Cusanus-Studien: III. Kirche u. Reich i. Schrifttum des Nikolaus von Cues. 103
allgemeinen christlichen Glauben bezieht, zu entscheiden und es
festzulegen, so der heiligen Reichsherrschaft des Kaisers, jenes, das
von Gott mittels des Priestertums angeordnet ist, zu bestätigen,
zu erhalten und zu rechter Ausführung zu bringen. Wie daher die
allgemeinen Bestimmungen des Konzils, die sich auf den gemein-
samen Glauben, dessen Wahrung, Wachstum und Ausbreitung be-
ziehen, alle Christusgläubigen binden, so sind auch alle Gläubigen
— nicht nur jene, die auch sonst die Kaiserherrschaft über sich
anerkennen — jedem kaiserlichen Befehl unterstellt, der zu An-
wendung und Wahrung jener Anordnungen gegeben wird. — Uber
Glaubens- und Konzilsangelegenheiten hinaus umgreift jedes Für-
sten und Königs Wächtersorge über den gesamten Zustand der
Staatsdinge, alle zeitlich-weltlichen Verwaltungsangelegenheiten,
auch die Macht über die Ordner des Kults und der Gottesverehrung.
Und wie die einzelnen Fürsten gegebenenfalls auf ihren Landes-
konzilen hierüber sich erhebende Fragen vertreten, so tut dies der
Kaiser, wenn es ihm angebracht erscheint, in seiner allgemeinen
umfassenden Weise auf dem allgemeinen Konzil. Nicht beunruhige
das verbreitete Gerede, die weltliche Gewalt habe sich um kirch-
liche Einsetzung und Beamtung, um Häufung kirchlicher Pfrün-
den und sonstigen kirchlichen Einkommens, um Begünstigungen
oder Streitigkeiten innerhalb der Kirche nicht zu kümmern. Kann
auch die weltliche, die Laiengewalt nichts von den kirchlichen
Bestimmungen verändern, was die Forderung der Gottesverehrung
oder die Freiheit der Gottesdiener anlangt, so hat sie doch um
nichts weniger auf allen Gebieten für das staatliche Gemeinwesen
zu sorgen. Es geziemt sich wirklich nicht, wenn jemand sagen
wollte, unsere heiligsten und verehrungswürdigsten Kaiser, die viele
heilige, das Wohl des Reiches berührende Bestimmungen zur
Bischofswahl, Kirchenguthäufung, Gottesdienstordnung und Reli-
gionsausübung getroffen haben, hätten geirrt, hätten solches nicht
festlegen können. Lesen wir doch, daß römische Bischöfe sie z. B.
darum angegangen haben, Bestimmungen für den Gottesdienst oder
gegen schuldige Kleriker herauszugeben. Und wenn in einer sol-
chen Sammlung von 86 königlichen Verordnungen noch manche
andere den römischen Bischof oder andere Patriarchen betreffen,
bei der Bischofswahl einzuhaltende Vorschriften geben usw., so ist
doch bei keiner Festlegung ein Vermerk anzutreffen, daß der Papst
gefragt worden sei, daß er sie gutgeheißen, oder daß eine Fest-
legung aus seiner hinzukommenden Billigung heraus gebunden
allgemeinen christlichen Glauben bezieht, zu entscheiden und es
festzulegen, so der heiligen Reichsherrschaft des Kaisers, jenes, das
von Gott mittels des Priestertums angeordnet ist, zu bestätigen,
zu erhalten und zu rechter Ausführung zu bringen. Wie daher die
allgemeinen Bestimmungen des Konzils, die sich auf den gemein-
samen Glauben, dessen Wahrung, Wachstum und Ausbreitung be-
ziehen, alle Christusgläubigen binden, so sind auch alle Gläubigen
— nicht nur jene, die auch sonst die Kaiserherrschaft über sich
anerkennen — jedem kaiserlichen Befehl unterstellt, der zu An-
wendung und Wahrung jener Anordnungen gegeben wird. — Uber
Glaubens- und Konzilsangelegenheiten hinaus umgreift jedes Für-
sten und Königs Wächtersorge über den gesamten Zustand der
Staatsdinge, alle zeitlich-weltlichen Verwaltungsangelegenheiten,
auch die Macht über die Ordner des Kults und der Gottesverehrung.
Und wie die einzelnen Fürsten gegebenenfalls auf ihren Landes-
konzilen hierüber sich erhebende Fragen vertreten, so tut dies der
Kaiser, wenn es ihm angebracht erscheint, in seiner allgemeinen
umfassenden Weise auf dem allgemeinen Konzil. Nicht beunruhige
das verbreitete Gerede, die weltliche Gewalt habe sich um kirch-
liche Einsetzung und Beamtung, um Häufung kirchlicher Pfrün-
den und sonstigen kirchlichen Einkommens, um Begünstigungen
oder Streitigkeiten innerhalb der Kirche nicht zu kümmern. Kann
auch die weltliche, die Laiengewalt nichts von den kirchlichen
Bestimmungen verändern, was die Forderung der Gottesverehrung
oder die Freiheit der Gottesdiener anlangt, so hat sie doch um
nichts weniger auf allen Gebieten für das staatliche Gemeinwesen
zu sorgen. Es geziemt sich wirklich nicht, wenn jemand sagen
wollte, unsere heiligsten und verehrungswürdigsten Kaiser, die viele
heilige, das Wohl des Reiches berührende Bestimmungen zur
Bischofswahl, Kirchenguthäufung, Gottesdienstordnung und Reli-
gionsausübung getroffen haben, hätten geirrt, hätten solches nicht
festlegen können. Lesen wir doch, daß römische Bischöfe sie z. B.
darum angegangen haben, Bestimmungen für den Gottesdienst oder
gegen schuldige Kleriker herauszugeben. Und wenn in einer sol-
chen Sammlung von 86 königlichen Verordnungen noch manche
andere den römischen Bischof oder andere Patriarchen betreffen,
bei der Bischofswahl einzuhaltende Vorschriften geben usw., so ist
doch bei keiner Festlegung ein Vermerk anzutreffen, daß der Papst
gefragt worden sei, daß er sie gutgeheißen, oder daß eine Fest-
legung aus seiner hinzukommenden Billigung heraus gebunden