Zusammenfassung
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ßung nach dem neuen Ritus können alle Anwesenden einen Ablaß erhalten,
wenn sie ein Vaterunser beten „pro felici statu coniugum“. Die Vorschrift
Gersons an die Visitatoren, bei der Untersuchung moralischer Vergehen
diskret zu sein, wird stärker betont. Die Visitatoren sollen auch nach der
Predigt das in der Kirche versammelte Volk nicht länger mehr aufhalten,
„ne tedio afficiatur“, und bei der Neuordnung der Wallfahrt von Albeins
nach Brixen sorgt sich Nikolaus sogar um die Frage, wann die Teilnehmer
Zeit haben zum Essen.
Alle seine Verfügungen, vornehmlich die für Albeins, zeichnen sich
durch ein hohes Maß konkreter Bestimmtheit aus, die sich in vielen kleinen,
aber präzisen Anordnungen niederschlägt. So regelt der Kardinal nicht nur
die Essenszeit für die Wallfahrer; es wird auch bestimmt, wer einen Schlüs-
sel zum Kasten in der Kirche und zum Aufbewahrungsort des Altarssakra-
mentes und des Hl. Öles erhalten soll. Und wenn er für Albeins die Anord-
nung trifft, daß die Gräber der Toten mindestens sieben Fuß tief sein
sollen, so vergißt er nicht, zugleich anzuordnen, daß der Küster für diesen
Zweck eine Meßlatte bereitzuhalten habe.
Diese Vorliebe für das Detail, die auch Grisar in den Synodalstatuten
des Kardinals aufgefallen ist,51 scheint nicht eigentlich in einer kleinlichen
Natur begründet, sondern viel eher in dem Wunsch, die praktische Durch-
führung seiner Anordnungen durch genau gefaßte und darum nicht leicht
zu umgehende Anweisungen im einzelnen zu sichern.
Die Erarbeitung einer solchen Fülle von Einzelbestimmungen setzt eine
intensive Beschäftigung mit den zum Teil recht alltäglichen Fragen voraus,
die dort behandelt werden. Dieser Eifer in den kleinen Dingen bezeugt
die Hingabe, mit der Nikolaus das Amt des Seelsorgers geübt hat.
Besonders eindrucksvoll treten seine Bemühungen um die rechte Ver-
waltung der Sakramente der Buße und des Altares hervor. Nicht nur die
vorschriftsmäßige Zubereitung der Hostien hat ihn beschäftigt, viel stärker
scheint die Sorge um den Zelebranten gewesen zu sein. Die Visitations-
ordnung fragt, ob dieser durch seine Altersschwäche oder körperliche
Defekte die würdige Zelebration gefährden könne. Die Verfügungen für
Albeins schalten nach der Behandlung der Hostienfrage, wie um den Leser
vor dem Irrtum zu bewahren, diese Vorschriften für die Hauptsache zu
halten, die Bestimmung ein, daß der Pfarrer niemals Unwürdige zum
Altar zulassen dürfe, damit er nicht wie Judas der Verräter zusammen mit
dem unwürdigen Zelebranten verdammt werde. So sind auch seine restrin-
gierenden Bestimmungen über die Vollmachten der Beichtväter nicht aus
Engherzigkeit entstanden, sondern aus der Sorge um die rechte Verwaltung
des Sakraments, „ne tarnen in hiis leuitas nimia adhibeatur et per imperi-
ciam sacerdotum peccatores insufficienter expediantur“.
51 HJB 1. Jg. 1880 S. 622.
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ßung nach dem neuen Ritus können alle Anwesenden einen Ablaß erhalten,
wenn sie ein Vaterunser beten „pro felici statu coniugum“. Die Vorschrift
Gersons an die Visitatoren, bei der Untersuchung moralischer Vergehen
diskret zu sein, wird stärker betont. Die Visitatoren sollen auch nach der
Predigt das in der Kirche versammelte Volk nicht länger mehr aufhalten,
„ne tedio afficiatur“, und bei der Neuordnung der Wallfahrt von Albeins
nach Brixen sorgt sich Nikolaus sogar um die Frage, wann die Teilnehmer
Zeit haben zum Essen.
Alle seine Verfügungen, vornehmlich die für Albeins, zeichnen sich
durch ein hohes Maß konkreter Bestimmtheit aus, die sich in vielen kleinen,
aber präzisen Anordnungen niederschlägt. So regelt der Kardinal nicht nur
die Essenszeit für die Wallfahrer; es wird auch bestimmt, wer einen Schlüs-
sel zum Kasten in der Kirche und zum Aufbewahrungsort des Altarssakra-
mentes und des Hl. Öles erhalten soll. Und wenn er für Albeins die Anord-
nung trifft, daß die Gräber der Toten mindestens sieben Fuß tief sein
sollen, so vergißt er nicht, zugleich anzuordnen, daß der Küster für diesen
Zweck eine Meßlatte bereitzuhalten habe.
Diese Vorliebe für das Detail, die auch Grisar in den Synodalstatuten
des Kardinals aufgefallen ist,51 scheint nicht eigentlich in einer kleinlichen
Natur begründet, sondern viel eher in dem Wunsch, die praktische Durch-
führung seiner Anordnungen durch genau gefaßte und darum nicht leicht
zu umgehende Anweisungen im einzelnen zu sichern.
Die Erarbeitung einer solchen Fülle von Einzelbestimmungen setzt eine
intensive Beschäftigung mit den zum Teil recht alltäglichen Fragen voraus,
die dort behandelt werden. Dieser Eifer in den kleinen Dingen bezeugt
die Hingabe, mit der Nikolaus das Amt des Seelsorgers geübt hat.
Besonders eindrucksvoll treten seine Bemühungen um die rechte Ver-
waltung der Sakramente der Buße und des Altares hervor. Nicht nur die
vorschriftsmäßige Zubereitung der Hostien hat ihn beschäftigt, viel stärker
scheint die Sorge um den Zelebranten gewesen zu sein. Die Visitations-
ordnung fragt, ob dieser durch seine Altersschwäche oder körperliche
Defekte die würdige Zelebration gefährden könne. Die Verfügungen für
Albeins schalten nach der Behandlung der Hostienfrage, wie um den Leser
vor dem Irrtum zu bewahren, diese Vorschriften für die Hauptsache zu
halten, die Bestimmung ein, daß der Pfarrer niemals Unwürdige zum
Altar zulassen dürfe, damit er nicht wie Judas der Verräter zusammen mit
dem unwürdigen Zelebranten verdammt werde. So sind auch seine restrin-
gierenden Bestimmungen über die Vollmachten der Beichtväter nicht aus
Engherzigkeit entstanden, sondern aus der Sorge um die rechte Verwaltung
des Sakraments, „ne tarnen in hiis leuitas nimia adhibeatur et per imperi-
ciam sacerdotum peccatores insufficienter expediantur“.
51 HJB 1. Jg. 1880 S. 622.