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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0110
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Ernestinisches Sachsen. Cap. VI. 1572—1600. Coburg-Gothaer Theil.

grössere Regsamkeit ausgezeichnet hat, bleibe dahingestellt. Wäre letzteres der Fall, so hätte
man dies namentlich dem Statthalter Burkhart Grafen von Barby zuzuschreiben, dessen um-
fassende Thätigkeit aus den Akten des Consistorial-Archivs zu Gotha und des Staatsarchivs zu
Coburg klar erhellt.
Über die Berathungen des ersten Synodus giebt uns Aufschluss ein Faszikel in Gotha,
Consistorial-Archiv Loc. 19 Nr. 4, „Synodica acta Coburgi in deliberationem ex visitatione mense
Decembri 1577 facta etc.“ Der Synodus fand im Juni 1578 unter dem Vorsitze des Grafen Burk-
hart von Barby und des kurfürstlichen Commissars Dr. Jacob Andreae statt. Es nahmen ausser-
dem Theil der Kanzler David von Uttenhoven, Generalsuperintendent D. Max Mörlin, Rath
Dr. Wolfgang Mahrlitzer, Nikolaus Rautenbach, Superintendent von Heldburg, und Joh. Freyer,
Superintendent von Gotha, sowie Sekretär Joh. Erhard Schrepp. Auf Grund der eingegangenen
Berichte wurden die erforderlichen Beschlüsse gefasst und protokollirt Diese Beschlüsse sind
sehr bemerkenswerth; sie erstrecken sich auf das ganze kirchliche Leben und gewähren einen
Einblick in die inneren Verhältnisse der Kirche, wie nur wenige zeitgenössische Aktenstücke.
Die Beschlüsse der späteren Synodi zu Coburg von 1581, 1583, 1585, 1587 sind weniger
eingehend. Vgl. Gotha, Consistorial-Archiv, Loc. 19 Nr. 4. Nur der Synodus von 1580 zeichnet
sich durch Gründlichkeit aus. Über diesen wird sogleich ausführlich gesprochen werden.
Zur Durchführung der im Synodus gefassten Beschlüsse erliessen Graf Burkhart und die
anderen verordneten Räthe zu Coburg die nöthigen Verfügungen. So finden sich z. B. in Gotha,
Consistorial-Archiv Loc. 19 Nr. 6 aus der Zeit von August bis Oktober 1580 zwölf solcher Be-
fehle vor „zur Ausführung der Beschlüsse des itzt erfolgten synodi“. (Dem Befehl vom 3. Okt.
1580 ist ein Extrakt aus der Visitation beigefügt.) Im Consistorial-Archiv zu Gotha Loc. 19
Nr. 8 sind Verfügungen des Grafen von Barby vom 20. Dezember 1585 aufgezeichnet, welche
zur Exekution des Synodus von 1585 bestimmt sind. Sie betreffen Baufälle.
Die Beschlüsse des Synodus und die Verfügungen werden hier nicht zum Druck gebracht.
Ausser diesen Verfügungen sind noch zahlreiche andere Mandate und Befehle des Grafen Burk-
hart von Barby in den Archiven erhalten. (So im Consistorial-Archiv Gotha Loc. 19 Nr. 8.)
Denn der Statthalter fühlte sich hierzu auch ohne Synodus kompetent. So erliess er eine Ver-
fügung am 25. Mai 1585, „obwohl eigentlich der Fall bis auf den nächsten Synodus so fürder-
lich gehalten werden soll gehöre“.
Es seien folgende Ausschreiben des Statthalters hervorgehoben. Zunächst ein Mandat,
welches „Burkhart, Graf zu Barby, als Statthalter und andere Räthe zu Coburg“ im Namen
der drei Vormünder unter dem Titel „Landes- und Policei-Ordnung d. d. Coburg, 20. Mai 1579“
ergehen liessen, und welches u. A. Vorschriften gegen den Luxus bei Taufen, Verlöbnissen
u. s. w. enthält. (Druck im Staatsarchiv Gotha, K.K. 4 Vol. III Nr. 15.)
Auch das bereits oben S. 69 erwähnte Reskript Burkhart’s und der anderen verordneten
Räthe zu Coburg, welches die Publikation der Consist.-O. von 1574 anbefahl, schlägt hier ein.
Es legte dem Superintendenten Mörlin namentlich den Kampf gegen die heimlichen Verlöb-
nisse an’s Herz.
Ein Befehl an den Amtsverweser zu Gotha vom 27. Februar 1585 (Gotha, Consistorial-
Archiv Loc. 19 Nr. 8) diente der Einführung der „unlängst in Druck gegebenen Apologie,
sampt angehängter historie Augsb. Conf.“. Diese solle kurfürstlichem Befehl gemäss in allen
Pfarreien neben dem Concordienbuch vorhanden sein. Der Amtsverweser solle die Pfarrer be-
nachrichtigen, sich bei ihm je ein Exemplar abzuholen und die Kosten (welche aus dem gemeinen
Kasten zu erstatten seien) zu bezahlen. —
Von ganz besonderer Bedeutung war der Synodus von 1580. Er brachte, wie für den
Weimarischen Theil (vgl. S. 79), so auch für den Coburgischen die Einführung der grossen
Kirchen-Ordnung Kurfürst August’s von 1580.
 
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