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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0290
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286

SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8-1 5 3 9

dienen wollen, auff das auch durch solche kinder sein götlicher name
mehr geheiliget, sein reich erweittert und alles zu seinem götlichen
willen angericht werde, darzu er die kinder auch mit leiblicher notturfft
versehen, in gesundtheit bewaren und von allem übel behüten und
erlösen wolle c2Ü [ 5

D 7 b Nach ende des gebets 28 und nach dem das volck auch in der stille
gebeten hat, sol der diener 29 zu merer sterckung des glaubens und trost
der kinder halben vorlesen das Evangelion Matth. 19 [13-15], Marci 10
[13-16], Luce 9 d [= 18,15-17], Auff daß selbig das kindt heissen her-
reychen und vom gefattern bekentniß dd des glaubens forderen, den sie 10
haben und in dem die kinder sollen getaufft und dann auch aufferzogen
werden, und nach dieser bekentnis die kinder tauffen und sie darauff
iren eitern, den gefattern und gantzer Kirchen befelhen, als itzt e kinder
Gottes und glider Christi sie dem Herrn auffzuziehen und inen zum
preiß des Herrn in allem gütten an leib und seel zudienen. Und also 15
mit vermanunge, dem Herren für die armen daß Opfer zugeben, und
dancksagung umb solliche gnade des Herren, der die kinder geschenckt
D 8 a und | dann auch zur widdergeburt auffgenommen hat, diesen dienst
beschliessen und das volck lassen mit dem segen £ hingehend

c) Zusatz vgl. Anlage i.-d)9/i8.- dd) vom gefattern bekentniß / von gevattem er-
kantnus. - e) itzt / nuhe. - 1) lassen mit dem segen / 2. 3.4.1. - g) Zusatz vgl. Anlage 2.

27. Die beiden Gebete, die der Erfurter Druck hier einfügt, sind in Anlehnung
an Straßburger Vorbilder formuliert (vgl. etwa Hubert, S. 47 f.); sie sind beide in die
Kirchenordnung 1566 aufgenommen, vgl. Sehling VIII, S. 275!.

28. Sowohl das Rituale als auch der protestantische Bereich von Luther (vgl.
Luthers Taufbüchlein, BS 538) über die Ordnungen, die ihm folgen, bis hin zur
Kölnischen Reformation 1543 (Bl. 84) fügen vor dem Gebet den Exorcismus ein.

Die Kasseler Kirchenordnung kennt ihn nicht, sie folgt darin den Straßburger
Ordnungen der Zeit B.s (seit 1525), vgl. Hubert, S.49fh; van de Poll, S. 97. Über
den Kampf um den Exorcismus in der hessischen Kirche vgl. Diehl: Zur Geschichte
des Gottesdienstes, S. 286L In Kursachsen galt die Bekämpfung des Exorcismus als
krypto-calvinisches Indiz, vgl. J. G. Walch: Historische und theologische Einleitung
in die Religionsstreitigkeiten, welche sonderlich außer der Evangelisch-Lutherischen
Kirche entstanden. 3. Aufl. 1733. 1. Teil. Kap. 4, § 6. S. 404.

29. Die folgenden Angaben zur liturgischen Gestaltung der Taufhandlung sind
in dem Erfurter Druck (vgl. Anlage 2) zu einem Formular ausgeführt. Die ersten
Teile des Formulars wie auch die Gestaltung des eigentlichen Taufakts stammen aus
Straßburg (vgl. Hubert, S. 49fh). Jedoch hat Straßburg, vor allem seit 1537, die
(sowohl bei Luther als auch im Rituale vorhandene) abrenuntiatio diaboli fallen
gelassen und an ihrer Stelle das Bekenntnis des Glaubens und Gehorsams stark
unterstrichen. Der Erfurter Druck der Kasseler Kirchenordnung nimmt sowohl das
Straßburger Element der Confessio als auch die abrenuntiatio auf. Beide Teile sind
in die Kirchenordnung 1566 übernommen worden, vgl. Sehling VIII, S. 277f. — Aus
der mittelalterlichen Tradition, der sich auch Luther anschließt, stammt das Wort
des Pfarrers über den Täufling: »Der allmächtig Gott und Vater ...«. Zu den Einzel-
untersuchungen vgl. noch Daniel I, S. i8iff.; v. d. Poll, S. 46 fr., und Jahr, a.a.O.
 
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