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Elisabeth Bohnenstädt:
59 Exc. VI 538; C.C. II X 724, XII 725, XIV 730, 31, XXXIV 774;
III Pr. 776, 77, 78, 79, XXV 809, XXXIX 819, XLI 821.
In der Frage des Rechtes wie auch der freiwilligen Unterordnung und
aller staatshaften Aufbaubelange fällt es besonders auf, wie sehr für Nikolaus
von Cues solches primär Staatshafte in grundsätzlich gleich natürlicher Be-
deutung auch auf Kirchen-Aufbau und -Verwaltung angewandt wird. Oft wird
der gleiche zugrundeliegende Gedanke in einem und demselben Satze neben-
einander oder auch zusammenfallend sowohl auf das Reich wie auf die Kirche
' bezogen.
60 Exc. I 358. V 472; C.C. I VI 701, II XV 730, XXVII 758; III Pr.
777, XLI 824.
81 C.C. III I 780, III 784, VI 787, VII 788, XXV 809.
Das Haupt dieses deutschen Kaiserreichs ist im Zeitpunkt der Nieder-
schrift der C.C. der in und mit dieser Schrift angeredete Kaiser Sigismund,
dem Cusanus das Werk widmet und 1433 im Konzil vorlegt.
62 C.C. III IV 784, 785, 786, VI 787, XXVI 810/11.
Wenn schon die Ausführungen über kirchliche Angelegenheiten, soweit
diese auch äußerlich und organisatorisch in die äußere Welt vorstoßen, in sie
hineinbauten, von Cusanus nicht um selbstzweckhafter Klärung und Syste-
matik willen gegeben werden, so gilt dies in noch stärkerem Maße bei seinen
Ausführungen über Wesen und Angelegenheiten des Reiches. So sehr inner-
stes Erfaßtsein und Erfassenwollen von Aufbau und Wirken echter lebendiger
Gemeinschaft ihn zu allem Forschen und Fordern drängen, hier ist seine Rede
fast nur durch Mißstände und Entstellungen im Gemeinwesen, durch Grenz-
verwischungen zwischen "Reich’ und "Kirche5 aufgerufen, herausgefordert wor-
den, was mehr oder weniger auch die Form und Weise der Antwort mit-
bestimmt; hier beschränkt sich Cusanus noch mehr auf entsprechende Gegen-
überstellung und Gegenforderung. Auf einzelne derartige Meinungen und
Mißstände der Zeit näher hinzuweisen, würde zu weit führen. — Bei aller
Beschränkung aber im Gebiete eigentlich reichsbezogener Fragen möchte man
doch urteilen, daß gerade hier des Cusanus größere Eigenarbeit, sein ursprüng-
licherer Einsatz liege, Erschließung und Vorstoß in teils noch wenig beachtete
und bearbeitete Bezirke der Quellenforschung und -Verwertung, der Wirk-
lichkeitsklärung und Forderung. Doch will Cusanus letztlich auch hier nichts
anderes dartun und merken lassen, als die ursprünglich herrschende, gesunde
Norm, wie sie auch in der Stimme früherer Klärer und Mahner und in der
Stimme des Volkes um ihn herum noch weiterlebt.
63 Exc. V 502; C.C. III Libr. cap. II 689; III Pr. 779, II 780, 81, 82,
III 783, 84, V 786, 87, XXVI 810, XLI 821.
Besonders C.C. III II befaßt sich mit dem Thema der „Konstantini-
schen Schenkung“ und gibt u. a. Ausführungen über einen Quellentext mit
„offenkundigem Beweis der Erdichtung und Fälschung“ an entscheidender
Stelle. Bringt Cusanus auch seine Funde und Erkenntnisse nicht als unbe-
dingt endgültige Widerlegung der behaupteten Tatsache vor, verbindet sich
bei ihm vielmehr mit eingehendem Überlegen eine zurückhaltende Sprache,
so ist diese doch deutlich genug. Seine ausdrücklichste Gegenstellung (inner-
halb des Textes) lautet: ,,So sind nach meinem Urteil jene Berichte über
Konstantin und eine Konstantinische Schenkung unecht.“ Am deutlichsten
Elisabeth Bohnenstädt:
59 Exc. VI 538; C.C. II X 724, XII 725, XIV 730, 31, XXXIV 774;
III Pr. 776, 77, 78, 79, XXV 809, XXXIX 819, XLI 821.
