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Eberhard Freiherr von Künssberg:
ros ein huefeisen und von ainer sau ein kampen, soll ims viech
darauf on alles widersprechen ausgehen.
Saukampen ist das Holzjoch, das die Schweine um den Hals be-
kommen, damit sie nicht so leicht durch die Zäune brechen können.
Ähnlich verlangt ein Salzburger Weistum1: (vom roß) ain zäm_
sein es kue, ist das pfand der melchsechter, sein es schwein, ist es die
kampten. Wieder andere Gegenstände zählt das Landsrecht von
Kessendorf auf2: soll er vom rossen gehen ain huefnagl, von kieen
ain scherm (wohl ein alter Milchtopf?) und von schwein ain kampen.
Ein niederösterreichisches Bannteiding drückt sich so aus3: sein es
schwein, so sol er im schicken ain saukampen, sein es roß . . ain
spansail, sein es kue . . ain sichel. In der Regel scheint man aber
als Wahrzeichen bei Pferdschaden ein Hufeisen verwendet zu haben
und bei einer schadenstiftenden Kuh eine Sichel4. Wenn von einem
eisernen Pfand5 oder Eisenpfand die Rede ist, so sind wohl grade
Hufeisen und Sichel gemeint neben dem Messer. Mag auch ein
halbes Hufeisen genügen oder eine alte Sichel; aber zu klein darf
das Eisenpfand doch nicht sein, sondern über eine Hand groß. Das
Bannteiding von Gaming6 verlangt ain eisenphant, das hindn und
vorn aus der haut gee. Ganz wertlos soll das Wahrzeichen auch nicht
sein, sondern wenigstens 2 Pfennig Wert haben7.
Die andere Gruppe von Rechtssätzen, in denen von Schein-
pfändern die Rede ist, sind die Sätze über den Erwerb der Freiung,
des Asylrechtes durch einen flüchtigen Friedbrecher. Wenn er,
gejagt von seinen Verfolgern, schon beinahe am Ziele ist, darf er
sich dadurch sichern, daß er ein Wahrzeichen in die Freiung hinein-
wirft. Ein niederösterreichisches Teiding8 sagt:
1 Österr. Weistümer I 68. 2 Österr. Weistümer I 34.
3 Österr. Weistümer IX 864 (vom Jahr 1523).
4 Österr. Weistümer VII 40; VII 45; VII 314; XI 114.
5 Rechtswörterbueh II 1503. 1507. 1510.
6 15. Jahrh. Österr. Weistümer IX 586; ebenso VIII 618. Diese Maß-
bestimmung (hinten und vorn aus der Hand herausragen) findet sich auch für
die Mindestgröße der Zinshühner; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter II 87. 102.
7 1540 Österr. Weistümer VII 324; vgl. die Rotharistelle in Anm. 3, S.29.
Ein Messer von nur einem Pfennig Wert auch bei andern Volksbräuchen;
z. ß. Penny Hedge (Yorkshire): British Calendar Customs, England I (1936),
142. Über die Frage, wie ein verlorenes Pfandmesser zu ersetzen, siehe Los
Fueros de Aragon, hrsg. G. Tilander (Skrifter utg. av kgl. Humanistika
Vetenskapsamfundet i Lund XXV), 1937, S. 24f.
8 1625 Österr. Weistümer VIII 728.
Eberhard Freiherr von Künssberg:
ros ein huefeisen und von ainer sau ein kampen, soll ims viech
darauf on alles widersprechen ausgehen.
Saukampen ist das Holzjoch, das die Schweine um den Hals be-
kommen, damit sie nicht so leicht durch die Zäune brechen können.
Ähnlich verlangt ein Salzburger Weistum1: (vom roß) ain zäm_
sein es kue, ist das pfand der melchsechter, sein es schwein, ist es die
kampten. Wieder andere Gegenstände zählt das Landsrecht von
Kessendorf auf2: soll er vom rossen gehen ain huefnagl, von kieen
ain scherm (wohl ein alter Milchtopf?) und von schwein ain kampen.
Ein niederösterreichisches Bannteiding drückt sich so aus3: sein es
schwein, so sol er im schicken ain saukampen, sein es roß . . ain
spansail, sein es kue . . ain sichel. In der Regel scheint man aber
als Wahrzeichen bei Pferdschaden ein Hufeisen verwendet zu haben
und bei einer schadenstiftenden Kuh eine Sichel4. Wenn von einem
eisernen Pfand5 oder Eisenpfand die Rede ist, so sind wohl grade
Hufeisen und Sichel gemeint neben dem Messer. Mag auch ein
halbes Hufeisen genügen oder eine alte Sichel; aber zu klein darf
das Eisenpfand doch nicht sein, sondern über eine Hand groß. Das
Bannteiding von Gaming6 verlangt ain eisenphant, das hindn und
vorn aus der haut gee. Ganz wertlos soll das Wahrzeichen auch nicht
sein, sondern wenigstens 2 Pfennig Wert haben7.
Die andere Gruppe von Rechtssätzen, in denen von Schein-
pfändern die Rede ist, sind die Sätze über den Erwerb der Freiung,
des Asylrechtes durch einen flüchtigen Friedbrecher. Wenn er,
gejagt von seinen Verfolgern, schon beinahe am Ziele ist, darf er
sich dadurch sichern, daß er ein Wahrzeichen in die Freiung hinein-
wirft. Ein niederösterreichisches Teiding8 sagt:
1 Österr. Weistümer I 68. 2 Österr. Weistümer I 34.
3 Österr. Weistümer IX 864 (vom Jahr 1523).
4 Österr. Weistümer VII 40; VII 45; VII 314; XI 114.
5 Rechtswörterbueh II 1503. 1507. 1510.
6 15. Jahrh. Österr. Weistümer IX 586; ebenso VIII 618. Diese Maß-
bestimmung (hinten und vorn aus der Hand herausragen) findet sich auch für
die Mindestgröße der Zinshühner; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter II 87. 102.
7 1540 Österr. Weistümer VII 324; vgl. die Rotharistelle in Anm. 3, S.29.
Ein Messer von nur einem Pfennig Wert auch bei andern Volksbräuchen;
z. ß. Penny Hedge (Yorkshire): British Calendar Customs, England I (1936),
142. Über die Frage, wie ein verlorenes Pfandmesser zu ersetzen, siehe Los
Fueros de Aragon, hrsg. G. Tilander (Skrifter utg. av kgl. Humanistika
Vetenskapsamfundet i Lund XXV), 1937, S. 24f.
8 1625 Österr. Weistümer VIII 728.