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Giovannini, Adalberto; Gottlieb, Gunther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1980, 7. Abhandlung): Thukydides und die Anfaenge der athenischen Arche — Heidelberg: Winter, 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.45484#0040
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ÄDALBERTO GiOVANNIN! - GUNTHER GOTTLiEB

der hellenische Bund von 481, wohl erst mit den Verträgen des Jahres
411 sein Ende gefunden123.
Mit dem Fortbestand des Hellenenbundes war auch das Verbot ver-
knüpft, gegen andere Hellenen Krieg zu führen. Die Athener haben sich
von dieser Verpflichtung nach 462 den Peloponnesiem gegenüber als
befreit betrachtet, dieselbe aber im Verhältnis zu den anderen Mit-
gliedern des Bundes als weiterhin gültig angesehen. Nicht nur haben
sie, wie schon angedeutet, die Feindseligkeiten unter Mitgliedern des
Bundes streng unterdrückt (s. oben S. 29), sie haben es außerdem auch
vermieden, Bundesgenossen an Unternehmungen gegen andere Hellenen
zu beteiligen. Das sagen ausdrücklich die Mytilenäer in ihrer Rede124 125.
Es fällt auf, daß bei der Unterwerfung von Abtrünnigen die Athener
gewöhnlich allein genannt werden. So sind anscheinend die Naxier von
den Athenern allein unterworfen worden123. Gegen Thasos kämpften
nur attische Schiffe. Erst nach dem Seesieg der Athener wurden atti-
sche und bundesgenössische Siedler an den Strymon entsandt126 127. Neh-
men wir Thukydides wörtlich, dann ergibt sich: die Athener haben die
Feldzüge έπί τω Μήδω stets mit den Bundesgenossen, die Kriege gegen
Griechen, jedenfalls bis 462 auf eigene Verantwortung geführt und offen-
bar die Bundesgenossen nicht zur Kriegführung gegen andere "Ελληνες
127
gezwungen .
Aber auch nach 462 scheinen die Athener ihre Politik auf dem grie-
chischen Festland vom Hellenenbund scharf getrennt zu haben. Die
123 Nach Andok. III 29 soll im J. 424/3 ebenfalls ein Vertrag mit Persien abgeschlos-
sen worden sein. An der Echtheit dieses Vertrages zweifeln wir wie Gomme,
Commentary I 333 und D. Stockton, Historia 8 (1959) 68ff., wenngleich die
Argumente gegen die Echtheit des Vertrages weniger evident sind als gegen die
Echtheit des sog. Kalliasfriedens.
124 Thuk. III 11,3: άμα μέν γάρ μαρτυρίω έχρώντο μή άν τούς γε ισοψήφους
άκοντας, εί μή τι ήδίκουν οίς έπήεσαν, ξυστρατεύειν. Das überlieferte άκοντας
ist trotz C. G. Cobet, Mnemosyne, 2. Reihe, 8 (1880) 125 und Classen/Steup z. St.
vollkommen befriedigend: s. die Interpretation von Gomme, Commentary II 265:
„Athens argues that she could not have compelled us against our will to join in
an attack on an innocent city; so, since we did join in, the city was not innocent,
and we were willing allies“. In III 63,2 verwendet Thukydides das Wort άκοντες
in gleichem Sinne. Der Sinn unserer Stelle ist auf jeden Fall klar, selbst wenn man
έκόντας vorziehen wollte.
125 Thuk. 198,4.
126 Thuk. I 101.
127 In diesem Sinne auch W. Schuller, a.O. 144. Vom Krieg Athens gegen Karystos
beispielsweise blieben die anderen Euboeer unberührt (Thuk. I 98,3); Karystos
war nicht Mitglied des Hellenenbundes von 481 (vgl. D. Meiggs, The Athenian
Empire 69 f.).
 
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