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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 1. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42461#0107
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Logische Studien zur Gesetzesanwendung

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Tatfrage und nur die Frage, ob dieser Zeitpunkt dem
gesetzlichen Zeitpunkt entspricht, Rechtsfrage. Kann ich behaup-
ten, daß „übermäßige Geschwindigkeit“ im Sinne des Gesetzes hier
und jetzt eine Geschwindigkeit von 60 km ist, so ist diese Fest-
stellung eine Subsumtion, dagegen die Feststellung, daß wirklich
60 km gefahren wurden, zweifellos Tatsachenfeststellung und zwar
einerlei, ob diese Feststellung auf exakten Grundlagen aufgebaut
wurde (etwa auf derjenigen des Zeigerstandes des Kilometermessers)
oder nicht (ein Zeuge kann nur sagen: „der Wagen ist wie wahn-
sinnig gefahren“, woraus zu schließen ist, daß sicher mehr als 60 km
gefahren wurden). Die Entscheidung, ob ein konkretes Verhalten
unter der Voraussetzung eines bestimmten Wahrscheinlichkeits-
grades der Erfolgverursachung eine „adäquate Bedingung“ für den
Erfolg ist, ist Subsumtionsaufgabe; ob dieser Wahrscheinlichkeits-
grad in concreto wirklich erreicht wurde, ist eine Tatfrage. Wie
hoch der für ein Darlehen gewährte Zinsfuß ist, ist Tatfrage, des-
gleichen ob dieser Zinsfuß den üblichen überschreitet, ob aber „nach
den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnis zu der Leistung stehen“ (§ 302a), ist Rechtsfrage.
Jedoch nicht nur bei quantitativen Erläuterungen läßt sich Be-
stimmtheit erzielen1. Hat A den B, wie behauptet, mit der Reit-
peitsche ins Gesicht geschlagen, so ist das zweifellos und sicher
„Mißhandlung“ i. S. des § 223 StGB., die diesbezügliche Entschei-
dung gewiß Subsumtion, ob ein solcher Hieb tatsächlich geführt
wurde, ist dann Tatfrage2. Die Frage, ob der von G durch Verlet-
zung seitens des A eingebüßte Ringfinger ein „wichtiges Glied“
i. S. des § 224 StGB, ist, ist Subsumtionsfrage, ob dagegen der C
den Ringfinger tatsächlich eingebüßt hat, ist jedenfalls dann klare
Tatfrage, wenn der Totalverlust in Rede steht, während es freilich
wieder Rechtsfrage ist, ob unter Verlust i. S. des § 224 nur der
Totalverlust zu verstehen ist oder auch der Verlust eines Finger-
gliedes. Ob jemand im Falle eines bestimmten Notstandes prak-
tisch in der Lage war, der Gefahr durch Flucht oder Abreise oder
gütliche Vorstellungen zu entgehen, ist häufig reine Tatfrage, wäh-
rend es natürlich eine Subsumtionsfrage ist, ob diese Abwendungs-
1 Siehe hier auch noch die Beispiele mit den fünf Flaschen Wein und der
Verminderung der Sehschärfe oben S. 86 f., wo natürlich Tatfrage ist, ob wirk-
lich fünf Flaschen gestohlen wurden bzw. ob die Sehschärfe auf ein 1/50 herab-
gesetzt ist.
2 Vgl. Sauer, Grundlagen des Prozeßrechts, S. 65/66.

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