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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0079
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Eberhard Freiherr von Künssberg

gild allein kann den Aberglauben nicht erklären. Sollte nicht die
Idee mitspielen, daß der Beschenkte, wenn er sich mit dem Messer
verletzt, dem Schenker als der causa remota der Verletzung, die
Verantwortung aufbürden könnte?“ Ich möchte füglich bezwei-
feln, daß man sozusagen gleich an die Möglichkeit einer tückischen
Schenkung denken soll. Diese Fälle sind doch allzu seltene Aus-
nahmen. Wohl aber scheint das mitzuspielen, daß bei der Über-
tragung einer gefährlichen Sache auch in der Rechtsform eine
besondere Sorgfalt eingehalten werden soll. Etwas, wofür man ein
Entgelt gegeben hat, beachtet und hütet man mehr.
Es kommt auch vor, daß man absichtlich ein Messer zu einem
Geschenk hinzufügt, um eine Beendigung anzudeuten. In Bucho-
nien1 bringen am zweiten Weihnachtstag die Paten ihren Paten-
kindern das Christgeschenk. Wenn das zum letztenmal geschieht,
so wird in den Wecken ein Messer hineingebacken oder doch hinein-
gesteckt, als Zeichen, daß die Schenkerei nun abgeschnitten sei.
1 IIessler, Hessische Landes- und Volkskunde II 353; Sartori, Sitte
und Brauch III (1914), 38.
 
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