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Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste [Mitarb.]; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften [Mitarb.]; Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin [Mitarb.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Mitarb.]; Bayerische Akademie der Wissenschaften [Mitarb.]; Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig [Mitarb.]; Österreichische Akademie der Wissenschaften [Mitarb.]; Akademie der Wissenschaften in Göttingen [Mitarb.]; Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz [Mitarb.]; Neumüllers-Klauser, Renate [Bearb.]
Die deutschen Inschriften: DI (Band 12 : Heidelberger Reihe ; Band 4): Die Inschriften der Stadt und des Landkreises Heidelberg — Stuttgart: Druckenmueller, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.52965#0389
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Jch [ha]be [den guten] kampfF ge[kämpft, ich] [h]ab den laufF vollendet, Jch hab
[den glau- ben bewahrt] hinfort ist mir beygelegt die kron[e der gerechti- ]gkeit
welche mir der herr an jenem [tage der ge] rechte Richter, geben wirdt. Nicht mir
[aber all] ein, sondern [all]en, die seine [er] scheinung [lieb ha]ben. timot.1)
' [.]*)
Wappen: Vogel (Fink, redendes Wappen), Brezel, darin Buchstabe R.
a) Eine, vielleicht auch zwei Zeilen unleserlich.
x) 2.Tim. 4, 7-8.
KdmBaden VIII 2, 188 (Abb.).

Heidelberg, Albert-Ueberle-Str. 28

1620


Sandsteintafel mit Bauinschrift. Heute außen an dem 1910 erbauten Wohnhaus eingemauert, bei dessen
Fundamentierung der Stein aufgefunden wurde. Glatte kleine Tafel aus rotem Sandstein mit abgetrepptem
Rahmen, vierzeilige Inschrift, darunter in der Mitte Jahreszahl mit einem kleinen Relief eines Metzger-
hammers. Der Stein wurde aus drei Teilen wieder zusammengesetzt.
H. 38, B. 61, Bu. 3,2 cm. - Kapitalis.
HANS IERG BERGER BIN / ICH GENANT DISEN MAVR /
HAB ICH LASEN SETZEN / IN GOTES HAND ANNO / 16 20

Die Nennung des Bauherrn ist hier verbunden mit einem Schutzspruch, durch den der Bau unter die
Schirmherrschaft Gottes gestellt wird1). Der Bauherr erscheint auch 1615 am Schlachthaus2).
-1) Vgl. Schäfer, Hausinschriften 107.
2) Vgl. nr. 593.
KdmBaden VIII 2, 294.

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