Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Gues. 59
(imsixsca), das ihn in gelegentlichen Notfällen bei Zustimmung
durch die Kardinäle zu vernünftig begründeten Sondermaßnahmen
ermächtigt; in dringender Not oder bei offensichtlichem Nutzen
kann der Papst für den betreffenden Einzelfall von jeder beliebigen
Verordnung, auch von Kirchengesetzen, befreien oder gegen sie an-
ordnen, wie dies auch der Bischof vermag. — Aber der Papst hat
nicht die Macht, die ihm gewisse Schmeichler zusprechen, als ob
er allein zu bestimmen, andere nur zu überlegen hätten. Es möge
der allgemeine Nachfolger Petri beachten, daß er eben der Nach-
folger Petri ist, nicht selbst ein zweiter Petrus, nach der -srpa be-
nannt, über die von neuem die Kirche in ihrer Ordnung aufzu-
bauen wäre. Jeder römische und erste Bischof hat gegenüber der
ausgefalteten Ordnung und dem Aufbau der Kirche, der durch ihn
angetroffen wird, keine Macht, weil diese Ausfaltung durch die Ent-
faltungsmacht Petri zur Aufrichtung der Kirche und in dieser Auf-
richtung selbst vollzogen wurde. Der Papst ist Vorsteher in dem,
was aus der Macht Petri in sich entfaltender Weise hervorgegangen
ist. Nicht aber ist bei ihm die freie Verfügungsgewalt, die einmal
aus Petrus zur Lenkung der Kirche ausgefaltete Macht zurückzu-
weisen, zu verwerfen, solange sie zum Aufbau dient. Ordnung und
Aufbau vernichten und einen neuen Zustand der allgemeinen Kirche
ausfalten wollen, heißt nicht Petrus nachfolgen und kann nicht
recht sein. Über den Teilführenden steht der allgemeine Nach-
folger Petri nur nach den zum Aufbau der Kirche erforderten Be-
dingungen. Er hat gegenüber den besonderen Teilnachfolgern keine
Macht, durch die der Teil aufbaumacht der ih m untergeord neten
Teilvorsteher Umwandlung und Untergang ersteht oder die sie
behindert. Wenn aus positivem Rechte alle unteren Vorsteher vom
Papste ableitungsweise ihre Rechtsgewalt besäßen, müßte Petrus
von Christus irgendetwas Besonderes erhalten haben und der Papst
hierin sein Nachfolger sein. Der römische Bischof erhebe sich also
nicht unter den anderen Priestern des Herrn, vermeinend, die an-
deren vermöchten nichts an Verwaltungsausübung als insoweit wie
er zugestehe; sondern er bedenke, daß das Papat mehrere Male
für längere Zeit unbesetzt war und daß dennoch das Priestertum
nicht unwirksam, nicht kraft- und wirkungslos gewesen ist.
Man hält nämlich dafür, daß abgesehen vom Papsttum in sich
eine wahre und sichere 'cathedra Petri als leitende Vorstandschaft
über Volk und Priester bestehe, in der alle Nachfolger Petri sitzen.
Daß der Papst Petri Nachfolger ist, bezweifelt niemand. Doch
(imsixsca), das ihn in gelegentlichen Notfällen bei Zustimmung
durch die Kardinäle zu vernünftig begründeten Sondermaßnahmen
ermächtigt; in dringender Not oder bei offensichtlichem Nutzen
kann der Papst für den betreffenden Einzelfall von jeder beliebigen
Verordnung, auch von Kirchengesetzen, befreien oder gegen sie an-
ordnen, wie dies auch der Bischof vermag. — Aber der Papst hat
nicht die Macht, die ihm gewisse Schmeichler zusprechen, als ob
er allein zu bestimmen, andere nur zu überlegen hätten. Es möge
der allgemeine Nachfolger Petri beachten, daß er eben der Nach-
folger Petri ist, nicht selbst ein zweiter Petrus, nach der -srpa be-
nannt, über die von neuem die Kirche in ihrer Ordnung aufzu-
bauen wäre. Jeder römische und erste Bischof hat gegenüber der
ausgefalteten Ordnung und dem Aufbau der Kirche, der durch ihn
angetroffen wird, keine Macht, weil diese Ausfaltung durch die Ent-
faltungsmacht Petri zur Aufrichtung der Kirche und in dieser Auf-
richtung selbst vollzogen wurde. Der Papst ist Vorsteher in dem,
was aus der Macht Petri in sich entfaltender Weise hervorgegangen
ist. Nicht aber ist bei ihm die freie Verfügungsgewalt, die einmal
aus Petrus zur Lenkung der Kirche ausgefaltete Macht zurückzu-
weisen, zu verwerfen, solange sie zum Aufbau dient. Ordnung und
Aufbau vernichten und einen neuen Zustand der allgemeinen Kirche
ausfalten wollen, heißt nicht Petrus nachfolgen und kann nicht
recht sein. Über den Teilführenden steht der allgemeine Nach-
folger Petri nur nach den zum Aufbau der Kirche erforderten Be-
dingungen. Er hat gegenüber den besonderen Teilnachfolgern keine
Macht, durch die der Teil aufbaumacht der ih m untergeord neten
Teilvorsteher Umwandlung und Untergang ersteht oder die sie
behindert. Wenn aus positivem Rechte alle unteren Vorsteher vom
Papste ableitungsweise ihre Rechtsgewalt besäßen, müßte Petrus
von Christus irgendetwas Besonderes erhalten haben und der Papst
hierin sein Nachfolger sein. Der römische Bischof erhebe sich also
nicht unter den anderen Priestern des Herrn, vermeinend, die an-
deren vermöchten nichts an Verwaltungsausübung als insoweit wie
er zugestehe; sondern er bedenke, daß das Papat mehrere Male
für längere Zeit unbesetzt war und daß dennoch das Priestertum
nicht unwirksam, nicht kraft- und wirkungslos gewesen ist.
Man hält nämlich dafür, daß abgesehen vom Papsttum in sich
eine wahre und sichere 'cathedra Petri als leitende Vorstandschaft
über Volk und Priester bestehe, in der alle Nachfolger Petri sitzen.
Daß der Papst Petri Nachfolger ist, bezweifelt niemand. Doch