EINLEITUNG
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zweite Gi uppe, Ehefragen von rein tbeoretischer Natur. Dazu gehören das vermut-
lich lm Frühjahr 1531 entstandene Stück Nr. 5, eine von Bucer eilig verfaßte Ant-
wort auf die Anfrage eines Unbekannten zur Ehe, zum Abendmahl und zu anderen
theologischen Fragen, sowie das Gutachten Nr. 11, m dem Bucer und Capito zwei
Ehefragen (Ist die erneute, trotz des vom Ehegericht verhängten Eheverbotes vor-
genommene Eheschließung eines schuldhaft Geschiedenen gültig? Darf man denje-
nigen heiraten, mit dem man Ehebruch begangen hat?), die eme Kommission des
Berner Rates im November 1532 den Räten von Zürich, Basel, Konstanz und Straß-
burg gestellt hatte, beantworten.
4. Eine Kategorie für sich bildet die Schrift Nr. 15, die Bucer 1m Dezember 1539 auf-
grund der Überlegungen des Landgrafen Phdipp von Hessen, eme Doppelehe ein-
zugehen, verfaßt hat. Die Kenntnis der Entstehungsumstände dieses Gutachtens
legt nahe, es als fallbezogenes Gutachten in die erste obengenannte Kategorie von
Schriften aufzunehmen. Der Landgraf wird jedoch in der Schnft kem emziges Mal
erwähnt, so daß das Gutachten unter ausschheßlicher Bemcksichtigung seiner Text-
gestalt und seines Inhalts auch als theoretische Abhandlung über die chnsthche Legi-
timität einer Doppelehe betrachtet werden kann.
5. Die einzige Heiratsurhunde unter den aufgenommenen Eheschnften stellt das
Stück Nr. 14 dar. In lhr bezeugen die Straßburger Prediger mit lhren Unterschriften
und lhrem amtlichen Siegel die von lhnen am 12. Mai 1539 durchgeführte Emseg-
nung der Ehe eines geschiedenen Mannes mit derjemgen Frau, mit der er seme erste
Ehe gebrochen hatte — ein höchst kontroverser Fall.
6. Die chronologisch letzte Schnft unseres Bandes lst von lhrer Gattung her eben-
falls einzigartig unter den Eheschnften: Es handelt sich um eine wohl 1m Herbst
1543 medergeschnebene Traupredigt Bucers für den Frankfurter Advokaten Hier-
onymus zum Lamb und seine Braut Margarete Silberborn.
Mit der Fertigstellung des vorliegenden Bandes geht m gewisser Hmsicht ein Pro-
jekt m Erfüllung, das schon Konrad Hubert (1507-1577), dem treuen Sekretär und
Amanuensis Bucers, vorschwebte. Bereits er scheint eine Sammelveröffentlichung
aller Eheschriften und -gutachten des Straßburger Reformators angestrebt zu ha-
ben, denn eine auffallend hohe Zahl der hier vorgelegten Gutachten Bucers befindet
sich in den aus dem Thomasstift stammenden Beständen des Straßburger Stadtar-
chivs in einer wohl von Hubert selbst- dies fiel Hans von Schubert schon 1896 auf-
aufgrund der gemeinsamen Ehethematik zum Zweck der späteren Drucklegung
vorbereiteten, von ihm paginierten und z.T. mit Überschnften versehenen Samm-
lung. Es handelt sich hierbei um die fol. ir bis i7ir des Konvoluts AST 167 (Varia
Ecclesiastica II).
Wie hätte eine Edition der Eheschriften Bucers, die sein eigener Sekretär vorgenom-
men hätte, ausgesehen? Die folgende Synopse erlaubt es dem Leser, die Gesamtan-
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zweite Gi uppe, Ehefragen von rein tbeoretischer Natur. Dazu gehören das vermut-
lich lm Frühjahr 1531 entstandene Stück Nr. 5, eine von Bucer eilig verfaßte Ant-
wort auf die Anfrage eines Unbekannten zur Ehe, zum Abendmahl und zu anderen
theologischen Fragen, sowie das Gutachten Nr. 11, m dem Bucer und Capito zwei
Ehefragen (Ist die erneute, trotz des vom Ehegericht verhängten Eheverbotes vor-
genommene Eheschließung eines schuldhaft Geschiedenen gültig? Darf man denje-
nigen heiraten, mit dem man Ehebruch begangen hat?), die eme Kommission des
Berner Rates im November 1532 den Räten von Zürich, Basel, Konstanz und Straß-
burg gestellt hatte, beantworten.
4. Eine Kategorie für sich bildet die Schrift Nr. 15, die Bucer 1m Dezember 1539 auf-
grund der Überlegungen des Landgrafen Phdipp von Hessen, eme Doppelehe ein-
zugehen, verfaßt hat. Die Kenntnis der Entstehungsumstände dieses Gutachtens
legt nahe, es als fallbezogenes Gutachten in die erste obengenannte Kategorie von
Schriften aufzunehmen. Der Landgraf wird jedoch in der Schnft kem emziges Mal
erwähnt, so daß das Gutachten unter ausschheßlicher Bemcksichtigung seiner Text-
gestalt und seines Inhalts auch als theoretische Abhandlung über die chnsthche Legi-
timität einer Doppelehe betrachtet werden kann.
5. Die einzige Heiratsurhunde unter den aufgenommenen Eheschnften stellt das
Stück Nr. 14 dar. In lhr bezeugen die Straßburger Prediger mit lhren Unterschriften
und lhrem amtlichen Siegel die von lhnen am 12. Mai 1539 durchgeführte Emseg-
nung der Ehe eines geschiedenen Mannes mit derjemgen Frau, mit der er seme erste
Ehe gebrochen hatte — ein höchst kontroverser Fall.
6. Die chronologisch letzte Schnft unseres Bandes lst von lhrer Gattung her eben-
falls einzigartig unter den Eheschnften: Es handelt sich um eine wohl 1m Herbst
1543 medergeschnebene Traupredigt Bucers für den Frankfurter Advokaten Hier-
onymus zum Lamb und seine Braut Margarete Silberborn.
Mit der Fertigstellung des vorliegenden Bandes geht m gewisser Hmsicht ein Pro-
jekt m Erfüllung, das schon Konrad Hubert (1507-1577), dem treuen Sekretär und
Amanuensis Bucers, vorschwebte. Bereits er scheint eine Sammelveröffentlichung
aller Eheschriften und -gutachten des Straßburger Reformators angestrebt zu ha-
ben, denn eine auffallend hohe Zahl der hier vorgelegten Gutachten Bucers befindet
sich in den aus dem Thomasstift stammenden Beständen des Straßburger Stadtar-
chivs in einer wohl von Hubert selbst- dies fiel Hans von Schubert schon 1896 auf-
aufgrund der gemeinsamen Ehethematik zum Zweck der späteren Drucklegung
vorbereiteten, von ihm paginierten und z.T. mit Überschnften versehenen Samm-
lung. Es handelt sich hierbei um die fol. ir bis i7ir des Konvoluts AST 167 (Varia
Ecclesiastica II).
Wie hätte eine Edition der Eheschriften Bucers, die sein eigener Sekretär vorgenom-
men hätte, ausgesehen? Die folgende Synopse erlaubt es dem Leser, die Gesamtan-