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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0444
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440 19. konflikt zwischen pfarrern und kirchenpflegern

II. Die Kirchenordnung von 1534 legte ethische und seelsorgerliche Mindestanforderungen
fest, die jede christliche Gemeinschaft erfüllen muß, wenn sie im
Einklang mit der Heiligen Schrift stehen will.

III. Das Mandat vom Januar 1539, obwohl in erster Linie an die Kirchenpfleger
gerichtet, bestätigt die Kirchenordnung von 1534.

IV. Die Artikel der zweiten Synode vom Mai 1539 unterstreichen die seelsorgerliche
Verantwortung der Pfarrer.

V. Auch die gedruckten Mandate des Rates zur Einführung der Reformation fordern
von den Pfarrern, sich nach dem Wort Gottes zu richten und dem Aufbau
der Gemeinde Christi zu dienen.
Punkte VI–VIII: Grundlegung in der Heiligen Schrift [1 ᵛ –2 ʳ ]:
VI. Joh 10,1–16 und Ez 34,10–16
VII. Eph 4,1–12
VIII. Act 20,18–35 und I Thess 2,1–12
Punkte IX–XV: Der Kompetenzkonflikt zwischen Kirchenpflegern und Pfarrern
[2 ʳ –3 ᵛ ]
IX. Die Kirchenordnung von 1534 scheint nur Kirchenpflegern das Recht zu geben,
Pfarrkinder vorzuladen.
X. Ein explizites, an Pfarrer gerichtetes Verbot, Vorladungen durchzuführen,
enthält sie aber nicht.
XI. Pfarrern die Vorladung ihrer Pfarrkinder zu verbieten, widerspricht jeglichem
christlichen Recht.

XII. Die ausdrückliche Hervorhebung der Kirchenpfleger in der Kirchenordnung
von 1534 geht auf den damaligen Wunsch zurück, sie besonders bei der Bekämpfung
von Täufern und Dissidenten einzusetzen und das gute Verhältnis
zwischen Kirchenvolk und evangelischer Geistlichkeit wiederherzustellen; in
ihrer Mehrheit erfüllen aber die Kirchenpfleger ihre Aufgabe nicht.

XIII. Den aktiven Aufbau christlicher Gemeinschaft darf man nicht unter dem Vorwand
verhindern, es fehle dafür ein expliziter Auftrag.

XIV. Die Förderung der Gemeinde Christi in gegenseitiger Liebe ist der Auftrag aller
– der Obrigkeit, der Laien und der Pfarrer. Wenn Obrigkeit und Laien diese
Aufgabe vernachlässigen, kann man sie den Pfarrern nicht verbieten.
Zusatz [3 ᵛ ]:
XV. Man darf diesem Ansinnen der Pfarrer nicht unter dem Vorwand widerstehen,
was hier gut beginne, könne sich leicht in seinem Gegenteil verkehren, wie
beim Papsttum und Täufertum geschehen. Man kann nicht Böses verhüten, indem
man das Gute, das Gott befohlen hat, unterläßt. Christi Befehl zu folgen,
könne nichts anderes als »alles gutes vnd gewisses heil der selen bringen«.
 
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