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Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1935/36, 1. Abhandlung): Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland — Heidelberg, 1935

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https://doi.org/10.11588/diglit.41984#0021
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Die Bedeutung der Allmenden im neuen Deutschland.

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den sog. Kanon und die „Finanzspekulation1“ der beim Erbfall
oder sonstiger Erneuerung vereinbarten Kapitalabfindung, des sog1.
Laudemiums. Alle anderen Einzelzüge unterliegen je nach den
wirtschaftlichen und geschichtlichen Umständen unendlich mannig-
facher Gestaltung. Während z. B. der holländische Beklem seinen
Namen davon hat, daß hier der Erbpächter durch Erstellung der
hölzernen Gutsgebäude auf dem Gute „festgehalten“ wurde2, ist
bei deutschen und romanischen Erbpachten umgekehrt eine starke
Beteiligung des Erbverpächters an den Baukosten maßgeblich.
Das rechtsgeschichtliche Schicksal der deutschen Erbpacht
unter dem Liberalismus war verschieden, je nachdem sie wie in den
Rheinbundländern und Altpreußen der zwingenden Beseitigung
durch die Ablösungsgesetzgebung der ersten Hälfte des 19. Jahr-
hunderts verfiel oder wie in Hannover und Schleswig-Holstein nur
das Obereigentum und seine einschneidendste Folge, das Heimfall-
recht des Obereigentümers beseitigte und der Kreis seiner Berechti-
gungen unter Schaffung' eines bloß wahlfreien Ablösungsrechtes
aufrechterhalten blieb3.
Einen Platz für sich nimmt die mecklenburgische Erb-
pacht ein, die gegenwärtig vielfach die Vorstellungen über das
ganze Institut bestimmt. Nicht völlig mit Recht wie mir scheint ;
denn so eigenartig es ist, daß in diesem letzten Reservat des
deutschen Ständestaates die Erbpacht erst seit den 60 er Jahren
allgemein eingeführt wurde, als sie im übrigen Deutschland gerade
fast ganz verschwunden war, so darf das doch in. E. nicht allein
mit der Landgier des grundbesitzenden und bauernlegenden Adels
erklärt werden. Auch abgesehen davon, daß die Vererbpachtung
in beiden Mecklenburg ihren Ausgang von dem Domanium der
Landesherren und der dortigen Bauernbefreiung nahm, ist die
Leibeigenschaft der mecklenburgischen Bauern allgemein erst 1820
abgeschafft worden (ganz gleich wie sie etwa am Beginn der Neu-
zeit aus Freibauerntum entstanden sein sollte), und für bisherige
Leibeigene bedeutete natürlich der Stand des Erbpächters eine

1 W. Ruprecht, Die Erbpacht (Tüb. jur. Diss. 1882), 135.
2 H. Blink, Geschiedenis van den boerenstand en den landbouw in
Xederland 2 (Groningen 1904), 437 ff.
3 So klärt sich der Zweifel von P. Gieseke, Rechtsvergl. Handwörter-
buch 3 (1931), 111 über Schleswig-Holstein; vgl. die ihm unbekannten Zu-
sammenstellungen bei Ruprecht 40ff.
 
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