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Kymeus, Johann; Menzel, Ottokar [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 6. Abhandlung): Des Babsts Hercules wider die Deudschen: Wittenberg 1538 ; als Beitrag zum Nachleben des Nikolaus von Cues im 16. Jahrhundert — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42025#0042
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42

Ottokar Menzel

Der Bapst
irret nicht,
wenn er die
Canones heit

10

15
*fol. Dijr

20

Octavum
Concilium.

25

Das war ein
recht Luthe-
risch stuck.
30

Metrophanes.

35

pei atque Athei), gedencken nicht eins, quam sit tutissima defensio
mutua.
Vnd das ich widerumb zum Cusano kom, weys er (in 2. de
concor. ca. 20) Bepstlicher gewalt vnd vrteil, so nicht irren kan,
keinen andern grund zu legen denn die Canones, welche durch ge-
meine verwilligung ire krafft haben, welchen er selbst auch sol
vnterthan sein, welchs vrteil auch vnbetriglich ist. Vnd weil die
Gemein nicht allein von Geistlichen, sondern auch von weltlichen
zusamen gefüget ist, warumb solt man hie die weltlichen ausschlies-
sen ? Alle geistlichen Prelaten seind der Gemeine vnterworffen.
Die Gemein aber ist Gottes wort vnd Christo vnterworffen. Daher
kompts, das einem Leyen, der Christum bekent vnd Gottes wort
hat, mehr zu glauben ist denn einem Concilio, vnd viel weniger
einem Bapst inn Sachen, so Gottes wort vngemes sein.
*Es wil aber itzt der Römische Bischoff allein mit seinen Car-
dinalen vnd Legaten schliesen, was in gefeit, vnd jederman die
freiheit zu Judicirn nemen, wie er denn gepeut, 9 q. 3 Patet vnd
17 q. 4 Nemini, es solt niemand des Bapsts meinung zu wider sein.
Da sagt Cusanus Nein zu, sondern welcher Bapst irret, sol seins
irthumbs halben im Concilio von Geistlichen vnd Weltlichen Sten-
den geurteilt werden.
In 4. Actione Octavi Universalis Concilii, da die Vicarien des
Römischen Stuls dem Concilio widerstrebten, als solt man das
nicht mehr zu vrteilen darstellen, was itzt vom Bapst Nicolao für
recht erkant war, vnd das die Weltlichen Stende des Reichs solten
im Concilio nicht als mit Richter, sondern nur als zeugen zugelas-
sen werden, haben die Fürsten vnd Oratores im Concilio das gegen-
teil erhalten, sprachen, sie wolten gar nicht als schlechte Testes
sich vnterschreiben, ja gar nicht vnterschriben, man lisse sie dann
auch zu, ein einsag zu haben, wo etwas vngebührlichs beschlossen
würde.
Da stund auff Metrophanes Metropolitanus Smyrne vnd sprach,
der Fürsten angeben were billich vnd recht; sein also von allen
Bischoffen zugelassen worden, daraus Cusanus schleust, das ein
General Concilium, von Geistlichen vnd Weltlichen versandet, mer
zu achten ist denn der Bapst mit den seinen, wie auch Hieronymus
4f. Vgl. CC II, 20, S. 217. 17—36. CC II, 20, S. 217—218.
17. [C. 9 q. 3 c. 10 Patet.7
18. [C. 17 q. 4 c. 30 Nemini/.
22ff. [Vgl. Conc. VIII Constanl. Actio 4; Mansi 16, 55],
 
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