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Kolbe, Walther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1942/43, 1. Abhandlung): Die ätolischen Soterien und die attische Archontenforschung — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42031#0054
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Walther Kolbe:

Tat das julianische Jahr He293/2. Diese Folgerung hatte u. a. auch
Ferguson in der DLZ. 1910, 1955 gezogen. Seine Landsleute überge-
hen sie jetzt gern mit Stillschweigen, weil sie es vorziehen, Tatsachen,
die nicht zu ihrem Konzept passen, unberücksichtigt zu lassen. Die
Poletenurkunde verstärkt das Zeugnis der Menanderinschrift. Wir
müssen sie zunächst interpretieren. Sie berichtet, daß auf Grund
einer Verurteilung unter Urias eine Zahlung an die Poleten geleistet
worden ist. Gegenstand des Urteils ist ein im Archontat des Philip-
pos getätigter Hauskauf. Soweit ist alles klar. Wer aber war der
Käufer und wer der Bürge? Es war zweifellos eine Verbesserung
seiner ersten Annahme von 1934, daß Meritt in der Hesperia 1938,
107 f. den Chairontides zum Käufer machte und Diokles zum Bür-
gen. Dagegen findet seine Änderung des Sinnes von Z. 11 ff. in kei-
ner Weise meinen Beifall: Denn aus der früher negativen Aussage,
X hat den Preis des Hauses nicht gezahlt, hat er durch Streichung des
ούκ eine bejahende gemacht, wobei der Bürge Diokles als der Zah-
lende erscheint. Die Annahme, daß die Schuldsumme an die Poleten
gezahlt wurde, kann nicht das Bichtige treffen, denn damit wäre
der Streitgegenstand für diese Behörde in Wegfall gekommen und
damit auch der Prozeß im Interesse des Staates. Der Vorgang muß
so wiederhergestellt werden, daß es wegen Nichtzahlung [durch den
Käufer] zur öffentlichen Klage kam. Und im Prozeß wurde [der
Bürge] von den Richtern verurteilt. M. a. W. als Subjekt zu κατε-
ψηφίσθη ist Διοκλής zu ergänzen. Der Text würde demnach lautenA
5 [τά]δε καταβεβ[λημένα ήν προς τούς πωλητάς τούς]
[έπ]ί Ούριου άρχο[ντος επί τής Δημητριάδος ( ?) έν-]
[δε]κάτης πρυτανείας.]
[οί]κίας Άγρυλήσ[ιν Χαιροντίδου τού Έρ 4—] . ]
[Σο]υνι · τής πρα-9·ε[ίσης ύπο των πουλητών των επί Φι-]
[λί]ππου άρχοντο[ς δημοσίας γενομένης- έγγυητής]
[έγ]ένετο Διοκλή[ς 6—8 _ επειδή δέ τήν τιμήν]
[τα]ύτης τής οίκί[ας ούκ άπέδωκεν τω δημοσίω]
[Χα]ιροντίδης Έρ[ Διοκλής κατεψίσθη]
[ύπ]ο των δικαστώ[ν τήν τιμήν οφείλειν τω δήμο-]

[σί]ω επί Τηλοκλέ[ους άρχοντος επί τής.]
[δε]κάτης πρυταν[είας.]

1 Zu Grunde gelegt ist Meritts Text. Z. 10 u. 14 ist von mir ergänzt,
in Z. 12 das ούκ wiederhergestellt.
 
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