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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0073
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Eberhard Freiherr von Künssberg

Freilich kann leicht das Unheil noch größer werden. Umso wich-
tiger ist eine feste und wirksame Form des Ruhegebotes. Das ge-
wöhnliche Zücken einer Waffe, das bloße „Rucken“ muß verboten
bleiben. Sehr anschaulich schildert diese Situation das Dorn-
bacher1 Rannteiding von 1515:
villeicht chomen zwen■ oder drei zu dem wein, die ir unend da
wollen treiben, das si haben angefangen . . . an andern steten,
und wollen dasselbig da auskriegen und ausvechten, so rucket
meniger alspald den di such m't angeet von schaidens wegen; in
solchem waiß niemant von wem er sich hieten sol; so sind clie-
selbigen rucker . . allwegen um 12 wann er ein messer ruckt,
oder ein swert oder was zwo schneit hat . . . 24 rucket aber
ainer ain stecherl, das si vorn auf dem gürtel tragen, oder ain
taschenmesser, pfriem, sundel, der ist als oft umb 72 zu Wandel.
Ob aber ainer gedeicht ,,solt ich nichtes rucken“ und slüeg ainen
in das maul oder rauften und zug in bei dem har über den tisch,
. . ist ir jeder nach jedem vinger allweg 1 H b, der herrschaft
verfallen. . .
Noch rauhere Gewohnheiten blicken aus der älteren Trinksitte
in England, während jemand trinkt, ein Messer oder Schwert hoch-
zuhalten, um ihn zu schützen, damit er nicht während des Trunks
verräterisch überfallen wird. Diese Sitte lthe old mariner of pled-
ging’ wird auf die Unsicherheit in der Dänenzeit zurückgeführt2.
Sie klingt noch an in Shakespeares Timon von Athen great men
should drink with harness on their throats.
1 Österr. Weistümer VII 818.
2 Brand, Populär Antiquities of Great Britain II (1854), 325ff.
 
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