Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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sammenhänge im allgemeinen vermeiden, zumal man auch inner-
halb der Logik noch gerne außer von realer von idealer Existenz (z.
B. der mathematischen Gebilde) spricht1, welchen philosophischen
Sprachgebrauch wir unangetastet lassen wollen. Wenn der Begriff
der Existenz einmal im Sinne von Wirklichkeit gebraucht wird, dann
soll er wenigstens durch den Zusatz „real“ vor Mißdeutungen ge-
schützt werden.
Was verstehen wir nun unter „Tatsächlichkeit“, „Wirklich-
keit“ und „Realität“, wenn wir davon ausgehen, daß sich diese Be-
griffe im allgemeinen decken? Wir wollen auf diese Frage nicht
gleich mit einer Begriffsbestimmung antworten, sondern zunächst
einmal einen Überblick geben über die Gegenstandsarten, die man
gemeinhin oder wenigstens in Juristenkreisen in den fraglichen Be-
reich einbezieht, oder anders ausgedrückt: einen Überblick über
das, was überhaupt als Träger einer Realitätsaussage in Frage
kommt2. Hierbei stoßen wir alsbald schon auf Zweifel und Schwie-
rigkeiten. Außer Zweifel dürfte heute folgendes stehen: Als Tat-
sachen, als wirklich und real kommen zunächst einmal in Frage die
der „Außenwelt“ angehörenden Gegenstände, Beschaffenheiten3
und Ereignisse einschließlich des menschlichen Leibes und des an
ihm sich Abspielenden, nicht minder aber ja eher mehr die im Innern
des Menschen ablaufenden psychischen Prozesse, die man dann
in eigenpsychische und fremdpsychische einzuteilen pflegt4. Tat-
sachen können sein dort wie hier, draußen und drinnen, nicht nur
1 Siehe hierzu z. B. Burkamp, Logik, 1932, § 148ff., S. 88ff.
2 Carnap, a.a.O., S. 240, spricht hier von „wirklichkeitsartigen Gegen-
ständen“, da es sich um die Frage handelt: „Wie beschaffen muß ein Objekt
sein, um eingehen zu können in die Realitätsfrage?“ Ob dann ein wirklich-
keitsartiger Gegenstand wirklich oder unwirklich ist, ist eine zweite Frage, für
deren Beantwortung es besonderer Kriterien bedarf. Der Gang unserer Unter-
suchung entspricht sachlich dieser Trennung der Fragen.
3 Die Wirklichkeit der Eigenschaften ist allerdings nicht unbestritten,
aber nach dem oben über die Realität des Soseins Gesagten anzunehmen.
Siehe auch Linke, Wahrnehmungslehre, 1918, S. 120. Ablehnend beispiels-
weise Heyde, Grundwissenschaftliche Philosophie, 1924, S. 91 ff. (Siehe aber
auch S. 93.)
4 Zu den psychischen Tatsachen („facta interna“) kann man auch rechnen
den von diesem oder jenem Subjekt gemeinten Sinn einer Äußerung, während
man einen objektiven überpersönlichen Sinn nicht unter die psychischen Tat-
sachen stellen sollte. Vgl. Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht, 1928,
S. 278 Anm. 2. Ob auch das unbewußte Seelenleben zu den facta interna zu
zählen ist, erscheint dagegen als zweifelhaft. Dafür immerhin Mezger, Der
psychiatrische Sachverständige im Prozeß, 1918, S.' 70ff.
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sammenhänge im allgemeinen vermeiden, zumal man auch inner-
halb der Logik noch gerne außer von realer von idealer Existenz (z.
B. der mathematischen Gebilde) spricht1, welchen philosophischen
Sprachgebrauch wir unangetastet lassen wollen. Wenn der Begriff
der Existenz einmal im Sinne von Wirklichkeit gebraucht wird, dann
soll er wenigstens durch den Zusatz „real“ vor Mißdeutungen ge-
schützt werden.
Was verstehen wir nun unter „Tatsächlichkeit“, „Wirklich-
keit“ und „Realität“, wenn wir davon ausgehen, daß sich diese Be-
griffe im allgemeinen decken? Wir wollen auf diese Frage nicht
gleich mit einer Begriffsbestimmung antworten, sondern zunächst
einmal einen Überblick geben über die Gegenstandsarten, die man
gemeinhin oder wenigstens in Juristenkreisen in den fraglichen Be-
reich einbezieht, oder anders ausgedrückt: einen Überblick über
das, was überhaupt als Träger einer Realitätsaussage in Frage
kommt2. Hierbei stoßen wir alsbald schon auf Zweifel und Schwie-
rigkeiten. Außer Zweifel dürfte heute folgendes stehen: Als Tat-
sachen, als wirklich und real kommen zunächst einmal in Frage die
der „Außenwelt“ angehörenden Gegenstände, Beschaffenheiten3
und Ereignisse einschließlich des menschlichen Leibes und des an
ihm sich Abspielenden, nicht minder aber ja eher mehr die im Innern
des Menschen ablaufenden psychischen Prozesse, die man dann
in eigenpsychische und fremdpsychische einzuteilen pflegt4. Tat-
sachen können sein dort wie hier, draußen und drinnen, nicht nur
1 Siehe hierzu z. B. Burkamp, Logik, 1932, § 148ff., S. 88ff.
2 Carnap, a.a.O., S. 240, spricht hier von „wirklichkeitsartigen Gegen-
ständen“, da es sich um die Frage handelt: „Wie beschaffen muß ein Objekt
sein, um eingehen zu können in die Realitätsfrage?“ Ob dann ein wirklich-
keitsartiger Gegenstand wirklich oder unwirklich ist, ist eine zweite Frage, für
deren Beantwortung es besonderer Kriterien bedarf. Der Gang unserer Unter-
suchung entspricht sachlich dieser Trennung der Fragen.
3 Die Wirklichkeit der Eigenschaften ist allerdings nicht unbestritten,
aber nach dem oben über die Realität des Soseins Gesagten anzunehmen.
Siehe auch Linke, Wahrnehmungslehre, 1918, S. 120. Ablehnend beispiels-
weise Heyde, Grundwissenschaftliche Philosophie, 1924, S. 91 ff. (Siehe aber
auch S. 93.)
4 Zu den psychischen Tatsachen („facta interna“) kann man auch rechnen
den von diesem oder jenem Subjekt gemeinten Sinn einer Äußerung, während
man einen objektiven überpersönlichen Sinn nicht unter die psychischen Tat-
sachen stellen sollte. Vgl. Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht, 1928,
S. 278 Anm. 2. Ob auch das unbewußte Seelenleben zu den facta interna zu
zählen ist, erscheint dagegen als zweifelhaft. Dafür immerhin Mezger, Der
psychiatrische Sachverständige im Prozeß, 1918, S.' 70ff.