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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0250
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DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE

berichten vnd nit ehr zum disch des herren zu lassen, dann sie des1 bei solchen leuten
ware besserung zu verhoffen haben, Damit nit iemand auff fliegende andacht97 zuge-
lassen werde, der hernaher mit schwerer ergernüs sich wider zun Bäpstlichen grewelen
abwende.
Von Mißbrauchi des Bannes 5
42. Jst imm Synodo bedacht vnnd von v. h. erkant. Weil das vermeint laden, manen
vnd bannen des sich die genanten geistlichen Richterk hie vnderziehen98 vmb gelt-
schulden vnd andere weltlichen sachen ein offentliche verkerung ist der Schlüssel vnnd
j 777 | des gewalts des h. Geists inn seiner kirchen. Vnd des halben nit weniger ein
grewel vor Got, dan andere verkerung des worts vnd der h. Sacramenten, So solle man io
alle burger getrewlich vermanen, das sie sich solchs grewehls1 mit nichten theilhafftig
machen wöllen Vnd sich damit nit entschuldigen, das dise processe den armen leuthen
am kosten geringer sind99. Dann man vmb keines zeitlichen nutzesm willen mit einigem
verkeren Christlicher ordnung gemeinschafft haben solle. Dise vermanung solle doch
mit christlicher bescheidenheit geschehen. 15
43. Wa aber ein Oberkeit solche proceß nit abstellen wolte, so dann ein pfarrer
seinen armen leuthen damit vor fernerem schaden sein möchte100, das er jnen die brieue
des genanten geistlichen gerichts verdolmetschete, solle er das selbige thun vnd sie
damit zu christlicher pflicht vermanen. Doch solle keiner solche brieue inn der kirchen
verkünden, damit er nit gesehen werde, solchem wusten verkeren der christlichen 20
zucht vnd Banne etwas gehellenmrn101.
Von der verordnung der kirchendiener
44. Jst im Synodo bedacht vnd von v. h. erkant, das der vorigen ordnung vom
einsetzen der pfarrer vnd helffer, solle getrewlich gelebt werden, nit allein in der Stat,
sonder auch auff dem Lande102. Das keiner kirchen einiger diener gegeben werde, der 25
i) zuerst: das [korr. v. B.?]. — j) korr.; gestr.: recht.
k) zuerst: richter. — 1) schwer leserlich korr. v. B. aus gewalts [?].
m) add. am Rand. — mm) auch hier der B.sche Vermerk: subsiste.
97. Ohne ernsthafte Überlegung, leichtsinnig.
98. Auf sich nehmen, sich unterstehen.
99. Mit den geistlichen Richtern sind hier das bischöfliche und das archidiakonale Offizialat
gemeint, die auch im evangelischen Straßburg weiterhin als ein Schuldeneintreibeamt auf dem
Land weiterexistierten. Die Stadt mußte diese Tätigkeit des geistlichen Gerichtes hinnehmen,
weil sie auf die Einnahmen des bischöflichen Offizialats eine Hypothek von etlichen 100 Pfund
hatte. Im übrigen ist dieser Tatbestand nur auf dem Hintergrund der engen Verquickung von
weltlicher und geistlicher Gerichtsbarkeit zu verstehen. Vgl. dazu die Beschreibung des Um-
fangs der geistlichen Gerichtsbarkeit bei K. Sten^el: Die geistlichen Gerichte zu Straßburg im 15.
Jht. ZGO, N. F. 29.1914, bes. S. 378F Vgl. jetzt auch: P. Levresse: L’officialite episcopale de
Strasbourg de ses origines ä son transfert ä Molsheim (1248—1597). Diss. Kan. Recht. 2 Bde.
Straßburg 1972.
100. Schützen möchte.
101. Zustimmen. Grundsätzlich werden die Aktivitäten der geistlichen Richter als »ein
offentliche verkerung der Schlüssel« nach wie vor abgelehnt. Allein aus finanziell-politischen
Gründen mußten die Prediger sich mit dieser Institution abfinden.
102. Kirchenordnung von 1534; BDS 5, S. 29—31.
 
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