Erläuterungen zu Nr. III und IV
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der Hilfsgeistlichen für die Absolution der Reservatfälle erst „per dili-
gentem examinationem“ von seiten des Bischofs oder seiner Beauftragten
festgestellt wissen wollten. Doch mag es sein, daß die Beurteilung der
Hilfsgeistlichen durch ihre Plebane dieser Forderung bereits Genüge tun
sollte. Eindeutige Klarheit scheint sich in dieser Frage nicht gewinnen zu
lassen, und so bleibt für uns vielleicht gerade das im Dunkeln, was dieses
Stück den Zeitgenossen interessant und wichtig machte. Die Ausdehnung
der Beichtvollmachten zur österlichen Zeit findet sich in Brixen auch später
noch. Als Georg Golser, der Nachfolger des Kusaners auf dem Brixener
Stuhl, 1481 das Kathedratikum forderte, gab er in seinem Begleitschreiben
den Seelsorgern ähnliche Vollmachten wie seinerzeit Nikolaus.
IV
Anders als die vorhergehenden Texte ist diese bedeutsame Visitations-
ordnung nicht auf den ersten Blick als Werk des Kardinals erkenntlich.
Immerhin läßt sich auf Grund des Fundortes — er bildet in unserem Codex
mit den übrigen von M geschriebenen Stücken, die unzweifelhaft kusanisch
sind, ein ursprüngliches Ganzes — ein solcher Ursprung vermuten.
Die hier niedergelegte Ordnung für die Visitation der Pfarreien ist eine
Umarbeitung des Visitationsschemas aus dem Traktat „De visitatione prae-
latorum“, den Johannes Gerson dem Provinzialkonzil von Reims am 30.
April 1408 vorgelegt hat. Trotz zahlreicher Einschübe — für 37 von ins-
gesamt 98 Fragen fand der Verfasser bei Gerson keinerlei Vorlage oder
Anregung — und mancher Änderungen ist dieses Schema in seiner Grund-
gestalt erhalten geblieben. Die Erweiterungen unseres Stückes treten zwar
an einzelnen Stellen gehäuft auf, aber unser Verfasser bemüht sich doch,
das Gefüge des Gersonschen Textes nicht zu sprengen. Seine Einschübe
wollen zu einem Teil nur dessen generelle Fragen präzisieren (Fr. 2.
17. 18); bei solchen Gelegenheiten schiebt er auch gerne Fragen ein, die in
seiner Vorlage außer Betracht geblieben sind. Offenbar neigt unser Autor
dazu, möglichst viel von seinen eigenen Fragen anzubringen, wenn er sich
erst einmal von seiner Vorlage gelöst hat (Fr. 60 ff. 92 ff.). Nur einmal
steht eine seiner Ergänzungsfragen einzeln in Gersons Text (Fr. 70). Nach
solchen Abschweifungen nimmt er dessen Schema stets da wieder auf, wo
er es verlassen hat.
Die von Gerson übernommenen Partien sind manchmal recht eingreifend
umgestaltet worden. Viele seiner Fragen sind erweitert, gelegentlich sogar
zu sinnlosem Pleonasmus (Fr. 51). Doch fast immer wird hinter diesen
Ausweitungen der gleiche Wunsch nach größerer Genauigkeit und schär-
ferer Erfassung der Sachlage sichtbar, der sich auch in den zahlreichen
neu eingefügten Detailfragen ausdrückt. Andere Fragen Gersons hat sich
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der Hilfsgeistlichen für die Absolution der Reservatfälle erst „per dili-
gentem examinationem“ von seiten des Bischofs oder seiner Beauftragten
festgestellt wissen wollten. Doch mag es sein, daß die Beurteilung der
Hilfsgeistlichen durch ihre Plebane dieser Forderung bereits Genüge tun
sollte. Eindeutige Klarheit scheint sich in dieser Frage nicht gewinnen zu
lassen, und so bleibt für uns vielleicht gerade das im Dunkeln, was dieses
Stück den Zeitgenossen interessant und wichtig machte. Die Ausdehnung
der Beichtvollmachten zur österlichen Zeit findet sich in Brixen auch später
noch. Als Georg Golser, der Nachfolger des Kusaners auf dem Brixener
Stuhl, 1481 das Kathedratikum forderte, gab er in seinem Begleitschreiben
den Seelsorgern ähnliche Vollmachten wie seinerzeit Nikolaus.
IV
Anders als die vorhergehenden Texte ist diese bedeutsame Visitations-
ordnung nicht auf den ersten Blick als Werk des Kardinals erkenntlich.
Immerhin läßt sich auf Grund des Fundortes — er bildet in unserem Codex
mit den übrigen von M geschriebenen Stücken, die unzweifelhaft kusanisch
sind, ein ursprüngliches Ganzes — ein solcher Ursprung vermuten.
Die hier niedergelegte Ordnung für die Visitation der Pfarreien ist eine
Umarbeitung des Visitationsschemas aus dem Traktat „De visitatione prae-
latorum“, den Johannes Gerson dem Provinzialkonzil von Reims am 30.
April 1408 vorgelegt hat. Trotz zahlreicher Einschübe — für 37 von ins-
gesamt 98 Fragen fand der Verfasser bei Gerson keinerlei Vorlage oder
Anregung — und mancher Änderungen ist dieses Schema in seiner Grund-
gestalt erhalten geblieben. Die Erweiterungen unseres Stückes treten zwar
an einzelnen Stellen gehäuft auf, aber unser Verfasser bemüht sich doch,
das Gefüge des Gersonschen Textes nicht zu sprengen. Seine Einschübe
wollen zu einem Teil nur dessen generelle Fragen präzisieren (Fr. 2.
17. 18); bei solchen Gelegenheiten schiebt er auch gerne Fragen ein, die in
seiner Vorlage außer Betracht geblieben sind. Offenbar neigt unser Autor
dazu, möglichst viel von seinen eigenen Fragen anzubringen, wenn er sich
erst einmal von seiner Vorlage gelöst hat (Fr. 60 ff. 92 ff.). Nur einmal
steht eine seiner Ergänzungsfragen einzeln in Gersons Text (Fr. 70). Nach
solchen Abschweifungen nimmt er dessen Schema stets da wieder auf, wo
er es verlassen hat.
Die von Gerson übernommenen Partien sind manchmal recht eingreifend
umgestaltet worden. Viele seiner Fragen sind erweitert, gelegentlich sogar
zu sinnlosem Pleonasmus (Fr. 51). Doch fast immer wird hinter diesen
Ausweitungen der gleiche Wunsch nach größerer Genauigkeit und schär-
ferer Erfassung der Sachlage sichtbar, der sich auch in den zahlreichen
neu eingefügten Detailfragen ausdrückt. Andere Fragen Gersons hat sich