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Elisabeth Bohaenstädt:
XXI 751/52, XXIII 754, XXIV 770, 73, 74; Ep. I 828; A. P. 3, 6/7, 8, 9.
Die in C.C. II XXIV 754 dem Vorwurf: „So wird es heute wahrlich
nicht gehalten (d. h. rechtes Verhalten im Konzil gemäß den Forderungen)“
folgenden Äußerungen werden mit Betonung wiederholt und das zweitemal
abgeschlossen : „Was im Hinblick auf einige obige Sätze gar wohl zu beachten
ist.“
51 Exc. VI 515/16; C.C. II XI11 727; Ep. III 843.
Trotz sonstigen Verzichts auf Quellennachweis läßt sich ein Hinweis auf
Paulusbriefe nicht ganz vermeiden. Wie für andere, so ist in weitem Maße
auch für Cusanus Paulus in seinen Briefen Quelle, Vorbild und Anreger zu
manchen Äußerungen z. B. über Christus als Erstgeborenen der Schöpfung,
als Haupt der Kirche, über Wesen und Gliedschaft des corpus Christi myslicum.
Zu Exc. VI 515/16 ist vor allem zu vergleichen, was Paulus Hebr. besonders
4 14—5 10, 7 28—8 5, 9 I—10 18 über Christi einzig wahres Hohepriestertum
schreibt. Zum Vergleich mit sonstigen cusanischen Ausführungen seien noch
erwähnt: Röm. II 12 1—18, Kor. 1 12 1—31, Ephes. I I 15—23, Kol. I
15—20. W. Stockhausen, Rektor des Nikolaus-Hospitals in Cues, gibt über
eine jetzt im Brit. Museum befindliche Hs. Hart. 3063, die Kommentare zu
den Paulinischen Briefen enthält, an, daß sie ursprünglich ins Hospital gehört
habe und mit vielen Randbemerkungen des Cusanus versehen sei. Vgl. W.
Stockhausen, Die Cusanus Bibliothek, AVestheim bei Augsburg 1938.
52 Exc. VI 546/47; C.C. I V 698/99, VII 702, VIII 703, X 704,
XI 705; II XVIII 739, XXIX 762; III XXIII 805, XXIX 812; Ep. I
826, 28; J. M. 48/49.
53 Exc. VII 548, IX 651; C.C. II XIII 728/29, XXVI 757, XXVII
758, 59, XXIX 761, 62, XXX 763/64, XXXII 766, 67, 68, XXXIII 768/69.
Vgl. die Reformforderungen bei der Wahlfrage.
54 C.C. II XVII 734/35, 36, 37/38, XVIII 740/41; Ep. 1 828; A. P.
9/10. Wenn Cusanus z. B. C.C. II XVII 734 sagt: ,,. . . ich glaube, daß dies
Avahr ist, daß, wenn der römische Bischof nicht im Glauben abirrt, er nicht
vom Konzil verurteilt werden kann . . .“; II XVII 737 jedoch : ,,. . . also kann
der Papst durch die Synode auch bei anderen Anschuldigungen (in aliis crimi-
nibus) als der des Glaubensabfalls verurteilt werden“, so liegt hierin eine Un-
klarheit auch des Inhalts. Der erste Satz jedoch gibt ausdrücklich auch des
Cusanus eigene Meinung; der zweite stützt sich für den Ausdruck in aliis
criminibus betont auf das 8. Allgemeinkonzil. Dann aber bezieht sich der
erste Satz auf A^ergehen gegen das allgemeine göttliche Gesetz; den zweiten
jedoch deutet Cusanus auch hier in Fortführung des Gedankens (738) dahin
aus: ,,. . . also kann auch der Papst Avegen Amtsvernachlässigung abgesetzt
AA^erden.“
55 Exc. VI11 603, IX 654; C.C. II XXXIV 773, 74; III XXIII 805.
IV. Imperium.
56 Quaer. 293; Exc. III 424, V 502/03, VII 560; C.C. II XIV 730;
111 Pr. 775, 76, 77.
Der Reichsgedanke des Nikolaus von Cues richtet sich zunächst ganz
allgemein auf Staatliches überhaupt, ohne daß der Kompilator der C.C. in
Elisabeth Bohaenstädt:
XXI 751/52, XXIII 754, XXIV 770, 73, 74; Ep. I 828; A. P. 3, 6/7, 8, 9.
