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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0030
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Messerbräuehe. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 27

Redensart, die sowohl unserm deutschen „mit jemand brechen“
wie auch „eine Sache verlassen“ gleichkommt, geht Ernst v. Moel-
ler1 in seiner Arbeit „Die Rechtssitte des Stabbrechens“ nach. Er
sieht darin das Zerbrechen der Festuca als Zeichen des Bruches
der Gemeinschaft mehrerer Personen, sowie bei der Erklärung der
Einwilligung. Auch v. Amira kommt in seinem großen Werke
„Der Stab in der germanischen Rechtssymbolik2“ darauf zu spre-
chen, daß das Messer als Traditionssymbol zerbrochen oder ver-
bogen wurde, und erinnert an das Zerbrechen des zu werfenden
Stabes. Wir dürfen uns dieser Meinung anschließen, umso eher als
ja auch das Messer gelegentlich geworfen wurde beim Übereignungs-
geschäft: cultellum cum quo guerpium fecerant heißt es in einer Ur-
kunde von 1097 aus Marmoutier3.
Neben dieser Deutung müssen dann andere Versuche zurück-
treten. So etwa die Meinung von Pollock und Maitland4, daß
das Messerbrechen zu dem Zweck erfolge, um das Übergabsmesser
von andern Messern zu unterscheiden, also für den späteren Beweis
geeigneter zu machen. Gewiß kann das ein Nebenerfolg sein, aber
es ist nicht das eigentliche Ziel der Rechtssitte. Ebenso kann man
davon absehen, an ein Unschädlichmachen des Messers zu denken,
in dem Sinne etwa, wie in Urfehden oder bei Asylsuchenden von
abgebrochenen Messern die Rede ist5. Auch der Aberglaube „Nichts
Spitzes schenken“6 bleibt hier außer Betracht. Inwieweit andere
sinnfällige Vernichtungsbräuche mit hereingespielt haben mögen
— Zerbrechen von Gläsern, Bechern, Siegeln usw. — mag dahin-
gestellt bleiben7.
Für das krumme Messer gibt es nur einen literarischen Erklä-
rungsversuch, nämlich bei den Feudisten: Das gebogene Messer sei
1 Zeitschrift für Rechtsgeschichte 34 (1900), 38 ff.
2 1909, S. 150.
3 Er.yst Mayer, Die Einkleidung im germanischen Recht / Festschrift
Wach 1913, S. 102, Anm. 20.
4 Ilistory of English Law 1895, II 84.
5 S. unten S. 32, 54.
6 S. unten S. 75 f., § 16, 3.
7 Handwörterbuch des Aberglaubens III 854 (Glas); E. Mayer, Ein-
kleidung, 132; Stemann / Zeitschrift für schleswig-holsteinische Geschichte 10
(1869), 10; Baildon, Select Civil Pleas I (1890), p. XV Anm. vergleicht das
Brechen des LTrkundenmessers with the Chinese oath bv breaking a plate or
saucer. Vgl. damit das Pfeilbrechen bei feierlichem Schwur im Jahr 200
n. Chr. in China: San Kwo Tschi, Die drei Reiche (Kiepenheuer Verlag),
S. 160.
 
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