In der Frage des Rechtes wie auch der freiwilligen Unterordnung und
aller staatshaften Aufbaubelange fällt es besonders auf, wie sehr für Nikolaus
von Cues solches primär Staatshafte in grundsätzlich gleich natürlicher Be-
deutung auch auf Kirchen-Aufbau und -Verwaltung angewandt wird. Oft wird
der gleiche zugrundeliegende Gedanke in einem und demselben Satze neben-
einander oder auch zusammenfallend sowohl auf das Reich wie auf die Kirche
' bezogen.
60 Exc. I 358. V 472; C.C. I VI 701, II XV 730, XXVII 758; III Pr.
777, XLI 824.
81 C.C. III I 780, III 784, VI 787, VII 788, XXV 809.
Das Haupt dieses deutschen Kaiserreichs ist im Zeitpunkt der Nieder-
schrift der C.C. der in und mit dieser Schrift angeredete Kaiser Sigismund,
dem Cusanus das Werk widmet und 1433 im Konzil vorlegt.
62 C.C. III IV 784, 785, 786, VI 787, XXVI 810/11.
Wenn schon die Ausführungen über kirchliche Angelegenheiten, soweit
diese auch äußerlich und organisatorisch in die äußere Welt vorstoßen, in sie
hineinbauten, von Cusanus nicht um selbstzweckhafter Klärung und Syste-
matik willen gegeben werden, so gilt dies in noch stärkerem Maße bei seinen
Ausführungen über Wesen und Angelegenheiten des Reiches. So sehr inner-
stes Erfaßtsein und Erfassenwollen von Aufbau und Wirken echter lebendiger
Gemeinschaft ihn zu allem Forschen und Fordern drängen, hier ist seine Rede
fast nur durch Mißstände und Entstellungen im Gemeinwesen, durch Grenz-
verwischungen zwischen "Reich’ und "Kirche5 aufgerufen, herausgefordert wor-
den, was mehr oder weniger auch die Form und Weise der Antwort mit-
bestimmt; hier beschränkt sich Cusanus noch mehr auf entsprechende Gegen-
überstellung und Gegenforderung. Auf einzelne derartige Meinungen und
Mißstände der Zeit näher hinzuweisen, würde zu weit führen. — Bei aller
Beschränkung aber im Gebiete eigentlich reichsbezogener Fragen möchte man
doch urteilen, daß gerade hier des Cusanus größere Eigenarbeit, sein ursprüng-
licherer Einsatz liege, Erschließung und Vorstoß in teils noch wenig beachtete
und bearbeitete Bezirke der Quellenforschung und -Verwertung, der Wirk-
lichkeitsklärung und Forderung. Doch will Cusanus letztlich auch hier nichts
anderes dartun und merken lassen, als die ursprünglich herrschende, gesunde
Norm, wie sie auch in der Stimme früherer Klärer und Mahner und in der
Stimme des Volkes um ihn herum noch weiterlebt.
63 Exc. V 502; C.C. III Libr. cap. II 689; III Pr. 779, II 780, 81, 82,
III 783, 84, V 786, 87, XXVI 810, XLI 821.
Besonders C.C. III II befaßt sich mit dem Thema der „Konstantini-
schen Schenkung“ und gibt u. a. Ausführungen über einen Quellentext mit
„offenkundigem Beweis der Erdichtung und Fälschung“ an entscheidender
Stelle. Bringt Cusanus auch seine Funde und Erkenntnisse nicht als unbe-
dingt endgültige Widerlegung der behaupteten Tatsache vor, verbindet sich
bei ihm vielmehr mit eingehendem Überlegen eine zurückhaltende Sprache,
so ist diese doch deutlich genug. Seine ausdrücklichste Gegenstellung (inner-
halb des Textes) lautet: ,,So sind nach meinem Urteil jene Berichte über
Konstantin und eine Konstantinische Schenkung unecht.“ Am deutlichsten