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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0251
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F. SYNODUS HABITA

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seie dan zuvor ordenlich examinieret vnd beweret, auch so fil moglich der gemeind,
deren er dienen solle, anmütig 103 . Welchen auch alleweg einer aus der Stat einsetzen
solle mit der predig, gebet vnd handaufflegen, Wie das die alte Apostolische kirchen
ordnung verrnage mm . | 778 |
5 Von der Visitation
45. Jst imm Synodo bedacht vnd von v. h. erkant. Wa die brüder so auff dem land
burgers IC>3a kirchen versehen, bei jren obren erlangen mögen, das sie die Visitation
begeren, So sollen die verordneten Visitatoren der selbigen kirchen auch visitieren.
Also sollen die elteren prediger fur sich selb 104 etwan auff die dörffer hinaus ziehen vnd
10 das volck ermanen, dadurch der pfarrer dienst desto mehr fruchtbar vnnd das volck
auch desto geflißner würde.
Vom Synodo
46. Jst von v. herren erkant. Das man ie zu zweien jaren (oder so offt des gelegen-
heit vnd vrsach sein würt) bald auff die Osteren ein gemeinen Synodum der diener inn
15 Stat vnd Land sampt den kirchenpflegeren vnd examinatoren halten solle 105 . Vnd
sollen die bruder vom Land bei zeiten vnd auff ein tag zuvor beschriben werden, damit
sie sich zu vor jrer anligen miteinander bereden vnd desto fuglicher dann vnd kurtzer
solche imm Synodo fürbringen mögen.
Von der Ehe
20 47. Von deren ist im Synodo bedacht vnd von v. herren erkennet, solle man die leut
offt getrewlich berichten vnd ermanen vnd nemlich die jungen, wie die im herren vnd
mit jrer elteren vnd furgesetzten raht vnd gehell 106 inn die Ehe kommen vnd den
Herren auch vmb selige heyrath bitten sollen. | 779 |
48. Jtem weil ein grosser mißbrauch hie ist, das man zum zechen vnd dantzen der
2; hochzeiten fil leut ladet vnd zum kirch gang wenig. Auch etiiche die jungfrawen mit
namen zum kirchgang nit lassen, denen doch besonders besserlich were, etwan hören,
wie man gotseliglich inn die ehe komen solle, so sollen die prediger die leut getrewlich
ermanen, das sie den kirchgang höher achten vnd sich zu solchem herlichen eingang
des h. Ehestands durch sich selb vnd die jren mit mehrer andacht schickenn.
30 49. Vnnd weil die leut, so bald sie einmal ausgerüffet 107 , den selbigen oder gleich
den nehisten tag hernach wöllen eingesegnet sein, dadurch das ausrüffen schier verge-

103. Genehm. Zum folgenden s. Hippolyts Apostolische Überlieferung 1,2.
103a. Vgl. Fischer 1, Sp. 1535, sub 3.
104. Gemeint ist wohl der Prediger-Visitator, der gemeinsam mit zwei Kirchenpflegern für
die Visitation auf dem Lande bestimmt wurde. Für diese Visitationen sollten die älteren Prediger
sich an erster Stelle zur Verfügung stellen. Vgi. BDS 5, S. 39ff., Wendel, eglise, S. 228 — 235.
105. Die Forderung, regelmäßig eine Synode zu halten, taucht immer wieder bei B. auf und
geht zurück auf entsprechende Bestimmungen in der alten Kirche. Vgl. die Schrift Furbereytung
zum Concilio (1533), M ib; BDS 5, S. 339f.
106. Zustimmung.
107. Die Eheaufgebote dienten dazu, der Gefahr von unerlaubten und ungültigen Ehe-
schließungen entgegenzutreten. Fiier wird eine Zeit von mindestens 8 Tagen zwischen dem 1.
Aufgebot und der Einsegnung als erforderlich erachtet; das bedeutet tatsächlich, daß die Einseg-
nung der Ehe erst nach dem 2. Aufgebot erfolgen konnte. Schon das 4. Laterankonzil (1215)
hatte das Eheaufgebot für die ganze Kirche vorgeschrieben; Den^inger-Schönmet^er, Nr. 817.
 
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