Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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liehen vom Unwesentlichen gar nicht unmittelbar dem gesetzlichen
Tatbestand entnommen, sondern erst einer Auslegung des gesetzli-
chen Tatbestandes. Diese Auslegung, die wiederum nach den ver-
schiedensten Methoden vor sich gehen kann und insoweit außerhalb
des Bereichs unserer Betrachtung liegt1, zeigt uns also nicht nur, an
welche Fälle der Gesetzgeber wohl gedacht hat, welche Fälle darum
als Vergleichsobjekte dienen können, sondern auch, in welchen be-
sonderen Hinsichten die Vergleichung vorzunehmen ist. Kurz: Die
Auslegung liefert uns nicht nur das Vergleichsmaterial, sondern auch
den Vergleichsgesichtspunkt für die Subsumtion. Nur mit Bezug
auf diesen Gesichtspunkt der Vergleichung kann ich dann die Über-
einstimmung oder auch — bei Ablehnung der Subsumtion — die
Nichtübereinstimmung des zu entscheidenden Falles mit den vom
Gesetz gemeinten Fällen ,,in den wesentlichen Punkten“ feststellen.
e) Aber was heißt nun eigentlich dieses Vergleichen ,,in Hin-
sicht auf einen bestimmten Vergleichungsgesichtspunkt“ ? Bedeu-
tet es, daß wir einen in sich identischen Leitgedanken des Verglei-
chen brauchen, zu dem der denkende Geist als zu einer Art plato-
nischer Idee aufblicken muß, um bei der Beurteilung der vieldeu-
tigen konkreten Wirklichkeit Wesentliches von Unwesentlichem ab-
zuscheiden ? „Tatsächlich finden wir, wo immer Gleichheit besteht,
auch eine Identität im strengen und wahren Sinne. Wir können
zwei Dinge nicht als gleiche bezeichnen, ohne die Hinsicht anzuge-
ben, in der sie gleich sind. Die Hinsicht, sagte-ich, und hier liegt die
Identität. Jede Gleichheit hat Beziehung auf eine Spezies, der die
Verglichenen unterstehen; und diese Spezies ist beiderseits nicht
abermals ein bloß Gleiches und kann es nicht sein, da sonst der ver-
kehrteste regressus in infintum unvermeidlich wäre . . . Sind zwei
Dinge gleich hinsichtlich der Form, so ist die betreffende Formspe-
zies das Identische; sind sie gleich hinsichtlich der Farbe, so ist es
die Farbenspezies usw. . . . Gleichheit ist das Verhältnis der Gegen-
1 Nur nebenbei sei erwähnt, daß.sich das Reichsgericht in unserem Bei-
spielsfalle teils auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, teils auf die ratio legis
beruft, welch letztere in der erhöhten Strafwürdigkeit des Diebstahls zur
Nachtzeit angesichts der besonderen Gefahr bestehe, welche „durch die in
jener Gesetzesstelle bedrohte Handlung . . . begründet wird, insofern durch die
nächtliche Dunkelheit einerseits dem . . . Dieb die Ausführung der Tat er-
leichtert, andererseits aber die Entdeckung, Verfolgung und Ergreifung des
Diebes, sowie die Verteidigung und der Schutz der Bewohner erschwert wird“.
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liehen vom Unwesentlichen gar nicht unmittelbar dem gesetzlichen
Tatbestand entnommen, sondern erst einer Auslegung des gesetzli-
chen Tatbestandes. Diese Auslegung, die wiederum nach den ver-
schiedensten Methoden vor sich gehen kann und insoweit außerhalb
des Bereichs unserer Betrachtung liegt1, zeigt uns also nicht nur, an
welche Fälle der Gesetzgeber wohl gedacht hat, welche Fälle darum
als Vergleichsobjekte dienen können, sondern auch, in welchen be-
sonderen Hinsichten die Vergleichung vorzunehmen ist. Kurz: Die
Auslegung liefert uns nicht nur das Vergleichsmaterial, sondern auch
den Vergleichsgesichtspunkt für die Subsumtion. Nur mit Bezug
auf diesen Gesichtspunkt der Vergleichung kann ich dann die Über-
einstimmung oder auch — bei Ablehnung der Subsumtion — die
Nichtübereinstimmung des zu entscheidenden Falles mit den vom
Gesetz gemeinten Fällen ,,in den wesentlichen Punkten“ feststellen.
e) Aber was heißt nun eigentlich dieses Vergleichen ,,in Hin-
sicht auf einen bestimmten Vergleichungsgesichtspunkt“ ? Bedeu-
tet es, daß wir einen in sich identischen Leitgedanken des Verglei-
chen brauchen, zu dem der denkende Geist als zu einer Art plato-
nischer Idee aufblicken muß, um bei der Beurteilung der vieldeu-
tigen konkreten Wirklichkeit Wesentliches von Unwesentlichem ab-
zuscheiden ? „Tatsächlich finden wir, wo immer Gleichheit besteht,
auch eine Identität im strengen und wahren Sinne. Wir können
zwei Dinge nicht als gleiche bezeichnen, ohne die Hinsicht anzuge-
ben, in der sie gleich sind. Die Hinsicht, sagte-ich, und hier liegt die
Identität. Jede Gleichheit hat Beziehung auf eine Spezies, der die
Verglichenen unterstehen; und diese Spezies ist beiderseits nicht
abermals ein bloß Gleiches und kann es nicht sein, da sonst der ver-
kehrteste regressus in infintum unvermeidlich wäre . . . Sind zwei
Dinge gleich hinsichtlich der Form, so ist die betreffende Formspe-
zies das Identische; sind sie gleich hinsichtlich der Farbe, so ist es
die Farbenspezies usw. . . . Gleichheit ist das Verhältnis der Gegen-
1 Nur nebenbei sei erwähnt, daß.sich das Reichsgericht in unserem Bei-
spielsfalle teils auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, teils auf die ratio legis
beruft, welch letztere in der erhöhten Strafwürdigkeit des Diebstahls zur
Nachtzeit angesichts der besonderen Gefahr bestehe, welche „durch die in
jener Gesetzesstelle bedrohte Handlung . . . begründet wird, insofern durch die
nächtliche Dunkelheit einerseits dem . . . Dieb die Ausführung der Tat er-
leichtert, andererseits aber die Entdeckung, Verfolgung und Ergreifung des
Diebes, sowie die Verteidigung und der Schutz der Bewohner erschwert wird“.
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