Einführung
11
christlichen Kirchenzucht (1539) mitwirkte1 und wahrscheinlich auch
die Kasselsche Kirchenordnung vom Jahre 1539 verfaßt hat2. Aber
nicht nur in den Bereich der theologischen und kirchenpolitischen
Publizistik fallen seine literarischen Arbeiten; er hat sich auch
als Dichter von Kirchenliedern versucht. Man kennt von ihm die
Umdichtung einer alten Adamsklage: Ich stund an einem Morgen
heimlich an einem Ort. Die Strophenanfänge eines anderen, akro-
stichischen Liedes: Kein Gottes Wort ist mehr erhört3, ergeben den
Namen des Verfassers: K1MEVS. Beide Stücke liegen in einem
Nürnberger Druck des Jahres 1550 vor4. Schließlich ist Kymeus
der Verfasser jenes Traktats, der hier in einem Neudruck vor-
gelegt wird: Des Babsts Hercules wider die Deudschen, Wittenberg
1538, der wie die meisten seiner Hervorbringungen seinem Gönner,
dem Landgrafen Philipp dem Großmütigen von Hessen, gewid-
met ist5.
Auch diese Schrift verdankt ihr Entstehen keineswegs einer
rein wissenschaftlichen Beschäftigung etwa mit dem Werk des
Cusaners, sondern einer Reihe von Streitfragen, die gerade zur
Diskussion standen und in denen Nikolaus von Gues als Zeuge
„zitiert“ wurde. Der geschichtliche Zusammenhang, in den sie
gehört und dem sie entwachsen ist, ist durch die Konzilsversuche
Papst Pauls III. und die Schmalkaldener Artikel des Jahres 1537
umrissen6.
1 Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, hrsg. von
Ae. L. Richter, Bd. I, Weimar 1846, S. 290ff. Mitunterzeichnet von Kymeus
a.a.O. S. 295.
2 Die evangelischen Kirchenordnungen, a.a.O., S. 295ff. — Außerdem
kennt man von ihm ein gemeinsam mit anderen Predigern verfaßtes Gut-
achten darüber, ob die Juden zu dulden seien, vgl. Briefwechsel Land-
graf Philipps mit Bucer, hrsg. von M. Lenz, Bd. I (Publ. aus d. preuß.
Staatsarchiven Bd. V), Leipzig 1880, S. 55.
3 Beide Lieder sind gedruckt bei Ph. Wackernagel, Das deutsche
Kirchenlied von der ältesten Zeit bis zum Anfang des XVII. Jahrhunderts,
Bd. III. Leipzig 1870, S. 1082f., Nr. 1255 u. 1256.
4 Ph. Wackernagel, Bibliographie zur Gesell, d. deut. Kirchenliedes
im XVI. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1855, S. 481 f.
5 Über seine sonstige Tätigkeit für den Landgrafen s. Briefwechsel
Philipps mit Bucer, a.a.O., Bd. III (ibid. Bd. 47), Leipzig 1891, im
Register s. v. Kymeus.
6 Auf die Versuche, nach Mantua ein Konzil zu berufen, bezieht sich
Kymeus ausdrücklich, s.u. S.44; 65. Er hat 1537 die Bedenken der Protestan-
ten gegen die Teilnahme am Mantuaner Konzil mitunterzeichnet.
11
christlichen Kirchenzucht (1539) mitwirkte1 und wahrscheinlich auch
die Kasselsche Kirchenordnung vom Jahre 1539 verfaßt hat2. Aber
nicht nur in den Bereich der theologischen und kirchenpolitischen
Publizistik fallen seine literarischen Arbeiten; er hat sich auch
als Dichter von Kirchenliedern versucht. Man kennt von ihm die
Umdichtung einer alten Adamsklage: Ich stund an einem Morgen
heimlich an einem Ort. Die Strophenanfänge eines anderen, akro-
stichischen Liedes: Kein Gottes Wort ist mehr erhört3, ergeben den
Namen des Verfassers: K1MEVS. Beide Stücke liegen in einem
Nürnberger Druck des Jahres 1550 vor4. Schließlich ist Kymeus
der Verfasser jenes Traktats, der hier in einem Neudruck vor-
gelegt wird: Des Babsts Hercules wider die Deudschen, Wittenberg
1538, der wie die meisten seiner Hervorbringungen seinem Gönner,
dem Landgrafen Philipp dem Großmütigen von Hessen, gewid-
met ist5.
Auch diese Schrift verdankt ihr Entstehen keineswegs einer
rein wissenschaftlichen Beschäftigung etwa mit dem Werk des
Cusaners, sondern einer Reihe von Streitfragen, die gerade zur
Diskussion standen und in denen Nikolaus von Gues als Zeuge
„zitiert“ wurde. Der geschichtliche Zusammenhang, in den sie
gehört und dem sie entwachsen ist, ist durch die Konzilsversuche
Papst Pauls III. und die Schmalkaldener Artikel des Jahres 1537
umrissen6.
1 Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, hrsg. von
Ae. L. Richter, Bd. I, Weimar 1846, S. 290ff. Mitunterzeichnet von Kymeus
a.a.O. S. 295.
2 Die evangelischen Kirchenordnungen, a.a.O., S. 295ff. — Außerdem
kennt man von ihm ein gemeinsam mit anderen Predigern verfaßtes Gut-
achten darüber, ob die Juden zu dulden seien, vgl. Briefwechsel Land-
graf Philipps mit Bucer, hrsg. von M. Lenz, Bd. I (Publ. aus d. preuß.
Staatsarchiven Bd. V), Leipzig 1880, S. 55.
3 Beide Lieder sind gedruckt bei Ph. Wackernagel, Das deutsche
Kirchenlied von der ältesten Zeit bis zum Anfang des XVII. Jahrhunderts,
Bd. III. Leipzig 1870, S. 1082f., Nr. 1255 u. 1256.
4 Ph. Wackernagel, Bibliographie zur Gesell, d. deut. Kirchenliedes
im XVI. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1855, S. 481 f.
5 Über seine sonstige Tätigkeit für den Landgrafen s. Briefwechsel
Philipps mit Bucer, a.a.O., Bd. III (ibid. Bd. 47), Leipzig 1891, im
Register s. v. Kymeus.
6 Auf die Versuche, nach Mantua ein Konzil zu berufen, bezieht sich
Kymeus ausdrücklich, s.u. S.44; 65. Er hat 1537 die Bedenken der Protestan-
ten gegen die Teilnahme am Mantuaner Konzil mitunterzeichnet.