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Karl Engisgh:
klärung begnügen: Vom Standpunkte unserer Theorie aus müssen
in der Tat die betreffenden wirklichkeitsartigen Gegenstände, so-
fern sie mit Recht so heißen wollen, in äußeren oder inneren Wahr-
nehmungen irgendwie fundiert sein. Daß eine Weiche nicht ge-
stellt worden ist, ist z. B. ein Urteil, das sich ganz unmittelbar auf
die Wahrnehmung von dem Zustande gründet, in dem sich die Wei-
che befindet. Erfahrungssätze, Naturgesetze, psychische Gesetze,
Sitten und Gebräuche können nur in dem Sinne real heißen, daß in
ihnen wahrgenommene nnd beobachtete Tatsachen zusammenge-
faßt sind. Gleiches muß für Klassen, Relationen und andere wirk-
lichkeitsartige Gegenstände gelten. Hier überall dürfen wir sagen:
Entweder handelt es sich in der Tat um in Wahrnehmungen gegrün-
dete, aus solchen logisch verarbeitete Tatsachen — oder die Kenn-
zeichnung als „wirklichkeitsartiger Gegenstand oder Vorgang“ ist
fehl am Platze. Wir gelangen damit zu folgendem Ergebnis: Etwas
ist wirklich, wenn es entweder unmittelbar in der Wahrnehmung
oder in der Erinnerung „gegeben“ ist oder aus dem unmittelbar Ge-
gebenen als „grundsätzlich wahrnehmbar“ am Leitfaden der Kau-
salität oder der Ausdrucksbeziehung „erschlossen“ ist, oder wenn
es sich wenigstens als in unmittelbar Gegebenem dergestalt gegrün-
det darstellt, daß es als Zusammenfassung oder sonstige logische
Verarbeitung von gegebenen oder erschlossenen Tatsachen ange-
sehen werden kann. Als weitere Merkmale oder Kennzeichen1 mag
man dem noch binzufügen, daß wirkliche Gegenstände und Vor-
gänge eine Stelle in der Zeit und teilweise — soweit es sich nämlich
um Objekte und Vorgänge der Außenwelt handelt — auch im Raume
einnehmen und in den universalen Zusammenhang der Kausalität
und Naturgesetzlichkeit eingegliedert sind.
b) Mit diesem Ergebnis kehren wir nun zu unserem Ausgangs-
punkt zurück und fragen: was heißt und wie vollzieht sich die
Tatsachenfeststellung, die dem Juristen als Teilfunktion der sich
im Untersatz vollziehenden Erkenntnis obliegt ? Wir stoßen hier
auf die Lehre vom (Tatsachen-),,Beweis“2, wobei dieser vieldeutige
1 Ob man von dem einen oder anderen sprechen soll, ist jeweils unsicher.
Die einen bezeichnen als Merkmale, was die anderen nur als Kriterien gelten
lassen wollen. Vgl. Schlick, a.a.O., S. 159/60; Jacoby, S. 55ff.
2 Hierzu die Lehr- und Handbücher des Zivil- und Strafprozeßrechts,
z. B.: Glaser, Handbuch des Strafprozesses I, 1883, S. 339ff., woselbst
S. 339/40 Angabe älterer Literatur; Planck, Lehrbuch des deutschen Zivil-
prozeßrechts II, 1896, S. 155ff.; Graf zu Dohna, Strafprozeßrecht, 2. Aufl.
Karl Engisgh:
klärung begnügen: Vom Standpunkte unserer Theorie aus müssen
in der Tat die betreffenden wirklichkeitsartigen Gegenstände, so-
fern sie mit Recht so heißen wollen, in äußeren oder inneren Wahr-
nehmungen irgendwie fundiert sein. Daß eine Weiche nicht ge-
stellt worden ist, ist z. B. ein Urteil, das sich ganz unmittelbar auf
die Wahrnehmung von dem Zustande gründet, in dem sich die Wei-
che befindet. Erfahrungssätze, Naturgesetze, psychische Gesetze,
Sitten und Gebräuche können nur in dem Sinne real heißen, daß in
ihnen wahrgenommene nnd beobachtete Tatsachen zusammenge-
faßt sind. Gleiches muß für Klassen, Relationen und andere wirk-
lichkeitsartige Gegenstände gelten. Hier überall dürfen wir sagen:
Entweder handelt es sich in der Tat um in Wahrnehmungen gegrün-
dete, aus solchen logisch verarbeitete Tatsachen — oder die Kenn-
zeichnung als „wirklichkeitsartiger Gegenstand oder Vorgang“ ist
fehl am Platze. Wir gelangen damit zu folgendem Ergebnis: Etwas
ist wirklich, wenn es entweder unmittelbar in der Wahrnehmung
oder in der Erinnerung „gegeben“ ist oder aus dem unmittelbar Ge-
gebenen als „grundsätzlich wahrnehmbar“ am Leitfaden der Kau-
salität oder der Ausdrucksbeziehung „erschlossen“ ist, oder wenn
es sich wenigstens als in unmittelbar Gegebenem dergestalt gegrün-
det darstellt, daß es als Zusammenfassung oder sonstige logische
Verarbeitung von gegebenen oder erschlossenen Tatsachen ange-
sehen werden kann. Als weitere Merkmale oder Kennzeichen1 mag
man dem noch binzufügen, daß wirkliche Gegenstände und Vor-
gänge eine Stelle in der Zeit und teilweise — soweit es sich nämlich
um Objekte und Vorgänge der Außenwelt handelt — auch im Raume
einnehmen und in den universalen Zusammenhang der Kausalität
und Naturgesetzlichkeit eingegliedert sind.
b) Mit diesem Ergebnis kehren wir nun zu unserem Ausgangs-
punkt zurück und fragen: was heißt und wie vollzieht sich die
Tatsachenfeststellung, die dem Juristen als Teilfunktion der sich
im Untersatz vollziehenden Erkenntnis obliegt ? Wir stoßen hier
auf die Lehre vom (Tatsachen-),,Beweis“2, wobei dieser vieldeutige
1 Ob man von dem einen oder anderen sprechen soll, ist jeweils unsicher.
Die einen bezeichnen als Merkmale, was die anderen nur als Kriterien gelten
lassen wollen. Vgl. Schlick, a.a.O., S. 159/60; Jacoby, S. 55ff.
2 Hierzu die Lehr- und Handbücher des Zivil- und Strafprozeßrechts,
z. B.: Glaser, Handbuch des Strafprozesses I, 1883, S. 339ff., woselbst
S. 339/40 Angabe älterer Literatur; Planck, Lehrbuch des deutschen Zivil-
prozeßrechts II, 1896, S. 155ff.; Graf zu Dohna, Strafprozeßrecht, 2. Aufl.