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Erik Jayme
III Exkurs: „Entartete Kunst“ und Wiedergutmachung
Zunächst sei aber über ein Intermezzo berichtet, das zwischen den
ewigen Fragen nach Recht und Unrecht liegt, nämlich die Behand-
lung von Werken der „entarteten Kunst“ in der Rechtsprechung zur
Wiedergutmachung.53
Die ursprünglichen Eigentümer oder ihre Erben beriefen sich
nach dem zweiten Weltkrieg häufig auf die Rückerstattungsgesetze
und forderten die eingezogenen Kunstwerke zurück.54 Nach diesen
Gesetzen konnten politisch Verfolgte eingezogene Gegenstände
zurückverlangen, wenn diese ihnen aus Gründen der Rasse, Reli-
gion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ungerechtfertigt ent-
zogen worden waren.55
Eigentümlicherweise hat die einhellige Rechtsprechung in Fäl-
len der „entarteten Kunst“ solche Rückgabeansprüche verneint.56
Nicht die politische Einstellung der Eigentümer, sondern Form und
Inhalt der Kunstwerke seien für die Beschlagnahme entscheidend
gewesen. Mangels Verfolgung fehle es an einem Rückerstattungs-
erschienen dann wieder auf einer Auktion in London. Der ursprüngliche Eigen-
tümer verlangte vergeblich die Herausgabe der Werke; die Chancery Division
hielt italienisches Recht für anwendbar, das den gutgläubigen Erwerb gestohle-
ner Kunstwerke gestattet. Vgl. hierzu Jefferson, An Attempt to Evade the Lex
Situs Rule for Stolen Goods, Law Quarterly Review 96 (1980), 508ff.
53 Vgl. hierzu allgemein Walter Schwarz, Zur Einführung: Das Recht der Wieder-
gutmachung und seine Geschichte, JuS 1986, 433ff.; Pawlita, „Wiedergutma-
chung“ durch Zivilrecht? - Zur juristischen und politischen Auseinanderset-
zung um die Rückabwicklung verfolgungsbedingter Vermögensverschiebungen
im Nationalsozialismus, Kritische Justiz 1991, S.42ff.
54 Die veröffentlichten Entscheidungen, die - soweit ersichtlich - sämtlich die
Ansprüche zurückwiesen, gehen über 15 Jahre. Dies zeigt, daß offenbar ein
scharfer Kontrast zwischen dem Gerechtigkeitsgefühl der Anspruchsteller und
den Gegebenheiten der Rechtslage bestand.
55 Vgl. hierzu Adolf Arndt, Das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone,
NJW 1948, 161ff.
36 OLG Düsseldorf, 26.7.1952, RzW 1952, 266. Das Gericht meint: „Daß die
Gegenstände nicht nur sichergestellt, sondern zugunsten des Reiches eingezo-
gen wurden, geschah offensichtlich, um ihre zentrale Erfassung und Verwer-
tung zur Devisenbeschaffung zu ermöglichen, und lag durchaus im Sinne der
zentralistischen Staatsauffassung der damaligen Machthaber. Im übrigen war
auch für Härtefälle eine Entschädigung vorgesehen (§ 2 Abs. 2 des Ges.).“
Erik Jayme
III Exkurs: „Entartete Kunst“ und Wiedergutmachung
Zunächst sei aber über ein Intermezzo berichtet, das zwischen den
ewigen Fragen nach Recht und Unrecht liegt, nämlich die Behand-
lung von Werken der „entarteten Kunst“ in der Rechtsprechung zur
Wiedergutmachung.53
Die ursprünglichen Eigentümer oder ihre Erben beriefen sich
nach dem zweiten Weltkrieg häufig auf die Rückerstattungsgesetze
und forderten die eingezogenen Kunstwerke zurück.54 Nach diesen
Gesetzen konnten politisch Verfolgte eingezogene Gegenstände
zurückverlangen, wenn diese ihnen aus Gründen der Rasse, Reli-
gion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ungerechtfertigt ent-
zogen worden waren.55
Eigentümlicherweise hat die einhellige Rechtsprechung in Fäl-
len der „entarteten Kunst“ solche Rückgabeansprüche verneint.56
Nicht die politische Einstellung der Eigentümer, sondern Form und
Inhalt der Kunstwerke seien für die Beschlagnahme entscheidend
gewesen. Mangels Verfolgung fehle es an einem Rückerstattungs-
erschienen dann wieder auf einer Auktion in London. Der ursprüngliche Eigen-
tümer verlangte vergeblich die Herausgabe der Werke; die Chancery Division
hielt italienisches Recht für anwendbar, das den gutgläubigen Erwerb gestohle-
ner Kunstwerke gestattet. Vgl. hierzu Jefferson, An Attempt to Evade the Lex
Situs Rule for Stolen Goods, Law Quarterly Review 96 (1980), 508ff.
53 Vgl. hierzu allgemein Walter Schwarz, Zur Einführung: Das Recht der Wieder-
gutmachung und seine Geschichte, JuS 1986, 433ff.; Pawlita, „Wiedergutma-
chung“ durch Zivilrecht? - Zur juristischen und politischen Auseinanderset-
zung um die Rückabwicklung verfolgungsbedingter Vermögensverschiebungen
im Nationalsozialismus, Kritische Justiz 1991, S.42ff.
54 Die veröffentlichten Entscheidungen, die - soweit ersichtlich - sämtlich die
Ansprüche zurückwiesen, gehen über 15 Jahre. Dies zeigt, daß offenbar ein
scharfer Kontrast zwischen dem Gerechtigkeitsgefühl der Anspruchsteller und
den Gegebenheiten der Rechtslage bestand.
55 Vgl. hierzu Adolf Arndt, Das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone,
NJW 1948, 161ff.
36 OLG Düsseldorf, 26.7.1952, RzW 1952, 266. Das Gericht meint: „Daß die
Gegenstände nicht nur sichergestellt, sondern zugunsten des Reiches eingezo-
gen wurden, geschah offensichtlich, um ihre zentrale Erfassung und Verwer-
tung zur Devisenbeschaffung zu ermöglichen, und lag durchaus im Sinne der
zentralistischen Staatsauffassung der damaligen Machthaber. Im übrigen war
auch für Härtefälle eine Entschädigung vorgesehen (§ 2 Abs. 2 des Ges.).“