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SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528
Änderungen berechtigt gewesen. Formal gesehen hatte Bucer für seine
Entgegnung eine gesicherte Position.
Bugenhagen andererseits hatte es schwer, Bucer der Entstellung
seiner Worte zu bezichtigen. Sein Hinweis auf seine eigene Auslegung
des Psalmes 110 ergab nichts. Die Sätze, die er dort über das Abendmahl
sagt, sind mehrdeutig. Das kann nicht verwundern; während der Ab-
fassung des Psalmenkommentars war der Abendmahlsstreit noch nicht
in Sicht gewesen. Die Erlaubnis zur freien Abänderung kann Bugen-
hagen nur mit der Bemerkung einschränken: Poterat (sc. Bucerus) et
alius addidisse meis sententiis has et similes, lapidem esse panem,
aquam esse ignem, Turcam esse Christianum, deum non regnare etc.1 9.
Den Hinweis auf seine Epistola ad D. Hessum - Qui potuit ista interpres
meus ignorare? 20 - kann Bucer entkräften: Er habe den Brief erst
gelesen, als das Werk schon im Druck gewesen sei.
So kann Bugenhagen sich nur energisch gegen den Anschein ver-
wahren, in der Abendmahlslehre mit den Straßburgern einig zu sein,
den Bucer durch seine »Übersetzung« geschickt erweckt hatte. Der
Straßburger hatte Johann Bugenhagens wahre Meinung aber zu-
mindest schon geahnt 21. Capito urteilt über den Streit angesichts der
Oratio Bugenhagens und der bevorstehenden Antwort Bucers: Ergo
apologia apologiam pariet, qua dubiis lectoribus ob oculos fumus
spargetur 22. Trotzdem hat der Streit darin einen Fortschritt gebracht,
daß nun keine Unklarheit mehr über die Haltung der Wittenberger
bestand.
Endlich ist noch zu beachten, daß Bucers Schrift nicht nur gegen
Bugenhagens Oratio gerichtet ist, sondern auch gegen alle, »die es
wider uns halten« und »leeren, so man die wort, die der Herr im letzten
nachtmal zu seinen jungern sprach, über brot und wein sage, komme
alsbald in brot und wein der leib und das blut Christi, und das leiblich
und wesentlich«. Dieser Hinweis auf die Lehre von der Realpräsenz in
Brot und Wein durch das Konsekrationswort findet sich nicht weniger
als vier Male. Schon früh war diese Lehrweise den süddeutschen
Lutheranern eigentümlich. Offensichtlich wendet sich Bucer zugleich
gegen das Syngramma Suevicum (1525) und die »Epistola Joannis
Brentii de verbis Domini« (1525). Der Kampf, den Bucer in seiner
»Apologia Martini Buceri« begonnen hatte, wird in seiner nachstehen-
den Schrift fortgesetzt.
19. Vgl. Oratio, S. A 4 a.
20. Vgl. Oratio, S. A 2 b.
21. Vgl. die Einleitung zum Psalmenkommentar.
22. Vgl. CR 95, Zw 8, S. 725.
SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528
Änderungen berechtigt gewesen. Formal gesehen hatte Bucer für seine
Entgegnung eine gesicherte Position.
Bugenhagen andererseits hatte es schwer, Bucer der Entstellung
seiner Worte zu bezichtigen. Sein Hinweis auf seine eigene Auslegung
des Psalmes 110 ergab nichts. Die Sätze, die er dort über das Abendmahl
sagt, sind mehrdeutig. Das kann nicht verwundern; während der Ab-
fassung des Psalmenkommentars war der Abendmahlsstreit noch nicht
in Sicht gewesen. Die Erlaubnis zur freien Abänderung kann Bugen-
hagen nur mit der Bemerkung einschränken: Poterat (sc. Bucerus) et
alius addidisse meis sententiis has et similes, lapidem esse panem,
aquam esse ignem, Turcam esse Christianum, deum non regnare etc.1 9.
Den Hinweis auf seine Epistola ad D. Hessum - Qui potuit ista interpres
meus ignorare? 20 - kann Bucer entkräften: Er habe den Brief erst
gelesen, als das Werk schon im Druck gewesen sei.
So kann Bugenhagen sich nur energisch gegen den Anschein ver-
wahren, in der Abendmahlslehre mit den Straßburgern einig zu sein,
den Bucer durch seine »Übersetzung« geschickt erweckt hatte. Der
Straßburger hatte Johann Bugenhagens wahre Meinung aber zu-
mindest schon geahnt 21. Capito urteilt über den Streit angesichts der
Oratio Bugenhagens und der bevorstehenden Antwort Bucers: Ergo
apologia apologiam pariet, qua dubiis lectoribus ob oculos fumus
spargetur 22. Trotzdem hat der Streit darin einen Fortschritt gebracht,
daß nun keine Unklarheit mehr über die Haltung der Wittenberger
bestand.
Endlich ist noch zu beachten, daß Bucers Schrift nicht nur gegen
Bugenhagens Oratio gerichtet ist, sondern auch gegen alle, »die es
wider uns halten« und »leeren, so man die wort, die der Herr im letzten
nachtmal zu seinen jungern sprach, über brot und wein sage, komme
alsbald in brot und wein der leib und das blut Christi, und das leiblich
und wesentlich«. Dieser Hinweis auf die Lehre von der Realpräsenz in
Brot und Wein durch das Konsekrationswort findet sich nicht weniger
als vier Male. Schon früh war diese Lehrweise den süddeutschen
Lutheranern eigentümlich. Offensichtlich wendet sich Bucer zugleich
gegen das Syngramma Suevicum (1525) und die »Epistola Joannis
Brentii de verbis Domini« (1525). Der Kampf, den Bucer in seiner
»Apologia Martini Buceri« begonnen hatte, wird in seiner nachstehen-
den Schrift fortgesetzt.
19. Vgl. Oratio, S. A 4 a.
20. Vgl. Oratio, S. A 2 b.
21. Vgl. die Einleitung zum Psalmenkommentar.
22. Vgl. CR 95, Zw 8, S. 725.