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Erik Jayme
etwa der noch nicht beendete Rechtsstreit der „Museen zu Gotha
gegen Sotheby’s“, der ein aus Gotha 1945 von einem Russen ent-
wendetes Bild des niederländischen Malers Wtewael zum Gegen-
stand hat.42 Auch hier geht es um die Anrechnung von Verjährungs-
zeiten bei einem Kunstwerk, das sich nacheinander in verschiede-
nen Ländern befand. Der Rechtsstreit ist am High Court in London
noch anhängig.
Die Berurteilung der Rechtslage bei Werken der „entarteten
Kunst“ weist jedoch Besonderheiten auf, die über den bloßen Dieb-
stahl hinausgehen. Sie liegen in der Verfemung der Kunst selbst
und des Künstlers, der sie schuf.43 Die Struktur der Fragestellung
entspricht jedoch weitgehend den allgemeinen Problemen, die
sich bei der grenzüberschreitenden Restitution von Kunstwerken
stellen.
5. Internationales Privatrecht
Aus der Fülle der angeschnittenen Probleme soll im folgenden ein
Fragenkreis ins Blickfeld gerückt werden, der bisher kaum voll
gewürdigt worden ist44, nämlich das internationale Privatrecht.
Der Auslandsbezug ist bei diesen Sachverhalten ein vielfältiger.
Die Einziehung betraf nach § 1 des Gesetzes von 1938 nur solche
Kunstwerke, die „bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsan-
42 Der Verfasser hat hierzu am 30.11.1992 ein Gutachten für den Kläger erstattet.
In der Zwischenzeit hat der High Court eine einstweilige Verfügung („injunc-
tion“) dahingehend erlassen, daß das Bild von dem Auktionshaus vorerst nicht
an den Einlieferer zurückgegeben werden darf.
43 In der Diskussion zu diesem Vortrag wurde besonders der postmortale Persön-
lichkeitsschutz des Künstlers betont, wie er gerade bei Werken der bildenden
Kunst aus Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt wurde; vgl. in anderem Zusammenhang
BGH, 8.6.1989, MDR 1989,1076f.: „Bei einem Maler, der-wie Emil Nolde - zu
den namhaften Vertretern des deutschen Expressionismus zählt, ist auch rund 3
Jahrzehnte nach dem Tode noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuer-
kennen. Die zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes berufene Bekl. ist daher
auch heute noch berechtigt, sich gegen eine Verfälschung des Gesamtwerkes
Emil Noldes zur Wehr zu setzen.“
44 Reich/Fischer, oben Note 8,1421, meinen, daß „im Ergebnis wohl völkerrechtli-
che Aspekte und der ordre public der Anerkennung eines Eigentumserwerbs im
Ausland ebenso entgegenstehen, wie die Radbruch’sche Unverträglichkeits-
these in ihrem universellen Gehalt“. Die Lage ist m.E. wesentlich komplizier-
ter.
Erik Jayme
etwa der noch nicht beendete Rechtsstreit der „Museen zu Gotha
gegen Sotheby’s“, der ein aus Gotha 1945 von einem Russen ent-
wendetes Bild des niederländischen Malers Wtewael zum Gegen-
stand hat.42 Auch hier geht es um die Anrechnung von Verjährungs-
zeiten bei einem Kunstwerk, das sich nacheinander in verschiede-
nen Ländern befand. Der Rechtsstreit ist am High Court in London
noch anhängig.
Die Berurteilung der Rechtslage bei Werken der „entarteten
Kunst“ weist jedoch Besonderheiten auf, die über den bloßen Dieb-
stahl hinausgehen. Sie liegen in der Verfemung der Kunst selbst
und des Künstlers, der sie schuf.43 Die Struktur der Fragestellung
entspricht jedoch weitgehend den allgemeinen Problemen, die
sich bei der grenzüberschreitenden Restitution von Kunstwerken
stellen.
5. Internationales Privatrecht
Aus der Fülle der angeschnittenen Probleme soll im folgenden ein
Fragenkreis ins Blickfeld gerückt werden, der bisher kaum voll
gewürdigt worden ist44, nämlich das internationale Privatrecht.
Der Auslandsbezug ist bei diesen Sachverhalten ein vielfältiger.
Die Einziehung betraf nach § 1 des Gesetzes von 1938 nur solche
Kunstwerke, die „bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsan-
42 Der Verfasser hat hierzu am 30.11.1992 ein Gutachten für den Kläger erstattet.
In der Zwischenzeit hat der High Court eine einstweilige Verfügung („injunc-
tion“) dahingehend erlassen, daß das Bild von dem Auktionshaus vorerst nicht
an den Einlieferer zurückgegeben werden darf.
43 In der Diskussion zu diesem Vortrag wurde besonders der postmortale Persön-
lichkeitsschutz des Künstlers betont, wie er gerade bei Werken der bildenden
Kunst aus Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt wurde; vgl. in anderem Zusammenhang
BGH, 8.6.1989, MDR 1989,1076f.: „Bei einem Maler, der-wie Emil Nolde - zu
den namhaften Vertretern des deutschen Expressionismus zählt, ist auch rund 3
Jahrzehnte nach dem Tode noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuer-
kennen. Die zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes berufene Bekl. ist daher
auch heute noch berechtigt, sich gegen eine Verfälschung des Gesamtwerkes
Emil Noldes zur Wehr zu setzen.“
44 Reich/Fischer, oben Note 8,1421, meinen, daß „im Ergebnis wohl völkerrechtli-
che Aspekte und der ordre public der Anerkennung eines Eigentumserwerbs im
Ausland ebenso entgegenstehen, wie die Radbruch’sche Unverträglichkeits-
these in ihrem universellen Gehalt“. Die Lage ist m.E. wesentlich komplizier-
ter.