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Bohnenstädt, Elisabeth; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1938/39, 1. Abhandlung): Kirche und Reich im Schrifttum des Nikolaus von Cues — Heidelberg, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.41996#0089
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Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Gues. 79

Auf dem Wege freiwilliger Unterordnung und Zustimmung zur
Vorstandschaft sind in jeder Art des Herrscher- und Führertums
mit dem Ganzen übereinstimmende Vorstandschaften recht und
heilig eingerichtet. Recht und Forderung nämlich sowohl der
Vernunft wie des Natur- und des göttlichen Rechtes gehen dahin,
daß durch die wählende Zustimmung aller und die Bereitheit des
Erwählten ein zusammenstimmender Körper aufgerichtet werde.
Solcher Zusammenklang und die gegenseitige Zustimmung kenn-
zeichnen eine geistig ehehafte Vereinigung. Ist doch die Verschie-
denheit der Stände der Vorgesetzten und Untergeordneten zur Wah-
rung des staatlichen Allgemeinwohles eingerichtet, daß, während
die Geringeren den Vorzüglicheren Achtung und Ehrerbietung er-
weisen, die Vorzüglicheren den Geringeren Liebe entgegenbringen,
und daß gerade aus der Verschiedenheit heraus wahre Eintracht
sie verknüpfe. — Regel-Rechtem zu gehorchen, ist gleichsam all-
gemein menschliches Übereinkommen. Jede Gewaltsamkeit aber
steht dem Recht entgegen. Unsere wahren und eigentlichen Vor-
gesetzten also sind nur die, zu deren Gehorsam wir uns aus der
geleisteten Zustimmung verpflichten, da sie aus Menschen durch
Menschen herausgenommen und erhoben wurden. Ein anderer als
ein durch jene, denen er vorstehen soll, Erwählter darf nicht zur
Vorstandschaft eingestellt werden. Wer allen vorstehen soll, muß
von diesen allen, still oder ausdrücklich, gewählt werden. Ein Vor-
steher darf nicht Widerstrebenden vorgesetzt werden; soll er sich
doch dessen bewußt sein, daß er Anfang und Entstehen seiner
Vorstandschaft von jenen hat, denen er vorsteht, und so ohne
Übermut und in Liebe für sie sorgen. Wenn anders er sich das
Amt herausnimmt oder geben läßt, ist kein Zweifel, daß er der
Gewalt entbehre, weil er dann ungültig ist. Und leitet sich die
Wahl, vor allem die Pflicht, daß nicht ein Abgelehnter dem Volke
zum Vorsteher gegeben werde, aus göttlichem Recht her, so ist es
demzufolge ebenfalls stets gegen jede Berechtigung und Verant-
wortlichkeit, einen Unausgebildeten, Untauglichen zum Vorsteher
zu geben. Viele Gründe fordern auch, daß nur ein Herrscher sei,
wenn in solcher Einherrschaft auch mehrere heldische Männer mit
der Leitung gemeinsam betraut sind. Und jene Einherrschaft hat
den Vorrang, in der durch die Wahl ein Herrscher vorgesetzt wird,
ohne daß damit zugleich ein bestimmter Nachfolger, etwa des glei-
chen Geschlechtes, gebilligt werde. — Erhebt sich die Verwaltung
der Oberen aus der Unterordnung der Niederen, so geht daraus
 
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