Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0422
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
418

SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8-1 5 3 9

Karolus. Ad mandatum Caesareae & catholicae Maiestatis proprium.
Obernburger sßt 3§.

Ed.: Das ist eyn gnediger und gantz milter bevelch. Wann euch auß
dem bevelch nit zu friden geholffen ist, so wille sunst nit glück dabei 1
sein. Wie hat man nun auff solchen“ bevelch mit euch gehandlet? 5

Sec.: Erstlich hat man begeret, das wir anzeigten v, was uns am
Nürnbergischen fridestand w bishar x gefehlet und was wir für beschwer-
den darin hetten; Auch was wir weiters zu bestendigem fridestandw
forderten 2. Dis a haben wir gethon und fürbracht, Das uns von dem
Cammergericht der Nürnbergisch fride in gemeldten zweien stucken 10
nit ist gehalten worden, das sie nemlich die rechtfertigung nit allen b
unseren zügewandten in religionsachen haben suspendiren“ wollen.
Noch auch die Sachen, die kirchengütter belangen, lassen Religion sein,
Nach unserem darüber rechtmessigen excipiren d, recusieren und pro-
testieren stattgeben, Und was beschwerden uns weiter heraus e erstanden 15
c 4 b sind, Mit anzeige, wie | wir verhoffeten £, das eyn recht bestendiger,
gewisser, ondisputirlichers frid zwischen den Stenden des Reichs
möchte auffgerichtet werden 39.

Ed.: Wie ist aber ewer fürbringen und begeren von den K. und Kö.
oratoren auffgenommen worden ? 20

Sec.: Zwar nit des ansehens, wie wir meinten, das es bei inen solte
gehebt haben 40.

Damit ichs aber bekürtze, ist die handlung auff solche h Conditionen
und articul 1 gezogen worden: Erstlich, weil ihe> nit verhofflich, das

t) darbey B. — u) sollichen B. — v) anzeigen B. — w) fridstandt B. — x) bißher
B. — y) fridstandt B. — z) fordern B. — a) Diß B. — b) allain B. — c) suspendieren
B. - d) excipieren B. - e) herauß B. - f) verhofften B. - g) ondisputierlicher B. -
h) solliche B. — i) arttickel B. - j) ich B.

38. Dieses Beglaubigungsschreiben ist abgedruckt in: Nuntiaturberichte aus
Deutschland 1533—1559. Bd. IV, 2. Bearbeitet von W. Friedensburg. Gotha 1893.
S. 454-457-

39. Die evangelischen Stände reichten das geforderte Gutachten über die Miß-
stände des Nürnberger Friedens am i.März ein. Es umfaßt im wesentlichen die
folgenden sechs Forderungen: 1. Der Friede kann nicht durch Reichstag oder
Konzil aufgehoben werden. 2. Alle Prozesse um Glaubenssachen und Kirchengüter
sind verboten. 3. In Zweifelsfällen entscheidet ein von beiden Seiten paritätisch
besetztes Schiedsgericht. 4. Das Kammergericht ist unparteiisch zu besetzen. 5. Jede
reichsunmittelbare Obrigkeit hat das ius reformandi und genießt den Schutz des
Friedens. 6. Jeder darf um der Religion willen sein Land verlassen; vgl. Pol. Cor. II,
S. 560.

40. Am 12. März lehnten die kaiserlichen und königlichen Bevollmächtigten das
Gutachten nach eingehender Prüfung gänzlich ab. Das Ziel der Verhandlungen sollte
nur noch ein Anstand sein. Der Kaiser wird dann versuchen, in einem Religions-
gespräch die entscheidenden Gegensätze zu überbrücken; vgl. Pol. Cor. II, S. 566.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften