Scheu der Karthager, den Hasdrubalvertrag in
die Debatte ziehen zu lassen, läßt zweifellos nur den Schluß zu,
daß das Vorhandensein dieses Abkommens dem Senat höchst un-
gelegen war. Es ist aber nicht notwendig, im Widerspruch mit den
immer wiederholten klaren Angaben des Schriftstellers einen
zweiten Paragraphen zu erfinden: alles ist klar, wenn das Bündnis
Rom-Sagunt bereits vor dem Ebrovertrag zustande gekommen ist.
Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, die Frage nach der Zeit
des Bündnisabschlusses aufzuwerfen. Wir werden ihr später näher-
treten. Einstweilen wollen wir als Arbeitshypothese hinnehmen,
daß Sagunt sich vor der Zeit des Hasdrubalvertrages in den
Schutz Roms begeben hat. Gehen wir nun die römisch-karthagi-
schen Vertrags-Urkunden, die Polybios III, 22ff. bringt, durch,
so nennt der erste auf römischer Seite Ardea, Antium, Laurentium,
Circei, Terracina als Bundesgenossen. Die karthagischen werden
nicht einzeln aufgezählt, aber es wird im Vertragstexte ausdrück-
lich festgelegt: cpDiav slvoa 'PcopcdoLq xal voZc, 'Pcopcacov Gtqxjxa^o ic,