Akten zur Reform des Bistums Brixen
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läßt sich ebensowenig ausmachen. So wird wohl die Vereinigung der drei
Gruppen zu unserem Band ein Geheimnis bleiben.
Den Hauptbestandteil der Hs. 68 bildet die zweite Gruppe (Nr. 3—31),
eine Zusammenstellung von Aktenstücken überwiegend kirchenpolitischen
Inhalts. Sie ist im Folgenden allein von Interesse.
Zu einem großen Teil haben die Stücke dieser Sammlung, wie aus Fal-
tungen und Schmutzspuren ersichtlich, vorher einzeln oder in Helten ein
selbständiges Dasein geführt. Insgesamt sind 16 Schreiber (D—T) an ihrer
Herstellung beteiligt gewesen. Keiner von ihnen ist uns bekannt. Die mei-
sten Schreiber haben jeweils nur ein Stück unserer Sammlung geschrieben,
L und P je zwei; F hat drei kleinere Stücke beigesteuert und auch M hat
drei Nummern geschrieben, die früher ein eigenes Heft gebildet haben. Den
größten Anteil hat unstreitig der Schreiber G, auf den mit Sicherheit sechs,
wahrscheinlich sogar neun Abschriften entfallen.
Unsere Aktenstücke sind meistens völlig unabhängig voneinander auf
einzelne Blätter oder in eigene Hefte geschrieben. Die Schreiber F, G und
L haben dagegen auch freigebliebene Teile und Rückseiten von Blättern
anderer Schreiber benutzt. Besonders G tut sich in dieser rationellen Aus-
nutzung des Papiers hervor. In die Lücken, die M in seinem Heft großzügig
zwischen den drei Stücken offen ließ, hat er die Zehntverordnung und das
Dekret des Kardinals gegen die Konkubinarier eingefügt; auch L hat seine
beiden Nummern auf die im Heft eines anderen freigebliebenen Blätter
gesetzt, während F nur einmal eine Abschrift auf diese Weise bringt.
Der Schreiber G hat einer Reihe von Stücken anderer Schreiber nach-
träglich Überschriften hinzugefügt, die zum Teil beim Einbinden der Hand-
schrift durch Beschneiden verstümmelt worden sind, und den größten Teil
der Sammlung mit Randbemerkungen, Ergänzungen und Korrekturen ver-
sehen. Die Stücke, die keine Spur seiner Hand zeigen (Nr. 5. 6. 10. 12. 21.
25. 26. 27. 28. 31), sind zu einem Teil wohl erst später hinzugekommen.
Dies darf man mit einiger Sicherheit annehmen für die Bulle Pius II. von
1464 (Nr. 21), die sechs Jahre jünger ist als die ihr zeitlich am nächsten
stehenden Stücke. Vielleicht sind auch die von F hergestellten Abschriften
(Nr. 5. 6. 25) nachträglich angefügt worden. Dagegen haben andere Num-
mern dem Schreiber G Vorgelegen, ohne daß er auf ihnen eine Bemerkung
angebracht hat; Nr. 10. 11 und 12 bilden ein Heft und gehören ursprüng-
lich zusammen, aber nur Nr. 11 weist eine Notiz von G auf. Auch Nr. 28
hat G gekannt, denn in unmittelbarem Anschluß daran hat er auf gleichem
Blatt Nr. 29 geschrieben. Die übrigen Stücke bieten keine derartigen An-
haltspunkte, so daß hier die Frage offenbleiben muß, ob sie später hinzu-
gekommen sind oder nicht. Unter 29 Nummern sind es also höchstens
sieben, die G nicht Vorgelegen haben.
Daß es sich bei unseren Aktenstücken um eine planvoll zusammengetra-
gene Sammlung und nicht ein durch Zufall entstandenes Konglomerat
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läßt sich ebensowenig ausmachen. So wird wohl die Vereinigung der drei
Gruppen zu unserem Band ein Geheimnis bleiben.
Den Hauptbestandteil der Hs. 68 bildet die zweite Gruppe (Nr. 3—31),
eine Zusammenstellung von Aktenstücken überwiegend kirchenpolitischen
Inhalts. Sie ist im Folgenden allein von Interesse.
Zu einem großen Teil haben die Stücke dieser Sammlung, wie aus Fal-
tungen und Schmutzspuren ersichtlich, vorher einzeln oder in Helten ein
selbständiges Dasein geführt. Insgesamt sind 16 Schreiber (D—T) an ihrer
Herstellung beteiligt gewesen. Keiner von ihnen ist uns bekannt. Die mei-
sten Schreiber haben jeweils nur ein Stück unserer Sammlung geschrieben,
L und P je zwei; F hat drei kleinere Stücke beigesteuert und auch M hat
drei Nummern geschrieben, die früher ein eigenes Heft gebildet haben. Den
größten Anteil hat unstreitig der Schreiber G, auf den mit Sicherheit sechs,
wahrscheinlich sogar neun Abschriften entfallen.
Unsere Aktenstücke sind meistens völlig unabhängig voneinander auf
einzelne Blätter oder in eigene Hefte geschrieben. Die Schreiber F, G und
L haben dagegen auch freigebliebene Teile und Rückseiten von Blättern
anderer Schreiber benutzt. Besonders G tut sich in dieser rationellen Aus-
nutzung des Papiers hervor. In die Lücken, die M in seinem Heft großzügig
zwischen den drei Stücken offen ließ, hat er die Zehntverordnung und das
Dekret des Kardinals gegen die Konkubinarier eingefügt; auch L hat seine
beiden Nummern auf die im Heft eines anderen freigebliebenen Blätter
gesetzt, während F nur einmal eine Abschrift auf diese Weise bringt.
Der Schreiber G hat einer Reihe von Stücken anderer Schreiber nach-
träglich Überschriften hinzugefügt, die zum Teil beim Einbinden der Hand-
schrift durch Beschneiden verstümmelt worden sind, und den größten Teil
der Sammlung mit Randbemerkungen, Ergänzungen und Korrekturen ver-
sehen. Die Stücke, die keine Spur seiner Hand zeigen (Nr. 5. 6. 10. 12. 21.
25. 26. 27. 28. 31), sind zu einem Teil wohl erst später hinzugekommen.
Dies darf man mit einiger Sicherheit annehmen für die Bulle Pius II. von
1464 (Nr. 21), die sechs Jahre jünger ist als die ihr zeitlich am nächsten
stehenden Stücke. Vielleicht sind auch die von F hergestellten Abschriften
(Nr. 5. 6. 25) nachträglich angefügt worden. Dagegen haben andere Num-
mern dem Schreiber G Vorgelegen, ohne daß er auf ihnen eine Bemerkung
angebracht hat; Nr. 10. 11 und 12 bilden ein Heft und gehören ursprüng-
lich zusammen, aber nur Nr. 11 weist eine Notiz von G auf. Auch Nr. 28
hat G gekannt, denn in unmittelbarem Anschluß daran hat er auf gleichem
Blatt Nr. 29 geschrieben. Die übrigen Stücke bieten keine derartigen An-
haltspunkte, so daß hier die Frage offenbleiben muß, ob sie später hinzu-
gekommen sind oder nicht. Unter 29 Nummern sind es also höchstens
sieben, die G nicht Vorgelegen haben.
Daß es sich bei unseren Aktenstücken um eine planvoll zusammengetra-
gene Sammlung und nicht ein durch Zufall entstandenes Konglomerat