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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0111
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1586—1600.

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Auf diesem Synodus las der kurfürstliche Commissar, Dr. Jacob Andreae, im Auftrage
des Kurfürsten die neue Kirchen-Ordnung „summarisch“ vor, „mit der Anzeige, dass es Seiner
K. Gnaden Willen sey“, dass diese V. auch in diesem Fürstenthum „angeordnet und deroselbigen
nachgesetzt werden solle“. Also eine Aufforderung zur Annahme der K.O., keine direkte Publi-
kation. Der Synodus beschloss aber sofort, diese K.O. in verschiedenen Punkten zur Richt-
schnur zu erheben.
Die Beschlüsse dieses Coburgischen Synodus sind uns erhalten in einer Zuschrift des
Synodus an die Statthalter in Coburg, im Staatsarchiv zu Coburg B. II. 20 Nr. 35.
Diese Beschlüsse sind aber auch noch besonders deshalb interessant, weil sie sich ernst-
haft mit dem Projekte der Errichtung eines Consistoriums zu Coburg beschäftigen. Sie geben
ausserdem ein so vortreffliches Bild von der Thätigkeit des General-Synodus, dass sie zum Ab-
druck gebracht werden sollen. (Nr. 21.)
Dass die K.O. von 1580 auch thatsächlich beobachtet wurde, zeigt das S. 79 erwähnte
Ausschreiben Kurfürst August’s von 1586, in welchem eine Bestimmung der Kirchen-Ordnung
nochmals eingeschärft wird. Dass ein gleiches Mandat auch für Coburg erlassen wurde, ist
höchst wahrscheinlich. Bei den Visitationen nach 1580 wurde nach der kursächsischen Visi-
tations-Instruktion von 1580 verfahren, welche ein Theil der K.O. von 1580 ist. Vgl. S. 79
und auf dieser Seite II. Das Coburger Consistorium wurde aber unter der Vormundschaft Kur-
fürst August’s nicht mehr errichtet. (Über die Publikation der Consist.-O. 1574 s. oben S. 69.)
Was es für eine Bewandtniss damit hat, dass der Hofprediger Mörlin zu Coburg in der
Consistorial-O. von 1574 als General-Superintendent bezeichnet wird, ob dieser Titel nur eine
Auszeichnung für den verdienten Mann war, oder ob er wirkliche Amtsbefugnisse in sich
schloss, bleibe mangels archivalischer Unterlagen ununtersucht.
II. 1586—1600.
II. Johann Casimir ordnete bald nach seinem Regierungsantritt 1586 eine neue
Visitation an. Im Jahre 1589 brachte er auch die jährlichen Lokal-Visitationen, die offenbar
nicht mehr regelmässig gehalten worden waren, wieder zur Geltung. In einem gedruckten
Mandat d. d. Coburg, 15. Januar 1589 (Coburg, Staatsarchiv Loc. F. VI. 4e. Nr. 19) führte er
aus, warum er die jährlichen Visitationen wieder angestellt habe und befahl, dieselben zu be-
fördern und zu betreiben. In der That sind aus den Jahren 1589 und 1591 Visitations-Akten
im Staatsarchiv zu Coburg (B. II. 20 Nr. 64. 65) und im Consistorial-Archiv zu Gotha erhalten.
Das Staatsarchiv zu Gotha enthält in Loc. 19 Nr. 7 die Visitation der Superintendenturen
bezw. Adjunkturen Gotha, Waltershausen, Goldbach, Gamstet, Hersleben, Wangenheim, des
Eisenacher „Cirk’s“, des Creuzburger „Cirk’s“, der Ämter Salzungen, Creyenberg, des Gerichts
Altenstein, der Adjunktur Gerstungen. Mehrfach findet sich die Bemerkung, dass diese Visi-
tation die sechste sei (so bei Eisenach); beim Creuzburgischen „Circk“ ist notirt „so zum
sechsten Mahl nach Churfürstlicher Instruktion ist gehalten worden im Creuzburgischen Circk
den 27. Januar 1589 ff.“. Es ist darunter offenbar ein Theil der grossen K.O. Kurfürst August’s
von 1580, die „Superintendenz- und Visitations-O.“ gemeint, welche auch separat erschien unter
dem Titel „Instruktion, welcher gestalt in des herrn Augusti, Herzogen zu Sachsen etc. Landen,
jährlichen christliche Visitation der kirchen und schulen gehalten werden soll“. Ist nach dieser
in den Jahren 1580, 1581, 1583, 1585 und 1587 visitirt worden, so war die Visitation von 1589
in der That die sechste, welche nach dieser Instruktion stattfand. Ein weiterer Beweis für die
Geltung der grossen K.O. von 1580 in Ernestinischen Landen!
Unter Johann Casimir’s Regierung fanden noch verschiedene Visitationen statt. Durch
zahlreiche Einzel-Verfügungen suchte der Fürst die in den Visitationen hervorgetretenen Mängel
abzustellen. Solche Verfügungen finden sich z. B. nach der Visitation von 1591 in grösster
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