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Nikolaus [Hrsg.]; Hürten, Heinz [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 2. Abhandlung): Brixener Dokumente , 5: Akten zur Reform des Bistums Brixen — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42462#0068
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66 H. Hürten, Cusanus-Texte V. Brixener Dokumente • Erste Sammlung
So setzt sich gegenüber anderen Eindrücken der Seeleneifer des Kar-
dinals, seine Hirtensorge als der eigentlich bestimmende Grundzug durch,
der allen diesen Stücken sein Gepräge gibt.
In ihren Mitteln und Methoden ist die Diözesanreform des Kardinals
keineswegs eine völlig eigenständige und originale Leistung. Die Diözesan-
synoden, die Nikolaus so eifrig wie keiner seiner Vorgänger betrieb, waren
vom Baseler Konzil für jedes Jahr vorgeschrieben worden; Nikolaus
scheint auch hier an Reformanschauungen des Baseler Konzils festgehalten
zu haben.52 Die Visitation hatte schon Gerson mehr als ein Menschenalter
zuvor als bischöfliche Amtspflicht eindringlich gepredigt; das Provinzial-
konzil von Salzburg 1420 und eine Reihe von Diözesansynoden hatten in
der gleichen Richtung gewirkt.53 Auch das Verfahren der Visitation ist von
Gerson nachhaltig beeinflußt worden. Schon auf seiner deutschen Lega-
tionsreise hatte sich der Kardinal für Anregungen Gersons zugänglich ge-
zeigt.54 Aber noch von anderer Seite sind Einflüsse auf seine Reformtätig-
keit in Brixen wirksam gewesen. So ist die Visitationsordnung nicht nur
durch Gerson, sondern auch durch das Eichstätter Muster bestimmt worden.
Bei den Reformen des Bischofs Johann III. von Eich (1445—64) in Eich-
stätt läßt sich überhaupt eine gewisse Parallelität zu den Reformarbeiten
in Brixen beobachten. Eine Reihe von Maßnahmen, die Nikolaus in seiner
Diözese vorantrieb, findet sich auch dort. 1447, also noch vor dem Regie-
rungsantritt des Kusaners in Brixen, wurde dort ein Normalexemplar des
Missale geschaffen, nach dem alle anderen Meßbücher korrigiert werden
sollten.55 Im gleichen Jahr entschied eine Diözesansynode über die Ord-
nung der Feiertage. Ebenfalls 1447 und dann wieder 1454, beide Male
ehe entsprechende Anordnungen aus Brixen bekannt sind, wurde die Kor-
rektur des Breviariums angeordnet.56 Auch die Bestimmungen des Kardi-
nals über den Einkauf der Hostien entsprechen einer Verfügung der Eich-
stätter Diözesansynode von 14 54.57 Andrerseits scheint auch das Vorgehen
des Kardinals in Brixen nach Eichstätt zurückgewirkt zu haben. Am 13.
April 1456 erließ dort der Bischof Vorschriften über die kirchliche Ehe-
schließung;58 es wurden zwar nicht die Brixener Bestimmungen übernom-
men, sondern nur die alten Verbote der Eheschließung ohne Aufgebot, des
Brautsegens bei einer Zweitehe und der Brautmesse ohne vorherige kirch-
liche Trauung eingeschärft; aber der Zeitpunkt — neun Monate nach dem
Brixener Erlaß — legt die Vermutung nahe, daß er für Johann von Eich
die Veranlassung war, diese Materie aufzugreifen. Vielleicht hatte er auch
das Brixener Beispiel vor Augen, als er 1457 noch einmal die Frage der
kirchlich nicht gebotenen, aber vom Volke weiterhin gefeierten Festtage
52 Beer S. 443; Bickell S. 31 f. 53 Hartzheim V, 173; vgl. auch 281.
54 Vansteenberghe S. 102. 55 Budrner, Past.-Bl. 51. Jg. 1904 S. 10.
56 Hartzheim V, 365 und 370; Nadrträge S. 199 . 57 Nadrträge S. 199.
58 Nachträge S. 199.
 
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