60 H. Hurten, Cusanus-Texte V. Brixener Dokumente • Erste Sammlung
Die Spendung der Sakramente wird in unseren Verfügungen nicht im
Zusammenhang behandelt. Aber keines der Sakramente, die von den
Pfarrseelsorgern gespendet werden können, wird übergangen. Die hier
niedergelegten Vorschriften über die Taufe49 und die Rekonziliation un-
ehelicher Mütter dürften liturgiegeschichtlich nicht ohne Interesse sein. Die
Beicht- und Bußpraxis scheint den Kardinal ungemein beschäftigt zu haben;
immer wieder kommt er in verschiedenen Zusammenhängen auf sie zu
sprechen. Es ist auch bezeichnend, daß es gerade die Unkenntnis über diese
Materie bei den Gläubigen war, die den Kardinal veranlaßte, für die
Pfarrangehörigen, die nicht regelmäßig den Gottesdienst besuchen können,
eigene Predigten zu veranstalten. Nicht minder stark tritt die Sorge um
das Sakrament der Eucharistie hervor. Seine Eheverordnung erwähnt der
Kusaner dagegen nur kurz; sie war augenscheinlich so bekannt, daß sich
weitere Ausführungen erübrigten. Nur die Frage der Ehehindernisse wird
eben angesprochen. Auch in der Praxis der Krankenölung scheint es in
Albeins keine Beanstandungen gegeben zu haben; der Kardinal entschei-
det lediglich über die zum Empfang erforderliche Altersgrenze.
Da sich der Inhalt des Protokolls über die Albeinser Visitation an
manchen Stellen der Verfügungen widerspiegelt, läßt sich prüfen, ob unsere
Nr. IV bei der Visitation von Albeins als Schema gedient hat.
Die Verfügungen beginnen mit der Verwaltung des Kirchengutes, nach
der dort in Abweichung von Gerson besonders eindringlich gefragt
wurde. Die Vorschrift, daß die Priester Schlüssel zum Aufbewahrungsort
des Altarsakramentes und des Hl. Öles haben sollen, scheint Fr. 24 unserer
Nr. IV zu entsprechen. Eine offenkundige Korrespondenz liegt vor in der
Beschränkung der Ablässe für die Beteiligung am sonntäglichen Umgang,
nach deren Verkündung in Fr. 30 gefragt wird. Ein gleiches gilt für die
Anordnung bezüglich der Testamentsvollstrecker, bei denen die Gleich-
artigkeit des Zusatzes bezüglich der Testamente zu frommen Zwecken
besonders auffällt. Auch der in unserer Nummer festgelegte Kalender der
Feste, an denen Sonntagsruhe zu halten ist, könnte Fr. 57 entsprechen;
allerdings sagt der Kardinal, daß er zu diesem Zwecke eine sorgfältige
Erhebung in seiner Diözese angestellt habe. Die Bestimmung muß also
nicht unbedingt in einer Feststellung des Visitationsberichtes seinen Aus-
gangspunkt haben. Anders steht es hingegen mit der Belehrung der Heb-
ammen über die Taufe, deren Übereinstimmung mit Fr. 38 f. schlechter-
dings nicht zu übersehen ist. Ein gleiches gilt für die Rekonziliation der
unehelichen Mütter. Auch die Bestimmung über die Beachtung der gestif-
teten Messen könnte in Fr. 61 ihren Anlaß gefunden haben. Deutliche
Entsprechung liegt wiederum vor bei der Vorschrift über das Breviergebet
nach dem Vorbild der Brixener Domkirche.
40 S. S. 56 und Anmerkung 36 ebd.
Die Spendung der Sakramente wird in unseren Verfügungen nicht im
Zusammenhang behandelt. Aber keines der Sakramente, die von den
Pfarrseelsorgern gespendet werden können, wird übergangen. Die hier
niedergelegten Vorschriften über die Taufe49 und die Rekonziliation un-
ehelicher Mütter dürften liturgiegeschichtlich nicht ohne Interesse sein. Die
Beicht- und Bußpraxis scheint den Kardinal ungemein beschäftigt zu haben;
immer wieder kommt er in verschiedenen Zusammenhängen auf sie zu
sprechen. Es ist auch bezeichnend, daß es gerade die Unkenntnis über diese
Materie bei den Gläubigen war, die den Kardinal veranlaßte, für die
Pfarrangehörigen, die nicht regelmäßig den Gottesdienst besuchen können,
eigene Predigten zu veranstalten. Nicht minder stark tritt die Sorge um
das Sakrament der Eucharistie hervor. Seine Eheverordnung erwähnt der
Kusaner dagegen nur kurz; sie war augenscheinlich so bekannt, daß sich
weitere Ausführungen erübrigten. Nur die Frage der Ehehindernisse wird
eben angesprochen. Auch in der Praxis der Krankenölung scheint es in
Albeins keine Beanstandungen gegeben zu haben; der Kardinal entschei-
det lediglich über die zum Empfang erforderliche Altersgrenze.
Da sich der Inhalt des Protokolls über die Albeinser Visitation an
manchen Stellen der Verfügungen widerspiegelt, läßt sich prüfen, ob unsere
Nr. IV bei der Visitation von Albeins als Schema gedient hat.
Die Verfügungen beginnen mit der Verwaltung des Kirchengutes, nach
der dort in Abweichung von Gerson besonders eindringlich gefragt
wurde. Die Vorschrift, daß die Priester Schlüssel zum Aufbewahrungsort
des Altarsakramentes und des Hl. Öles haben sollen, scheint Fr. 24 unserer
Nr. IV zu entsprechen. Eine offenkundige Korrespondenz liegt vor in der
Beschränkung der Ablässe für die Beteiligung am sonntäglichen Umgang,
nach deren Verkündung in Fr. 30 gefragt wird. Ein gleiches gilt für die
Anordnung bezüglich der Testamentsvollstrecker, bei denen die Gleich-
artigkeit des Zusatzes bezüglich der Testamente zu frommen Zwecken
besonders auffällt. Auch der in unserer Nummer festgelegte Kalender der
Feste, an denen Sonntagsruhe zu halten ist, könnte Fr. 57 entsprechen;
allerdings sagt der Kardinal, daß er zu diesem Zwecke eine sorgfältige
Erhebung in seiner Diözese angestellt habe. Die Bestimmung muß also
nicht unbedingt in einer Feststellung des Visitationsberichtes seinen Aus-
gangspunkt haben. Anders steht es hingegen mit der Belehrung der Heb-
ammen über die Taufe, deren Übereinstimmung mit Fr. 38 f. schlechter-
dings nicht zu übersehen ist. Ein gleiches gilt für die Rekonziliation der
unehelichen Mütter. Auch die Bestimmung über die Beachtung der gestif-
teten Messen könnte in Fr. 61 ihren Anlaß gefunden haben. Deutliche
Entsprechung liegt wiederum vor bei der Vorschrift über das Breviergebet
nach dem Vorbild der Brixener Domkirche.
40 S. S. 56 und Anmerkung 36 ebd.