Die in C.C. II XXIV 754 dem Vorwurf: „So wird es heute wahrlich
nicht gehalten (d. h. rechtes Verhalten im Konzil gemäß den Forderungen)“
folgenden Äußerungen werden mit Betonung wiederholt und das zweitemal
abgeschlossen : „Was im Hinblick auf einige obige Sätze gar wohl zu beachten
ist.“
51 Exc. VI 515/16; C.C. II XI11 727; Ep. III 843.
Trotz sonstigen Verzichts auf Quellennachweis läßt sich ein Hinweis auf
Paulusbriefe nicht ganz vermeiden. Wie für andere, so ist in weitem Maße
auch für Cusanus Paulus in seinen Briefen Quelle, Vorbild und Anreger zu
manchen Äußerungen z. B. über Christus als Erstgeborenen der Schöpfung,
als Haupt der Kirche, über Wesen und Gliedschaft des corpus Christi myslicum.
Zu Exc. VI 515/16 ist vor allem zu vergleichen, was Paulus Hebr. besonders
4 14—5 10, 7 28—8 5, 9 I—10 18 über Christi einzig wahres Hohepriestertum
schreibt. Zum Vergleich mit sonstigen cusanischen Ausführungen seien noch
erwähnt: Röm. II 12 1—18, Kor. 1 12 1—31, Ephes. I I 15—23, Kol. I
15—20. W. Stockhausen, Rektor des Nikolaus-Hospitals in Cues, gibt über
eine jetzt im Brit. Museum befindliche Hs. Hart. 3063, die Kommentare zu
den Paulinischen Briefen enthält, an, daß sie ursprünglich ins Hospital gehört
habe und mit vielen Randbemerkungen des Cusanus versehen sei. Vgl. W.
Stockhausen, Die Cusanus Bibliothek, AVestheim bei Augsburg 1938.
52 Exc. VI 546/47; C.C. I V 698/99, VII 702, VIII 703, X 704,
XI 705; II XVIII 739, XXIX 762; III XXIII 805, XXIX 812; Ep. I
826, 28; J. M. 48/49.
53 Exc. VII 548, IX 651; C.C. II XIII 728/29, XXVI 757, XXVII
758, 59, XXIX 761, 62, XXX 763/64, XXXII 766, 67, 68, XXXIII 768/69.
Vgl. die Reformforderungen bei der Wahlfrage.
54 C.C. II XVII 734/35, 36, 37/38, XVIII 740/41; Ep. 1 828; A. P.
9/10. Wenn Cusanus z. B. C.C. II XVII 734 sagt: ,,. . . ich glaube, daß dies
Avahr ist, daß, wenn der römische Bischof nicht im Glauben abirrt, er nicht
vom Konzil verurteilt werden kann . . .“; II XVII 737 jedoch : ,,. . . also kann
der Papst durch die Synode auch bei anderen Anschuldigungen (in aliis crimi-
nibus) als der des Glaubensabfalls verurteilt werden“, so liegt hierin eine Un-
klarheit auch des Inhalts. Der erste Satz jedoch gibt ausdrücklich auch des
Cusanus eigene Meinung; der zweite stützt sich für den Ausdruck in aliis
criminibus betont auf das 8. Allgemeinkonzil. Dann aber bezieht sich der
erste Satz auf A^ergehen gegen das allgemeine göttliche Gesetz; den zweiten
jedoch deutet Cusanus auch hier in Fortführung des Gedankens (738) dahin
aus: ,,. . . also kann auch der Papst Avegen Amtsvernachlässigung abgesetzt
AA^erden.“
55 Exc. VI11 603, IX 654; C.C. II XXXIV 773, 74; III XXIII 805.
IV. Imperium.
56 Quaer. 293; Exc. III 424, V 502/03, VII 560; C.C. II XIV 730;
111 Pr. 775, 76, 77.
Der Reichsgedanke des Nikolaus von Cues richtet sich zunächst ganz
allgemein auf Staatliches überhaupt, ohne daß der Kompilator der C.C. in