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Erich Meuthen
beschworen wird, um in ihrer Mitte Cusanus Platz und Rang zuzu-
weisen, fragt man natürlich, wieweit jene „Welt“ bisher durch Quel-
lenpublikationen ähnlicher Art erschlossen ist, und man wird
belehrt, daß es zwar viele und vielerlei örtlich oder regional
begrenzte Urkundenbücher, Editionen einzelner Dokumente,
erzählender Quellen usw. gibt. Doch fehlt ein übergreifendes Quel-
lenkonzentrat mit dezidiert vorreformatorischer Thematik und
einer derart instruktiven Einsicht in die sich gerade damals stei-
gernde „Kirchlichkeit“ (um hier Bernd Moellers Charakterisierung
der Epoche aufzugreifen)89, die ihrerseits neue Spannungsfelder
schuf. Die Notwendigkeit, Cusanus zusätzlich in eben dieser seiner
„Umwelt“ verständlich zu machen, verleiht der Edition einen dem-
entsprechend doppelten Aspekt, indem sie nicht nur die Persönlich-
keit, sondern zugleich auch seine „Welt“ entfaltet. Bei der Frage, wie
extensiv die einzelnen Stücke auch dort darzubieten seien, wo es
sich nicht um Textautorschaft des Cusanus handelt, ist dieser
gesamtgeschichtliche Aufschluß stets mitzubedenken. So werden
im Streit der Bettelorden mit dem Pfarrklerus über die von den
Mendikanten beanspruchten Seelsorgerechte dem Legaten für die
von ihm abschließend zu gebietende Klärung des Problems Schrift-
sätze von beiden Seiten mit einer Präzisierung der Standpunkte vor-
gelegt90, wie man sie in den zahlreichen Publikationen zu dieser
Streitsache91 in solcher Zusammenstellung bisher nirgendwo finden
kann. Er selbst vertritt dabei vor allem die Rechte der ordentlichen
89 B. Moeller, Frömmigkeit in Deutschland, in: Arch. für Reformationsgesch. 56
(1965) 5-30; ND (im Anmerkungsteil etwas gekürzt), in: B. Moeller, Die Refor-
mation und das Mittelalter. Kirchenhistorische Aufsätze. Hg. von J. Schilling,
Göttingen 1991, 73-85 und 307-317.
90 AC 1/3 Nr. 1111, 1229, 1254, 1260, 1261, 1265, 1266, 1267 (Entscheidung des
Legaten 1451 V 3), 1285, 1289, 2063, 2064, 2069, 2341 und 2343.
91 H. Lippens, Le droit nouveau des Mendiants en conflit avec le droit coutumier
du clerge seculier du concile de Vienne ä celui de Trente, in: Archivum Francis-
canum Historicum 47 (1954) 241-292; Y. Congar, Aspects ecclesiologiques de la
querelle entre mendiants et seculiers dans la seconde moitie du XHIe siede et
le debut du XlVe, in: Archives d’histoire doctrinale et litteraire du moyen äge 28
(1961) 35-151; M. Sehi, Die Bettelorden in der Seelsorgegeschichte der Stadt
und des Bistums Würzburg bis zum Konzil von Trient, Würzburg 1981 (hier 377-
380 zu Cusanus); J. Helmrath, Das Basler Konzil 1431-1449. Forschungsstand
und Probleme, Köln-Wien 1987, 123-125 (“Streit zwischen Mendikanten und
Säkularklerus um die Seelsorgerechte ... bisher... in seinen kanonistischen und
ekklesiologischen Dimensionen“ noch nicht „angemessen gewürdigt“).
Erich Meuthen
beschworen wird, um in ihrer Mitte Cusanus Platz und Rang zuzu-
weisen, fragt man natürlich, wieweit jene „Welt“ bisher durch Quel-
lenpublikationen ähnlicher Art erschlossen ist, und man wird
belehrt, daß es zwar viele und vielerlei örtlich oder regional
begrenzte Urkundenbücher, Editionen einzelner Dokumente,
erzählender Quellen usw. gibt. Doch fehlt ein übergreifendes Quel-
lenkonzentrat mit dezidiert vorreformatorischer Thematik und
einer derart instruktiven Einsicht in die sich gerade damals stei-
gernde „Kirchlichkeit“ (um hier Bernd Moellers Charakterisierung
der Epoche aufzugreifen)89, die ihrerseits neue Spannungsfelder
schuf. Die Notwendigkeit, Cusanus zusätzlich in eben dieser seiner
„Umwelt“ verständlich zu machen, verleiht der Edition einen dem-
entsprechend doppelten Aspekt, indem sie nicht nur die Persönlich-
keit, sondern zugleich auch seine „Welt“ entfaltet. Bei der Frage, wie
extensiv die einzelnen Stücke auch dort darzubieten seien, wo es
sich nicht um Textautorschaft des Cusanus handelt, ist dieser
gesamtgeschichtliche Aufschluß stets mitzubedenken. So werden
im Streit der Bettelorden mit dem Pfarrklerus über die von den
Mendikanten beanspruchten Seelsorgerechte dem Legaten für die
von ihm abschließend zu gebietende Klärung des Problems Schrift-
sätze von beiden Seiten mit einer Präzisierung der Standpunkte vor-
gelegt90, wie man sie in den zahlreichen Publikationen zu dieser
Streitsache91 in solcher Zusammenstellung bisher nirgendwo finden
kann. Er selbst vertritt dabei vor allem die Rechte der ordentlichen
89 B. Moeller, Frömmigkeit in Deutschland, in: Arch. für Reformationsgesch. 56
(1965) 5-30; ND (im Anmerkungsteil etwas gekürzt), in: B. Moeller, Die Refor-
mation und das Mittelalter. Kirchenhistorische Aufsätze. Hg. von J. Schilling,
Göttingen 1991, 73-85 und 307-317.
90 AC 1/3 Nr. 1111, 1229, 1254, 1260, 1261, 1265, 1266, 1267 (Entscheidung des
Legaten 1451 V 3), 1285, 1289, 2063, 2064, 2069, 2341 und 2343.
91 H. Lippens, Le droit nouveau des Mendiants en conflit avec le droit coutumier
du clerge seculier du concile de Vienne ä celui de Trente, in: Archivum Francis-
canum Historicum 47 (1954) 241-292; Y. Congar, Aspects ecclesiologiques de la
querelle entre mendiants et seculiers dans la seconde moitie du XHIe siede et
le debut du XlVe, in: Archives d’histoire doctrinale et litteraire du moyen äge 28
(1961) 35-151; M. Sehi, Die Bettelorden in der Seelsorgegeschichte der Stadt
und des Bistums Würzburg bis zum Konzil von Trient, Würzburg 1981 (hier 377-
380 zu Cusanus); J. Helmrath, Das Basler Konzil 1431-1449. Forschungsstand
und Probleme, Köln-Wien 1987, 123-125 (“Streit zwischen Mendikanten und
Säkularklerus um die Seelsorgerechte ... bisher... in seinen kanonistischen und
ekklesiologischen Dimensionen“ noch nicht „angemessen gewürdigt“).