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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1994, 1. Abhandlung): "Entartete Kunst" und internationales Privatrecht: vorgetragen am 6. November 1993 — Heidelberg: Winter, 1994

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https://doi.org/10.11588/diglit.48170#0046
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Erik Jayme

XI Anhang
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I, Seite 612
Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst*.
Vom 31. Mai 1938
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hier-
mit verkündet wird:
§ 1
Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Museen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Samm-
lungen sichergestellt und von einer vom Führer und Reichskanzler
bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt
sind, können ohne Entschädigung zu Gunsten des Reichs eingezo-
gen werden, soweit sie bei der Sicherstellung im Eigentum von
Reichsangehörigen oder inländischen juristischen Personen stan-
den.
§2
(1) Die Einziehung ordnet der Führer und Reichskanzler an. Er trifft
die Verfügung über die in das Eigentum des Reichs übergehenden
Gegenstände. Er kann die im Satz 1 und 2 bestimmten Befugnisse
auf andere Stellen übertragen.
(2) In besonderen Fällen können Maßnahmen zum Ausgleich von
Härten getroffen werden.
§3
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erläßt im
Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durch-
führung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften.
Berlin, den 31. Mai 1938

* Betrifft nicht das Land Österreich.
 
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