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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0202
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DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE

Ratssitgung vom //. und 16. November IJ4238
Schon am 15. November hatten Matthis Pfarrer und Peter Sturm dem Rat ein Gutach-
ten betr. die Synode eingereicht. Die Besprechung wurde aber auf den 16. vertagt.
Angenommen wurde: Zurückgewiesen wurden:
Kap. II, § 9—37 (Taufe)
Kap. III (Abendmahl; Exkommunika-
tion)
Versehung der Kirchendiener
Pflichten von Klerikern und Nonnen

Ratssit^ung vom 18. November 154239
Angenommen wurden:
Kap. XI, § 55 — 56 (kirchl. Beerdigung)
Kap. IX, §47—52 (Hochzeitsliturgie)
Kap. X, § 53 — 54 (kirchl. Feiertage)
Die liturgischen Beschlüsse wurden noch im gleichen Jahr einheitlich in der Concor-
dia sacri ministerii formuliert und den Pfarrern als verpflichtend vom Kirchenkonvent
ans Herz gelegt40. Sie war als Agende für die Straßburger Liturgie gedacht und als
solche ist sie als ein beachtlicher Versuch zu bewerten, das liturgische Geschehen in
den Pfarrkirchen der Stadt zu vereinheitlichen. Der Wunsch nach mehr Gleichförmig-
keit in der Gestaltung der Zeremonien wurde in diesen Jahren mehrfach artikuliert.
Schon Bucers Vorbereitungsschrift von 1538 zur Synode wurde diesem Anliegen
gerecht41. Als darauf die Synodalen einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatten,
versuchte er diesem Wunsch in seinem Brief vom 3. Dezember 1539 erneut Nachdruck
zu verleihen42.
Fast zwei Jahre später, am 11. August 1544, wurden die Synodaldekrete endgültig
angenommen und ihre Bekanntgabe beschlossen43. Was daraufhin am 14. August
veröffentlicht wurde, liegt uns in dem Manuskript von Konrad Hubert unter dem
Titel Capita Decretorum vor. Das jahrelange Hinauszögern, die Ablehnung wichtiger
Punkte, die für die Prediger eine hohe Priorität hatten, dokumentieren eigentlich das
Scheitern dieser zweiten Straßburger Synode.
Dieser Tatbestand besserte sich auch nicht in den nächsten Jahren. Schon am
12. Februar 1543 wird im Rat beanstandet, daß der Pfarrer von St. Thomas (Bucer)
seine Pfarrkinder gegebenenfalls beschickt, um sich über Glauben und Lebenswandel
zu informieren und unwürdige Paten bei der Taufe abzuweisen. Dies wird dem Pfarrer
vom Rat zugestanden unter der Bedingung, daß der Pfarrer keinen inquisitorischen
Zwang daraus macht44. Beachtenswert ist, daß Nicolaus Kniebs, ein Verfechter der
38. AMS XXI, 1542, 15. u. 16. November, f. 457b. 459b —460b.
39. AMS XXI, 1542, 18. November, f. 464a. 465 b.
40. AST 80 (47, 1), Nr. 50, f. 2—12a; s. unten S. 224ff.
41. s. oben Anm. 6.
42. s. oben Anm. 25 und unten S. 216 ff.
43. AMS XXI, 1544, 11. August, f. 370a. 373 a.
44. AMS XXI, 1543, 12. Februar, f. 51 a u. b. Schon im Juni 1541 hatte Junker Jakob Wetzel
 
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