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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0090
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SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8—1 5 39

Ad ministerium Ecclesiae elegendi. Quomodo ministri Ecclesiae eligi
debeant; zu acht: Quanta diligentia ministri Ecclesiae eligi et recipi
debeant; zum neunten Spruch fehlt die Marginalie.

Ein wörtlicher Nachdruck dieser Übersetzung aus dem Tomus
Anglicanus ist in Amberg 1604 bei Johann Schönfeld erschienen 62. Die
Abhängigkeit vom Tomus Anglicanus ist aus zwei Druckfehlern ersicht-
lich. Die einzige eigene Leistung dieses Nachdruckes besteht darin, daß
er bei den Bibelzitaten die Verszahlen hinzufügt. Die im Tomus Angli-
canus auf »De cura animarum« folgende Schrift »Formula sive insti-
tutio brevis, quomodo aegroti a ministris ecclesiae visitandi sunt 63« ist
auch diesem Nachdruck beigegeben, ohne daß sie auf dem Titelblatt
vermerkt wäre.

Die in der Reformationszeit zumeist für einen bestimmten Bereich
verfaßten Ordnungen des kirchlichen Lebens konnten keine weite Ver-
breitung finden. Es ist daher erklärlich, daß die Schrift »Von der waren
Seelsorge« im heimatlichen Straßburger Gebiet deutsch gelesen wurde,
und daß hier kein Bedürfnis nach einer lateinischen Fassung aufkam.
Als aber Bucer nach England ging und an der Arbeit der englischen
Reformation unmittelbar Anteil nehmen sollte, trat für ihn eine völlig
neue Lage ein. Für seine eigene Wirksamkeit wie für die Arbeit der
englischen Theologen wurde es notwendig, seine Straßburger Schriften
in lateinischer Übersetzung vorzulegen.

Der 1577 erschienene Tomus Anglicanus vereinigt aus Bucers Nachlaß
sowohl solche Schriften, die in England entstanden waren, als auch
solche, die der reformatorischen Wirksamkeit Bucers dienen sollten. Zu
diesen gehört auch die lateinische Übersetzung unserer Schrift. Daß
diese Übersetzung von Bucer selbst stammen sollte, ist ausgeschlossen.
Das zeigt nicht nur die Art der Übersetzung, sondern geht vor allem
aus bestimmten Aussagen des Übersetzers selbst hervor. In den Margi-
nalien zu S. 90 (Tomus Anglicanus fol. 311) heißt es »Puto hic aliquid
deesse aut hanc allegationem redundare«. Vorher sagt der Übersetzer
S. 88 (Tomus Anglicanus fol. 309): »Textus germanicus hic obscurus
est«. Daraus ist ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß der Übersetzer
sich im Abstand vom Verfasser befindet. Auf der anderen Seite bringt
der Übersetzer seinem Text Achtung und Ehrfurcht entgegen und
bemüht sich, die Übersetzung möglichst wörtlich zu gestalten. Der
Tomus Anglicanus selbst deutet in seiner Vorrede mit keiner Silbe an,
wer etwa der Übersetzer gewesen sei, obwohl Konrad Hubert diese
Tatsache gewußt haben muß. Die Ermittlung konnte, da auch in der
Übersetzung selbst die Hinweise fehlen, nur aufgrund anderer Mit-
teilungen angestellt werden.

62. Bibi. Nr. 59e.

63. Ebd. Nr. 121.
 
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