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Walther Kolbe:
deuten, daß wir in die unmittelbare Gegenwart der Beschlußfassung
geführt werden. Das war auch L. Roberts Ansicht. Er gibt selbst
Bull. Hell. a.a.O. 327 den Sinn von Z. 10 mit den Worten wieder:
eile (der Ätolerbund) a envoye des t.heores porteurs d’un decret,
pour inviter a participer a la fete. Es würde aber verfehlt sein,
auch das έψήφισται in die gleiche zeitliche Ebene zu stellen. Denn
wir haben gesehen, daß es in einen Belativsatz gehört, der nicht
auf der gleichen Stufe steht wie die Begründungssätze. Er gibt
einen früheren Beschluß wieder als jenen mit der Bitte der Annahme
des Festes, von dessen Absendung in Z. 10 die Rede ist. Auch in
diesem Falle erweist sich die Vergleichung mit den Leukophryena-
Akten als aufschlußreich. In der Urkunde von Ivorkyra I.v. Mag.
44: έπειδή ά πόλις — — έψάφισται — — καί άπέσταλκε sind Be-
schlußfassung und Entsendung der Tlieoren durch einfaches καί
verbunden, sodaß der Anschein der Gleichzeitigkeit erweckt wird.
Dabei erlaubt uns unsere Kenntnis der Festgeschichte zu sagen,
daß zwischen beiden Handlungen ein Zwischenraum von min-
destens dreizehn Jahren hegt (s. S. 16, A. 2). Für die Soterien-
inschrift von Smyrna haben wir also festzustellen, daß in ihr kein
Anhalt für einen zeitlichen Zusammenhang mit der Festgründung
gegeben ist.
Wir würden uns der Kurzsichtigkeit schuldig machen, wenn wir
uns mit diesem negativen Ergebnis zufrieden geben wollten. Was
wir brauchen, ist ein Zeugnis gegen Roberts Annahme der Gleich-
zeitigkeit. Ein solches ist in der Aussage von Z. 14f. enthalten:
[δέχεσΌαι — — τον άγωνα των] Σωτηρίων σ[τεφανίτην, ον συντελοΰσιν
Αίτωλοί — — ]. Man wende nicht ein, daß das Zeugnis nur in
einer Ergänzung besteht. Der sinngemäß bereits von Pomtow1
gemachte Zusatz 8v συντελοΰσιν ist durch die Raumverhältnisse ge-
fordert und darf daher als gesichert betrachtet werden. Durch ihn
reiht sich das smyrnäische Dekret in die Gruppe der Beschlüsse
ein, die das Soterienfest als ein bestehendes einführen. Auch hier-
für bieten die Akten der Leukophryena schlagende Parallelen in
den Antworten der Könige Antiochos III. und Ptolemaios IV.,
besonders aber in der Urkunde jener pergamenischen Stadt I. v.
Mag. 87, auf die bereits Kern im Hermes 1900, 515 und Fergu-
son in den Tribal Cycles 129 hingewiesen haben: επειδή [Μ]άγν-
[ητ]ες — — προσεφέροντο τή πόλει καί νυν άπεστάλκασ[ι]ν ψήφισμά τε
καί πρεσβευτάς καί Εεωρούς παρακαλοΰντας άποδέξασΕαι — — τον
1 Pomtow hatte das kürzere τιθέασιν ergänzt.
Walther Kolbe:
deuten, daß wir in die unmittelbare Gegenwart der Beschlußfassung
geführt werden. Das war auch L. Roberts Ansicht. Er gibt selbst
Bull. Hell. a.a.O. 327 den Sinn von Z. 10 mit den Worten wieder:
eile (der Ätolerbund) a envoye des t.heores porteurs d’un decret,
pour inviter a participer a la fete. Es würde aber verfehlt sein,
auch das έψήφισται in die gleiche zeitliche Ebene zu stellen. Denn
wir haben gesehen, daß es in einen Belativsatz gehört, der nicht
auf der gleichen Stufe steht wie die Begründungssätze. Er gibt
einen früheren Beschluß wieder als jenen mit der Bitte der Annahme
des Festes, von dessen Absendung in Z. 10 die Rede ist. Auch in
diesem Falle erweist sich die Vergleichung mit den Leukophryena-
Akten als aufschlußreich. In der Urkunde von Ivorkyra I.v. Mag.
44: έπειδή ά πόλις — — έψάφισται — — καί άπέσταλκε sind Be-
schlußfassung und Entsendung der Tlieoren durch einfaches καί
verbunden, sodaß der Anschein der Gleichzeitigkeit erweckt wird.
Dabei erlaubt uns unsere Kenntnis der Festgeschichte zu sagen,
daß zwischen beiden Handlungen ein Zwischenraum von min-
destens dreizehn Jahren hegt (s. S. 16, A. 2). Für die Soterien-
inschrift von Smyrna haben wir also festzustellen, daß in ihr kein
Anhalt für einen zeitlichen Zusammenhang mit der Festgründung
gegeben ist.
Wir würden uns der Kurzsichtigkeit schuldig machen, wenn wir
uns mit diesem negativen Ergebnis zufrieden geben wollten. Was
wir brauchen, ist ein Zeugnis gegen Roberts Annahme der Gleich-
zeitigkeit. Ein solches ist in der Aussage von Z. 14f. enthalten:
[δέχεσΌαι — — τον άγωνα των] Σωτηρίων σ[τεφανίτην, ον συντελοΰσιν
Αίτωλοί — — ]. Man wende nicht ein, daß das Zeugnis nur in
einer Ergänzung besteht. Der sinngemäß bereits von Pomtow1
gemachte Zusatz 8v συντελοΰσιν ist durch die Raumverhältnisse ge-
fordert und darf daher als gesichert betrachtet werden. Durch ihn
reiht sich das smyrnäische Dekret in die Gruppe der Beschlüsse
ein, die das Soterienfest als ein bestehendes einführen. Auch hier-
für bieten die Akten der Leukophryena schlagende Parallelen in
den Antworten der Könige Antiochos III. und Ptolemaios IV.,
besonders aber in der Urkunde jener pergamenischen Stadt I. v.
Mag. 87, auf die bereits Kern im Hermes 1900, 515 und Fergu-
son in den Tribal Cycles 129 hingewiesen haben: επειδή [Μ]άγν-
[ητ]ες — — προσεφέροντο τή πόλει καί νυν άπεστάλκασ[ι]ν ψήφισμά τε
καί πρεσβευτάς καί Εεωρούς παρακαλοΰντας άποδέξασΕαι — — τον
1 Pomtow hatte das kürzere τιθέασιν ergänzt.