Metadaten

Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1991, 3. Abhandlung): Kunstwerk und Nation: Zuordnungsprobleme im internationalen Kulturgüterschutz ; vorgetragen am 27. Oktober 1990 — Heidelberg: Winter, 1991

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.48163#0016
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
14

Erik Jayme

Recht des Tiefseebergbaus,32 und läßt sich nicht ohne weiteres auf das
Kunstwerk übertragen. Hinter solchen Überlegungen steht die Befürch-
tung, daß die Anerkennung einer Nationalität des Kunstwerks zu einer
großangelegten Umverteilung aller Kunstschätze führen müsse. Dem ist
aber nicht so. Der Status quo, wie er sich geschichtlich entwickelt hat,
wird durch die genannten Gesetze und Staatsverträge nicht angetastet.
Es geht in diesen um den rechtlichen Schutz des jetzigen Bestandes an
Kulturgütern, wie er sich heute darstellt. Nur in diesem Rahmen stellt
sich die Rechtsfrage, welche Kunstwerke einer Nation in einer Weise
zugeordnet werden können, daß ihr Export verboten und im Falle der
illegalen Ausfuhr ihre Rückführung durchgesetzt werden kann.
VI. Rechtsfrage und Restitutionspolitik
Man muß also die Rechtsfrage nach der Nationalität eines Kunst-
werks, wie sie sich vor allem im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
stellt, von der Restitutionspolitik unterscheiden, die viele Staaten be-
treiben, um die Rückführung von Kunstwerken zu erreichen.33 Das
Recht bietet insoweit nur einen schwachen, unsicheren Argumenta-
tionsrahmen. Es bedurfte eines Staatsvertrags zwischen Dänemark und
Island, damit der um das Jahr 1270 entstandene Codex Regius, der die
ältere Edda enthält, im Jahre 1971 aus Kopenhagen nach Island zurück-
kehrte.34 Nie zur Ruhe gekommen ist dagegen die Debatte um die Par-
thenon-Skulpturen, die sich als sogenannte „Elgin Marbles“ im British
Museum in London befinden.33 Ferner sind Helm und Schwert des alba-
Rosso-Mazzinghi (Hrsg.), Da Antonio Canova alla Convenzione dell’Aja, Sansoni
1975.
32 Vgl. Vasciannie, Part XI of the Law of the Sea Convention and Third States: Some
General Observations, The Cambridge Law Journal [1989], 85ff.
33 Vgl. hierzu Jeanette Greenfield, The Return of Cultural Treasures, Cambridge Univer-
sity Press 1989; vgl. auch Nafziger, The New International Legal Framework for the
Return, Restitution or Forfeiture of Cultural Property. New York University Journal
of International Law and Politics 15 (1982/1983), 789ff. Boguslavski, L’Union Sovieti-
que et la protection internationale des biens culturels, Moskau 1979, S. 155ff. unter-
scheidet klar zwischen „repatriement des biens enleves en temps de guerre ou ä la
faveur d’autres circonstances“ von „la restitution volontaire des biens culturels“.
34 Jeanette Greenfield, vorige Note, S. 10ff.
35 Vgl. Merryman, Thinking about the Elgin Marbles, in: Michigan Law Review 83
(1985), 1881 ff.
Erst die griechischen Befreiungskämpfe führten zur „Nationalisierung“ der Parthe-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften