DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE
T97
Ratssit^ung vom 2g. De^ember 1J4132
Angenommen wurden:
Kap. V, § 42-43 (Bann)
Kap. VI (Ordination der Kirchendie-
ner)
Zurückgewiesen wurden:
das Ausüben einer kirchlichen Exkom-
munikation
Vorschläge: zur Versehung der Kir-
chendiener33, zu den Obliegenheiten
der Kleriker, pensionierten Mönche
und Nonnen34
Kap. VII, § 45 (Visitation der Gemein-
den)
Kap. VIII, § 46 (alle zwei Jahre eine
Synode halten)
Kap. IX, §47—52 (Ehefragen) zu den für die Eheschließung verbote-
nen Graden und zum Ehebruch35
Nach Umfang und Inhalt eine durchaus wichtige Ratssitzung. Was im Kapitel über
den Bann letzten Endes rechtskräftig werden durfte, erweist sich hier als ein Torso von
dem, was in Wirklichkeit beabsichtigt wurde. Die hier zurückgewiesenen Vorschläge
wurden bis auf die Ehefragen alle nochmals in die Beratungen des Rates eingebracht
und zurückgewiesen.
Ratssitgungvom j.Januar IJ42 (direkte Fortsetzung vom 27. Dezember 1541)36
Zurückgewiesen wurden:
Kap. X (kirchliche Feier)
Kap. XI (kirchliche Beerdigung)
Am 23. August 1542 wandten sich Hedio, Bucer und Lenglin wiederum an den Rat
mit einer Reihe von Fragen, die teils pastoral-juridischer, teils auch kirchlich-diszipli-
närer Art waren. Erneut äußerten sie den Wunsch, die Synodaldekrete endlich zu
billigen37.
32. AMS XXI, 1541, f. 533 a—534a.
33. Es geht um die Besoldung der Pfarrer und Helfer aus den Stiftsgütern. Die Frage wurde
wahrscheinlich zurückgestellt, weil man hoffte, mit dem neuen Bischof eine generelle Lösung zu
finden.
34. Betraf die den Zuchtmandaten entsprechende Lebensführung des nicht-evangelischen
Klerus, besonders mögliche Verpflichtungen der pensionierten Mönche in bezug auf das
Zuhören der theologischen Vorlesungen und den Einsatz im Armenwesen und in der Kranken-
pflege. Der Zurückstellungsgrund dieser Vorschläge wird der gleiche gewesen sein wie bei der
vorigen Anmerkung. Vgl. Pol. Cor. 3, S. 719 — 725; ARC 4, S. 154—202, Nr. 28 — 51.
35. Die Frage der verbotenen Grade wurde erst am 11. November 1560 geregelt; AMS, R 5,
54. Die Frage der Eheschließung Minderjähriger, die Scheidung und die Wiedervereinigung
Geschiedener wurde in der Eheordnung vom 22. Oktober 1565 neu geregelt. Vgl. Wendel,
mariage, S. 191— 201.
36. AMS XXI, 1541, f. 541b.
37. AMS XXI, 1542, 23. August, f. 333a u. b, 334b.
T97
Ratssit^ung vom 2g. De^ember 1J4132
Angenommen wurden:
Kap. V, § 42-43 (Bann)
Kap. VI (Ordination der Kirchendie-
ner)
Zurückgewiesen wurden:
das Ausüben einer kirchlichen Exkom-
munikation
Vorschläge: zur Versehung der Kir-
chendiener33, zu den Obliegenheiten
der Kleriker, pensionierten Mönche
und Nonnen34
Kap. VII, § 45 (Visitation der Gemein-
den)
Kap. VIII, § 46 (alle zwei Jahre eine
Synode halten)
Kap. IX, §47—52 (Ehefragen) zu den für die Eheschließung verbote-
nen Graden und zum Ehebruch35
Nach Umfang und Inhalt eine durchaus wichtige Ratssitzung. Was im Kapitel über
den Bann letzten Endes rechtskräftig werden durfte, erweist sich hier als ein Torso von
dem, was in Wirklichkeit beabsichtigt wurde. Die hier zurückgewiesenen Vorschläge
wurden bis auf die Ehefragen alle nochmals in die Beratungen des Rates eingebracht
und zurückgewiesen.
Ratssitgungvom j.Januar IJ42 (direkte Fortsetzung vom 27. Dezember 1541)36
Zurückgewiesen wurden:
Kap. X (kirchliche Feier)
Kap. XI (kirchliche Beerdigung)
Am 23. August 1542 wandten sich Hedio, Bucer und Lenglin wiederum an den Rat
mit einer Reihe von Fragen, die teils pastoral-juridischer, teils auch kirchlich-diszipli-
närer Art waren. Erneut äußerten sie den Wunsch, die Synodaldekrete endlich zu
billigen37.
32. AMS XXI, 1541, f. 533 a—534a.
33. Es geht um die Besoldung der Pfarrer und Helfer aus den Stiftsgütern. Die Frage wurde
wahrscheinlich zurückgestellt, weil man hoffte, mit dem neuen Bischof eine generelle Lösung zu
finden.
34. Betraf die den Zuchtmandaten entsprechende Lebensführung des nicht-evangelischen
Klerus, besonders mögliche Verpflichtungen der pensionierten Mönche in bezug auf das
Zuhören der theologischen Vorlesungen und den Einsatz im Armenwesen und in der Kranken-
pflege. Der Zurückstellungsgrund dieser Vorschläge wird der gleiche gewesen sein wie bei der
vorigen Anmerkung. Vgl. Pol. Cor. 3, S. 719 — 725; ARC 4, S. 154—202, Nr. 28 — 51.
35. Die Frage der verbotenen Grade wurde erst am 11. November 1560 geregelt; AMS, R 5,
54. Die Frage der Eheschließung Minderjähriger, die Scheidung und die Wiedervereinigung
Geschiedener wurde in der Eheordnung vom 22. Oktober 1565 neu geregelt. Vgl. Wendel,
mariage, S. 191— 201.
36. AMS XXI, 1541, f. 541b.
37. AMS XXI, 1542, 23. August, f. 333a u. b, 334b.