Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 57
ließ ich mich ee hencken, dan das ich den strick abschnit.11.
Die dritten, die jürt der tüffel an dem strick der schäm zu beichten
ctn dem heischen galgen, und sie haben das messer der beicht in
der hand und möchten beichten und möchten sich selber erlösen,
aber sie wollen es nit thun.
Der große Prediger Abraham a Santa Clara1, an Schalk-
haftigkeit und Menschenkenntnis Pauli verwandt, hat das Stück-
chen so nacherzählt, daß der Faule sich nicht befreien würde, weil
er zu faul ist, ein Messer aus der Tasche zu holen. Durch Auf-
nahme der Faulheitsprobe in die Märchensammlung der Brüder
Grimm2 ist dieses uralte Motiv für weitere Jahrhunderte lebendig
geworden. Die englische Redensart before ijou can saij knife gehört
wohl in die gleiche Überlieferung.
Wegen der Volkstümlichkeit und Verbreitung des Märchen-
schwankes und Predigtmärleins halte ich es für durchaus möglich,
daß auch die theatralischen Befreiungsmöglichkeiten der Weis-
tümer, die wir behandelt haben, aus ähnlicher Quelle stammen.
§ 12. Messerverbote.
Im Verfolg der Bestrebungen um Frieden in Stadt und
Land, insbesondere auf dem Markt, wie sie sich in Waffenverboten
ausdrückten3, wird das Tragen langer Messer untersagt. Das Höchst-
maß derselben wird öffentlich bekanntgemacht; am sinnfälligsten
durch Anbringung der Messerlänge an Kirchen oder öffentlichen
Gebäuden4.
1 Abraham a Santa Clara, Bescheidessen 1736, S. 484.
2 Brüder Grimm, Kinder und Hausmärchen, Nr. 151. Die faulen Brüder.
Anmerkungen zu den Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm, neu-
bearbeitet von Bolte und Polivka 1913—32, III 207. — Handwörterbuch
des deutschen Märchens II (1934—40), 70.
3 His, Strafrecht des Mittelalters I, 168ff.; Schnellbögl, Die innere
Entwicklung der bayrischen Landfrieden des 13. Jahrhunderts, 1932, S. 95ff.;
Fehr, Waffenrecht der Bauern im Mittelalter / Zeitschr. f. Rechtsgeschichte 51
(1917), 29ff. — ZRG. 73 (1940), 30. — Sehr anschaulich etwa 1515 Österr.
Weistümer VII 818; 1226 Fuero von Escalona / Wohlhaupter, Altspanisch-
gotische Rechte, 1936, S. 28. -— In Köln gab es eigene ‘metzermeister’ Rats-
herrn, die über das Messerzucken zu urteilen hatten. 1470 Stein, Akten zur
Geschichte der Stadt Köln II 476. — Vgl. eine Reihe einschlägiger Quellen-
stellen oben § 9.
4 v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde 123; dazu etwa noch: Rechten
von Harderwijk 42, 5. — Schmuling, Strafrecht der Stadt Köln, Disser-
tation Münster 1937, S. 61.
ließ ich mich ee hencken, dan das ich den strick abschnit.11.
Die dritten, die jürt der tüffel an dem strick der schäm zu beichten
ctn dem heischen galgen, und sie haben das messer der beicht in
der hand und möchten beichten und möchten sich selber erlösen,
aber sie wollen es nit thun.
Der große Prediger Abraham a Santa Clara1, an Schalk-
haftigkeit und Menschenkenntnis Pauli verwandt, hat das Stück-
chen so nacherzählt, daß der Faule sich nicht befreien würde, weil
er zu faul ist, ein Messer aus der Tasche zu holen. Durch Auf-
nahme der Faulheitsprobe in die Märchensammlung der Brüder
Grimm2 ist dieses uralte Motiv für weitere Jahrhunderte lebendig
geworden. Die englische Redensart before ijou can saij knife gehört
wohl in die gleiche Überlieferung.
Wegen der Volkstümlichkeit und Verbreitung des Märchen-
schwankes und Predigtmärleins halte ich es für durchaus möglich,
daß auch die theatralischen Befreiungsmöglichkeiten der Weis-
tümer, die wir behandelt haben, aus ähnlicher Quelle stammen.
§ 12. Messerverbote.
Im Verfolg der Bestrebungen um Frieden in Stadt und
Land, insbesondere auf dem Markt, wie sie sich in Waffenverboten
ausdrückten3, wird das Tragen langer Messer untersagt. Das Höchst-
maß derselben wird öffentlich bekanntgemacht; am sinnfälligsten
durch Anbringung der Messerlänge an Kirchen oder öffentlichen
Gebäuden4.
1 Abraham a Santa Clara, Bescheidessen 1736, S. 484.
2 Brüder Grimm, Kinder und Hausmärchen, Nr. 151. Die faulen Brüder.
Anmerkungen zu den Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm, neu-
bearbeitet von Bolte und Polivka 1913—32, III 207. — Handwörterbuch
des deutschen Märchens II (1934—40), 70.
3 His, Strafrecht des Mittelalters I, 168ff.; Schnellbögl, Die innere
Entwicklung der bayrischen Landfrieden des 13. Jahrhunderts, 1932, S. 95ff.;
Fehr, Waffenrecht der Bauern im Mittelalter / Zeitschr. f. Rechtsgeschichte 51
(1917), 29ff. — ZRG. 73 (1940), 30. — Sehr anschaulich etwa 1515 Österr.
Weistümer VII 818; 1226 Fuero von Escalona / Wohlhaupter, Altspanisch-
gotische Rechte, 1936, S. 28. -— In Köln gab es eigene ‘metzermeister’ Rats-
herrn, die über das Messerzucken zu urteilen hatten. 1470 Stein, Akten zur
Geschichte der Stadt Köln II 476. — Vgl. eine Reihe einschlägiger Quellen-
stellen oben § 9.
4 v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde 123; dazu etwa noch: Rechten
von Harderwijk 42, 5. — Schmuling, Strafrecht der Stadt Köln, Disser-
tation Münster 1937, S. 61.