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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0029
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26

Eberhard Freiherr von Kinssberg:

ist wohl zu beachten, daß auch neben dem Messer mit abgebro-
chener Spitze die Festuca erwähnt wird1.
Pollock und Maitlano2 scheinen an die Verwendung des Mes-
sers zum Rasenschneiden zu denken, wenn sie sagen: ,,a knife is
produced, a sod of turf is cut“. Das Wörterbuch der älteren däni-
schen Sprache von Kalkar3 vermutet, daß das Messer bei der
Grundstücksveräußerung genannt ^ürde, weil der Verkäufer als
Zeichen dieser Veräußerung ein Rasenstück ausschnitt, das er dem
Käufer übergab.
In bezug auf das Rrechen des Messers übernimmt die Lite-
ratur zunächst die Gründe, die gelegentlich in den Urkunden ge-
nannt werden, wie Stärken des Gedächtnisses, Verhindern späteren
Mißbrauchs4. So sagt bereits der Nouveau Traite de Diplomati-
que5 um die Mitte des 18. Jahrhunderts, daß die Übergabssymbole,
Messer, Schwerter, Hörner zerbrochen wurden, damit sie nicht
wieder in Gebrauch genommen werden könnten. Wenn es auch
Zweck der Symbole war, die Urkunde zu beglaubigen, so sei es
doch schwierig gewesen, sie lange aufzubewahren, wenn sie nicht
mit den Urkunden verbunden waren. Das Zerbrechen der Messer
trug nicht dazu bei, sie sorgfältig aufzuheben. Man wußte schließ-
lich nicht mehr, wozu sie gedient hatten und räumte sie weg. Am
ehesten erhielten sich solche, die an den Urkunden befestigt waren
öder eine Inschrift trugen6. Rei Du Cange7 wird zunächst gesagt,
daß das Unbrauchbarmachen Raub, Diebstahl und Vernichtung
unmöglich machen sollte, dann wird aber als der wichtigere Grund
dafür angegeben: damit die Schenkung oder der Verkauf fester sei;
wie man das gebrochene Messer nicht mehr verwenden könne, so
sollte auch die veräußerte Sache nicht mehr wiederkehren können.
Heinrich Rrunner8 stellt das frangere cultellum dem rompre
le fetu, rompre la paille des altfranzösischen Rechts gleich. Dieser
1 Siehe S. 16 f. die zwei Belege für pitzio fracto, ferner eultello plicato
(1033).
2 History of English Law II (1895), 84.
3 Kalkar, Ordbog til det äldre danske^prog II 557.
4 Siehe oben S. 17 f.
5 IV (1759) 647. 650f.
6 Ein Messer mit Inschrift zu stehlen hatte wenig Zweck. Lasteyrie /
Memoires de la societe de l’histoire de Paris 2 (1878), 315. — t ber Inschriften
siehe S. 22.
7 IV 411.
8 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 27 (1893), 168; Giry, Manuel de la
diplomatique 570.
 
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