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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0036
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2. EHESCHEIDUNG UND WIEDERHEIRAT IM FALLE VON LEPRA

eindeutig nach 1531 zu datierenden Gutachten zum selben Thema10 das römische
Recht nicht erwähnt und 111 der Begründung der Ehescheidung andere, vorsichtigere
Akzente11 setzt. Eine weitere Hilfe zur Datierung mag die Tatsache bieten, daß in
der archivalischen Überlieferung dem Gutachten Bucers ein weiteres zum selben
Thema von Wolfgang Capito und Kaspar Hedio12 vorgeordnet ist, das sehr ähnlich
argumentiert und möglicherweise früh zu datieren ist. Daß die Straßburger Prediger
bei Ehescheidungsfragen im Falle von Lepra lange vor 1531 als Ratgeber in An-
spruch genommen wurden, zeigt etwa ein Brief Capitos an Zwingh vom 3. Februar
1526, in welchem er Meinungsverschiedenheiten unter den Straßburgern über die
Ehe von Leprosen einräumt, sich selbst aber für eine unemgeschränkte Zulassung
der Ehescheidung in solchen Fällen ausspricht.13
Angesichts der vielen inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen beiden Gutachten
sowie des Hinweises aus der Korrespondenz Capitos kann em Entstehungsdatum
um das Jahr 1526 eiwogen werden. Durchaus denkbar ist, daß Capitos Gutachten
dem von Bucer zeitlich vorausging. Merkwürdig ist ebenfalls die Tatsache, daß 1m
Text stets von »wir« die Rede ist, obwohl das Gutachten allein Bucer zugeschrieben
wird.
Der Edition liegt zugrunde: Straßburg StArch, AST 167 (Vana ecclesiastica II),
fol. i25r-i2Üv. Nach der überschriftartigen Notiz Matthäus Zells zu Beginn muß es
eine Vorlage von Bucer gegeben haben, die dieser zeitgenössischen Kopie14 von un-
bekannter Hand zugrunde lag.

10. Vgl. unten Nr. 10, »Ob Malazei genugsame Ursache zur Scheidung sei«, S. 133-137.
11. Das spätere Gutachten betont die geschlechthche Gemeinschaft als dcfimerendes Moment
der Ehe (vgl. unten S. 133,5-11) und unterläßt die bisherige Betonung der Verpfhchtung des gesun-
den Ehepartners gegenüber Obrigkeit, Gemeinde und Familie.
12. In diesem Band als Beilage zu Nr. 2 ediert, vgl. unten S. 40—43. Vgl. auch oben S. 21.
13. ZW 8, Nr.447, S. 518; Millet, Nr.276. Vgl. unten S. 38 Anm.4.
14. Diese kann nur vor dem 10. Januar 1548, dem Todesdatum Matthäus Zells, erstellt worden

sein.
 
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