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Giovannini, Adalberto; Gottlieb, Gunther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1980, 7. Abhandlung): Thukydides und die Anfaenge der athenischen Arche — Heidelberg: Winter, 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.45484#0042
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Adalberto Giovannini - Gunther Gottlieb

2. Das Verhältnis Athens zu den Lakedaimoniem und den anderen
Peloponnesiern wurde dagegen durch die Kündigung des Vertrages von
481 grundsätzlich verändert. Bis 462 hatten sich die von Athen eingelei-
teten Unternehmungen nur gegen die Meder, gegen noch unter medischer
Herrschaft stehende oder ehemals mit den Medern verbündete Städte
und gegen abgefallene Bundesgenossen gerichtet (vgl. etwa Thuk. I 98).
Kein einziges Mal hatten sie gegen die Lakedaimonier oder Peloponne-
sier gekämpft. Insbesondere hatten sie ihre Erbfeinde, die Aigineten, in
Ruhe gelassen, wozu sie der Vertrag von 481 verpflichtete. Von 462 an
fühlten sich die Athener den Griechen des Festlandes gegenüber frei und
handelten entsprechend. Sie schlossen Bündnisse mit Feinden der Lake-
daimonier und unternahmen Kriege gegen ihre Nachbarn. Von 481 bis
462 waren die Athener, Lakedaimonier und die meisten Peloponnesier
(neben anderen Gemeinden) Bundesgenossen im Hellenenbund. An-
scheinend haben die Athener 462 das Bündnis von 481 nicht nur Sparta
gegenüber, sondern allen Hellenen, die ihren Oberbefehl im Krieg gegen
Persien nicht anerkannt hatten, d.h. praktisch allen festländischen Grie-
chen gegenüber, soweit sie Mitglied des Hellenenbundes waren, auf-
gekündigt.
3. Anders war das Verhältnis Athens zu den Mitgliedern des Hellenen-
bundes, die sich 478/7 bereit erklärt hatten, unter ihrem Oberbefehl
den Krieg έπί τω Μήδω fortzusetzen. Thukydides sagt von ihnen, sie
seien anfangs alle autonom gewesen und hätten auf gemeinsamen Sit-
zungen beraten; wir fügen hinzu: gemäß den Beschlüssen, die 481 bei
der Gründung des Hellenenbundes zustande gekommen waren. Nachher
unterwarfen aber die Athener gewaltsam jeden Bundesgenossen, der ihre
Hegemonie nicht mehr anerkannte und sich lossagte, beraubten ihn
seiner Autonomie und drängten ihn - vielleicht von Anfang an - durch
einen zweiseitigen Vertrag in ein Abhängigkeitsverhältnis zu Athen. Der
berühmte Beschluß über Chalkis zeigt uns, was dieses Abhängigkeits-
verhältnis konkret bedeutete: während die Mitglieder des Hellenenbun-
des ursprünglich nur zum Krieg gegen Persien verpflichtet waren, muß-
ten jetzt die unterworfenen Abtrünnigen gegen alle Feinde Athens Hee-
resfolge leisten und den Tribut ohne Rücksicht auf die Verwendung
dieser Geldmittel durch Athen bezahlen131. Die Folge war natürlich,
daß die nicht mehr autonomen Bündner auch an Unternehmungen teil-

131 R. Meiggs-D. Lewis, A Selection of Greek Historical Inscriptions Nr. 52 -
Syll.3 64, Z. 25-32: καί τόν φόρον Ηυποτελδ Άθεναίοισιν, höv αν πείθο
Αθεναίος, καί χσύμμαχος έσομαι Ηοΐος δύνομαι άριστος καί δικαιότα-
τος καί τδι δέμοι τδι Αθεναίον βοεθέσο καί άμυνδ, έάν τις άδικέι τον δέμον
 
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