Entartete Kunst
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wurde ebenfalls als „entartet“ beschlagnahmt.38 Es wurde von
einem Gladbacher Sammler 1989 bei dem Auktionshaus Lempertz
in Köln erworben. Jen Lissitzky sah dieses Bild, das ebenfalls seiner
Mutter gehörte, auf einer Kunstausstellung in Düsseldorf und ver-
langte es heraus. Die Gerichte meinten - wenn man dem Pressebe-
richt vertrauen kann39 - , daß ein heutiger Privatsammler als gut-
gläubig angesehen werden müsse, wenn er das Bild bei einem
renommierten Auktionshaus kauft. Eine lückenlose Herkunftsre-
cherche sei von ihm nicht zu erwarten. Offenbar meinten die Rich-
ter zugleich, den „Zwei schwarzen Flecken“ sei es heute nicht anzu-
sehen, daß sie einst als „entartet“ galten und beschlagnahmt wur-
den. Möglicherweise gingen die Richter wohl davon aus, daß das
nationalsozialistische Einziehungsgesetz keine Rechtswirkungen
enfaltete; vielleicht ließen sie aber auch die Frage dahinstehen.
4. Allgemeine Bedeutung der Fragen für die Restitution von
Kunstwerken
Es sei hier noch darauf hingewiesen, daß die genannten Probleme,
d.h. Entziehung, Enteignung und Diebstahl von Kunstwerken auf
einer Seite, und Gutglaubensschutz, Ersitzung und Verjährung auf
der anderen Seite, zur Zeit weltweit die Gerichte beschäftigen.40 Die
„entartete Kunst“ betrifft nur einen Ausschnitt aus der heftigen Dis-
kussion um die Restitution von Kunstwerken.41 Zu erwähnen ist
38 Das Aquarell war offenbar nicht Teil der Ausstellung „Entartete Kunst“, wenn
man es nicht mit dem Bild „Zwei Komplexe“ {Schuster, Hrsg., oben Note 24, S.
148) identifizieren will.
Das Ölbild „Der schwarze Fleck“ von Kandinsky (heute Kunsthaus Zürich)
wurde auf der Wand der Ausstellung - zur Abschreckung - nachgemalt, vgl.
Barron, oben Note 1, S.89.
39 Vgl. die Notiz „gutgläubig“ in: art 3/93, S.137.
40 Vgl. z.B. Pecoraro, Choice of Law in Litigation to Recover National Cultural
Property: Efforts at Harmonization in Private International Law, Virginia Jour-
nal of International Law 31 (1990), Iff; Siehr, Gutgläubiger Erwerb von Kunst-
werken in New York - DeWeerth v. Baidinger erneut vor Gericht, IPRax 1993,
339f.
41 Vgl. hierzu Greenfield,The Return of Cultural Treasures, Cambridge University
Press 1989; Reichelt, Die Vereinheitlichung des privatrechtlichen Kulturgüter-
schutzes nach dem UNIDROIT-Vertragsentwurf 1990, in: Dolzer/Jayme/Mußg-
nug (Hrsg.), Rechtsfragen des internationalen Kulturgüterschutzes, Heidelberg
1994, S.67ff.
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wurde ebenfalls als „entartet“ beschlagnahmt.38 Es wurde von
einem Gladbacher Sammler 1989 bei dem Auktionshaus Lempertz
in Köln erworben. Jen Lissitzky sah dieses Bild, das ebenfalls seiner
Mutter gehörte, auf einer Kunstausstellung in Düsseldorf und ver-
langte es heraus. Die Gerichte meinten - wenn man dem Pressebe-
richt vertrauen kann39 - , daß ein heutiger Privatsammler als gut-
gläubig angesehen werden müsse, wenn er das Bild bei einem
renommierten Auktionshaus kauft. Eine lückenlose Herkunftsre-
cherche sei von ihm nicht zu erwarten. Offenbar meinten die Rich-
ter zugleich, den „Zwei schwarzen Flecken“ sei es heute nicht anzu-
sehen, daß sie einst als „entartet“ galten und beschlagnahmt wur-
den. Möglicherweise gingen die Richter wohl davon aus, daß das
nationalsozialistische Einziehungsgesetz keine Rechtswirkungen
enfaltete; vielleicht ließen sie aber auch die Frage dahinstehen.
4. Allgemeine Bedeutung der Fragen für die Restitution von
Kunstwerken
Es sei hier noch darauf hingewiesen, daß die genannten Probleme,
d.h. Entziehung, Enteignung und Diebstahl von Kunstwerken auf
einer Seite, und Gutglaubensschutz, Ersitzung und Verjährung auf
der anderen Seite, zur Zeit weltweit die Gerichte beschäftigen.40 Die
„entartete Kunst“ betrifft nur einen Ausschnitt aus der heftigen Dis-
kussion um die Restitution von Kunstwerken.41 Zu erwähnen ist
38 Das Aquarell war offenbar nicht Teil der Ausstellung „Entartete Kunst“, wenn
man es nicht mit dem Bild „Zwei Komplexe“ {Schuster, Hrsg., oben Note 24, S.
148) identifizieren will.
Das Ölbild „Der schwarze Fleck“ von Kandinsky (heute Kunsthaus Zürich)
wurde auf der Wand der Ausstellung - zur Abschreckung - nachgemalt, vgl.
Barron, oben Note 1, S.89.
39 Vgl. die Notiz „gutgläubig“ in: art 3/93, S.137.
40 Vgl. z.B. Pecoraro, Choice of Law in Litigation to Recover National Cultural
Property: Efforts at Harmonization in Private International Law, Virginia Jour-
nal of International Law 31 (1990), Iff; Siehr, Gutgläubiger Erwerb von Kunst-
werken in New York - DeWeerth v. Baidinger erneut vor Gericht, IPRax 1993,
339f.
41 Vgl. hierzu Greenfield,The Return of Cultural Treasures, Cambridge University
Press 1989; Reichelt, Die Vereinheitlichung des privatrechtlichen Kulturgüter-
schutzes nach dem UNIDROIT-Vertragsentwurf 1990, in: Dolzer/Jayme/Mußg-
nug (Hrsg.), Rechtsfragen des internationalen Kulturgüterschutzes, Heidelberg
1994, S.67ff.